Pannen-Clips verschiedener TV-Sender dürfen von Konkurrenz-Sendern nicht ohne Weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden (“Top Flops”)

Das Oberlandesgericht Köln hat am 20. April 2018 (Az. 6 U 116/17) rechtskräftig entschieden, dass Pannen-Clips anderer Sender in einer TV-Sendung nicht ohne Weiteres kostenfrei verwendet und ausgestrahlt werden dürfen.

Es ging hierbei ursprünglich um die vom NDR produzierte Sendereihe “Top Flops”, in der Ausschnitte von Fernsehbeiträgen verschiedener Sender (als lustig empfundene Pannen, wie z.B. lustige Situationen mit Tieren, gähnende Moderatoren etc.) ausgestrahlt wurden. Unter diesen Beiträgen befanden sich auch Sendungen der RTL-Gruppe, die nach Kenntnisnahme sowohl den NDR, als auch weitere öffentlich-rechtliche Sender verklagte, die dieses Format ebenfalls ausgestrahlt hatten. Die Ansprüche der RTL-Gruppe richteten sich dabei unter anderem auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass diese “Schnipsel” im Rahmen einer Parodie (Unterfall der “freien Benutzung”, § 24 UrhG) ausgestrahlt wurden und daher kostenfrei seien. Auf jeden Fall handele es sich hierbei um ein kostenfreies und damit zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts (§ 51 UrhG).

Der 6. Zivilsenat bestätigte nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 29.06.2017, Az. 14 O 411/14) , welches eine Lizenzpflicht hinsichtlich der Ausstrahlung der Sequenzen bejahte. Der Senat begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshof zu “TV Total” entwicktelten Grundsätze, nach denen die Nutzung der Ausschnitte grundsätzlich zu vergüten ist.

Exkurs:
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. I ZR 42/05) klar, dass auch bloße Teile von Filmwerken und Laufbildern Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG genießen und eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder nur dann vorliege, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird. Ferner wies er darauf hin, dass ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat voraussetzt, dass eine innere Verbindung zwischen den eigenen Gedanken des Zitierenden und der zitierten Stelle hergestellt wird.

Das Oberlandesgericht erläuterte in puncto “Parodie”, dass die wesentlichen Merkmale einer Parodie darin bestünden, an ein bestehendes Werk zu erinnern, darüber hinaus jedoch ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Verspottung oder von Humor zu präsentieren. In der streitgegenständlichen Sendereihe des NDR seien hingegen keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk an sich zu erkennen gewesen. Die Moderatoren der TV-Pannenshow hätten die einzelnen Ausschnitte lediglich angekündigt, ohne sich im Detail mit diesen auseinander zu setzen. Die Anmoderation spiele hierbei somit keine wesentliche Rolle, da Sinn und Zweck der Pannenshow ausschließlich die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen-Sequenzen sei.

Zuletzt liege auch kein kostenfreies zulässiges Zitat vor, da es der Zweck der eigentlichen Zitatfreiheit sei, die geistige Auseinandersetzung mit grundsätzlich fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit erlaube hingegen nicht, ein fremdes Werk oder urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis lediglich um seiner selbst willen der Allgemeinheit darzustellen. An der notwendigen inneren Verbindung (siehe oben) fehle es hier, da im zitierenden Werk keine Auseinandersetzung mit dem eingefügten fremden Werk stattfinde, sondern lediglich die Darstellung der Ausschnitte und somit die Belustigung des Publikums im Vordergrund stehe.

Öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen in einer Gaststätte

Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 20.01.2015 –  Az. 11 U 95/14) hat entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe von Fussballsendungen gemäß § 15 Abs. 3 UrhG in einer Gaststätte nicht gegeben ist, wenn die Sendung nur für Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich ist.

Bei einem Kreis von ca. 20 Personen, bestehend aus den Mitgliedern eines Dartclubs und einer Skatrunde, handelt es sich nicht um eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG. Nach dieser Vorschrift ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. In Gegensatz dazu handelt es sich sich um nicht-öffentliche (private) Wiedergabe, wenn eine auch nur lose persönliche Beziehung mit dem Wirt oder mit den anderen Personen, die sich ebenfalls die Sendung ansehen, gegeben ist. Einem besonderes persönliches Verhältnis ist insofern nicht notwendig.

Bei einer Personengruppe, die weitgehend stabil bleibt und die sich als Mitglieder der Skatrunde oder eines Dartclubs Fußballsendungen in einem Lokal ansehen, handelt es sich nach dem Oberlandesgericht Frankfurt um keinen Bestandteil der Öffentlichkeit.

Die Beweislast dafür, dass ggf. auch andere, der Öffetnlichkeit zuzurechnende  Personen die Fußballsendungen in der Gaststääte angeschaut haben, liegt bei dem Inhaber der Urheberrechte.