Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages

Der EuGH hat mit heutigen Urteil (C-301/18) entschieden, dass ein Darlehensnehmer nach dem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages keinen Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge verlangen kann.

2005 schloss Herr L. als Verbraucher im Fernabsatz mit der DSL-Bank zwei Darlehensverträge zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen. 2015 erklärte er gegenüber der DSL-Bank den Widerruf dieser Verträge. Er machte geltend, dass die ihm beim Vertragsschluss überlassene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Da die DSL-Bank nicht anerkannte, dass Herr L. die in Rede stehenden Verträge wirksam widerrufen hatte, erhob dieser beim LG Bonn Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie auf Verurteilung der DSL-Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die Zinsen, die er bis zum Widerruf an die DSL-Bank gezahlt hatte. Nach Ansicht des Landgerichts konnte Herr L. die Verträge wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Was die Folgen des Widerrufs anbelangt, weist das Landgericht darauf hin, dass der Darlehensnehmer nach deutschem Recht verpflichtet sei, dem Darlehensgeber das ausgezahlte Darlehen zurückzugewähren und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese beliefen sich grundsätzlich auf die Zinsen, die in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen seien. Der Darlehensgeber sei seinerseits verpflichtet, dem Darlehensnehmer nicht nur die erhaltenen Beträge zurückzugewähren, sondern außerdem Nutzungsersatz hierauf zu leisten. Nach Auffassung des Landgerichts steht es allerdings nicht im Einklang mit der Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Art. 7), dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber Nutzungsersatz verlangen könne. Es hat daher den EuGH um Auslegung der Richtlinie ersucht.

Der EuGH hat dem LG Bonn wie folgt geantwortet:

– Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Zahlt der Verbraucher zur Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen an den Anbieter, muss dieser nach Auffassung des EuGH im Fall des Widerrufs dem Verbraucher sowohl die Tilgungsbeträge als auch die Darlehenszinsen erstatten. Die Richtlinie, die grundsätzlich eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirke, sehe hingegen nicht vor, dass der Anbieter, wenn der Verbraucher den mit ihm geschlossenen Vertrag widerrufe, verpflichtet wäre, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten.

Vorinstanz
LG Bonn, EuGH-Vorlage v. 17.04.2018 – 17 O 146/17

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.06.2020