Facebook muss gelöschten Beitrag wieder online stellen (OLG Oldenburg)

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 01. Juli 2019 (Az. 13 W 16/19) in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen seitens Facebook gelöschten Beitrag / Post wieder online zu stellen. Dies wurde von Seiten der Richter damit begründet, dass das Recht der Meinungsfreiheit ansonsten in unzulässigem Maße eingeschränkt werde.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facebook-Nutzer, der auf seinem Facebook-Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und als feige bezeichnet hatte. Dies basierte darauf, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Internet wieder gelöscht hatte (da das Mitglied des Zentralrats sich wiederum negativ über eine Kritikerin des Islam äußerte).

Daraufhin löschte Facebook die Kritik des Facebook-Nutzers, da die darin enthaltenen Behauptungen unwahr und beleidigend seien und es sich somit um „Hassrede“ handelt.

Nachdem das Landgericht Oldenburg zunächst den Antrag des Klägers zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht Oldenburg schließlich Recht. Nachdem er von ihm behauptete Tatsachen belegen konnte, wurde seine persönliche Bewertung wiederum als zulässige Meinungsäußerung eingestuft. Somit handele es sich dabei nicht um einen rechtswidrigen Beitrag, der eine Löschung seitens Facebook rechtfertigen würde.

Hierzu hielt der Zivilsenat ergänzend fest, dass auch Facebook dazu verpflichtet sei, bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abzuwägen, ob dem Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme oder der Schutz der Meinungsfreiheit des Gegenüber überwiege. In dem vorliegenden Fall sei die Grenze zur „Hassrede“ jedoch noch nicht überschritten. Ferner sei die Rechtsangelegenheit auch dringlich, da der Kläger anderenfalls Gefahr laufe, dass Facebook einen nächsten, diesem ähnlichen Beitrag / Post erneut löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehme, seine Meinung frei zu äußern.