Der “kommerzielle Zweck” bei Instagram-Posts von sog. Influencern

Am 21. März 2019 urteilte das Landgericht Karlsruhe (Az. 13 O 38/18) in einem Rechtsstreit rund um die Rechtsfrage, wann Instagram-Posts tatsächlich privat sind bzw. wann diesen ein kommerzieller Zweck zugrunde liegt, so dass es sich ggf. um “Schleichwerbung” handeln kann.

Der Rechtsstreit drehte sich um die “Influencerin” Pamela Reif, die vorgab, ihre Posts bei Instagram lediglich zu privaten Zwecken hochgeladen zu haben, darin jedoch für verschiedene Produkte warb.

Das Landgericht erteilte dieser Argumentation hingegen eine klare Absage und erklärte, dass ihr Geschäftsmodell darauf basiere, privat und geschäftlich zu vermischen. Denn umso stärker eine “Influencerin” bei Instagram vernetzt sei, desto höher sei ihr Werbewert. Pamela Reif besitzt 4,1 Millionen Follower.

Somit muss sie fortan Links zu den Markenherstellern in ihren Instagram-Posts /-Fotos als Werbung kennzeichnen. Sonst handele es sich um sog. “Schleichwerbung”, die gegen geltendes Recht verstößt. Der “kommerzielle Zweck muss kenntlich gemacht werden” heisst es seitens des Landgerichts. Denn die überwiegend jungen Follower seien leicht zu beeinflussen und müssten entsprechend geschützt werden. Wer dem nicht nachkommt, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 6 UWG).