Facebook muss gelöschten Beitrag wieder online stellen (OLG Oldenburg)

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 01. Juli 2019 (Az. 13 W 16/19) in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen seitens Facebook gelöschten Beitrag / Post wieder online zu stellen. Dies wurde von Seiten der Richter damit begründet, dass das Recht der Meinungsfreiheit ansonsten in unzulässigem Maße eingeschränkt werde.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facebook-Nutzer, der auf seinem Facebook-Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und als feige bezeichnet hatte. Dies basierte darauf, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Internet wieder gelöscht hatte (da das Mitglied des Zentralrats sich wiederum negativ über eine Kritikerin des Islam äußerte).

Daraufhin löschte Facebook die Kritik des Facebook-Nutzers, da die darin enthaltenen Behauptungen unwahr und beleidigend seien und es sich somit um „Hassrede“ handelt.

Nachdem das Landgericht Oldenburg zunächst den Antrag des Klägers zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht Oldenburg schließlich Recht. Nachdem er von ihm behauptete Tatsachen belegen konnte, wurde seine persönliche Bewertung wiederum als zulässige Meinungsäußerung eingestuft. Somit handele es sich dabei nicht um einen rechtswidrigen Beitrag, der eine Löschung seitens Facebook rechtfertigen würde.

Hierzu hielt der Zivilsenat ergänzend fest, dass auch Facebook dazu verpflichtet sei, bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abzuwägen, ob dem Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme oder der Schutz der Meinungsfreiheit des Gegenüber überwiege. In dem vorliegenden Fall sei die Grenze zur „Hassrede“ jedoch noch nicht überschritten. Ferner sei die Rechtsangelegenheit auch dringlich, da der Kläger anderenfalls Gefahr laufe, dass Facebook einen nächsten, diesem ähnlichen Beitrag / Post erneut löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehme, seine Meinung frei zu äußern.


Empfehlungsportal YELP erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen (Fitness-Studios)

Mit Urteil vom 13.11.2018 (Az. 18 U 1280/16) verurteilte das Oberlandesgericht München das Bewertungs- / Empfehlungsportal YELP zu Schadensersatzzahlungen an drei Fitness-Studios aus dem Münchener Umland.

Klägerin ist eine Betreiberin der Fitness-Studios, die YELP als Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Der Grund war, dass die Gesamtbewertung der Fitness-Studios der Klägerin schlechter ausfiel, da nur Bewertungen eingingen, die von einer Empfehlungssoftware von YELP nach verschiedenen Kriterien ausgewählt (z.B. Anzahl der bereits abgegebenen Bewertungen des Nutzers und damit verbundene Einschätzung ob “aktiver” oder “passiver” Nutzer) und mit dem Prädikat “empfohlen” versehen wurden. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn alle Bewertungen gezählt worden wären. Somit wurden die Fitness-Studios der Klägerin nur mit zwei oder drei von fünf möglichen Sternen bewertet worden.

Das OLG München vertritt die Ansicht, dass der Leser die jeweilige Gesamtbewertung dahingehend verstehe, dass es sich dabei um die Auswertung aller abgegebenen Bewertungen handele. In Wirklichkeit lässt die Beklagte YELP jedoch nur die “empfohlenen” Bewertungen in die Gesamtbewertung einfließen. Konkret wurden hierdurch bis zu 95 Prozent aller Einzelbewertungen bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt.

Hierdurch stelle die Gesamtbewertung eine eigene Aussage von Yelp darüber dar, welche Bewertung das Empfehlungsportal aufgrund der eigenen Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält. Folglich sei die Gesamtbewertung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu bewerten.

Bei einer somit notwendig zu tätigenden Abwägung zwischen Meinungsfreiheit, Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überwiegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München letzteres. Darüber hinaus stehe die von der Beklagten YELP ausgewiesene Gesamtbewertung im Widerspruch zum eigentlichen Wesen eines Bewertungsportals. Aufgrund dessen, dass der Großteil der Bewertungen aussortiert werde, ohne dass dies für den jeweiligen Nutzer erkennbar ist und noch dazu ohne die maßgeblichen Kriterien vollständig offenzulegen, entstehe – laut OLG – kein hilfreiches, sondern ein “verzerrtes Gesamtbild”.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Vorinstanz:

Landgericht München I, Urteil vom 12.02.2016 – 25 O 24644/14