Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte (Afghanistan Papiere II)

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, die im vorliegenden Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten wird. Dieses lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Berichte werden unter der Bezeichnung “Unterrichtung des Parlaments” (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien, sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen versendet. Sie sind als Verschlusssache “VS – Nur für den Dienstgebrauch” eingestuft. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als “Unterrichtung der Öffentlichkeit” (UdÖ).

Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im Jahr 2012 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012. Nach Ablehnung dieses Antrags gelangte die Beklagte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der Berichte und veröffentlichte diese unter der Bezeichnung “Afghanistan-Papiere” im Internet. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Veröffentlichung ihr Urheberrecht an den Berichten verletze.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 – Afghanistan Papiere I; dazu Pressemitteilung Nr. 87/17 vom 1. Juni 2017). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-469/17, GRUR 2019, 934 – Funke Medien) entschieden. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin das Revisionsverfahren fortgesetzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kann offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.

Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.

Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.

Vorinstanzen:

LG K̦ln РUrteil vom 2. Oktober 2014 Р14 O 333/13

OLG K̦ln РUrteil vom 12. Juni 2015 Р6 U 5/15)

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 50 UrhG

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30. April 2020

Sampling erlaubt (EuGH) – Kraftwerk vs. Moses Pelham

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 29.07.2019 (Az. C-476/17) in dem nunmehr seit 20 Jahren vorangetriebenen Rechtsstreit, dass das umstrittene Tonträger-Sampling ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist – dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der eigentliche Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung zwischen der deutschen Elektropop-Gruppe Kraftwerk und dem Frankfurter Musikproduzenten Moses Pelham bzw. dessen Produktionsfirma Pelham GmbH. Dieser übernahm bei der Produktion des Musikstückes „Nur mir“ mit der Sängerin Sabrina Setlur (1997) einen 2-Sekunden dauernden Ausschnitt aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ (1977). Diese Tonsequenz wurde lediglich in einer um fünf Prozent verlangsamten Geschwindigkeit fortlaufend wiederholt (Loop).

Diese Auseinandersetzung wurde bereits dreimal vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dieser legte die europarechtlichen damit verbundenen Fragen dann dem EuGH vor.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte 2016, dass ein Sampling-Verbot unzulässig sei, da für die Urheber damit keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile verbunden seien und das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht lediglich geringfügig betroffen sei. Somit überwiege die Kunstfreiheit das Eigentumsrecht.

Der EuGH sollte nun für Klärung dahingehend sorgen, ob das europarechtliche Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Richtlinie 2011/29/EG) vom Sampling derartiger kurzer Sequenzen überhaupt betroffen ist. Ferner, ob § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eine Einschränkung des Künstlers dahingehend vornimmt, dass er ein Sampling durch andere Künstler tatsächlich tolerieren muss. Zuletzt sollte der EuGH für eine Klärung hinsichtlich des Einflusses des Zitatrechts aus Art. 5 Abs. 3 d) der EU-Richtlinie 2011/29/EG sorgen.

Entgegen der Ansicht des Generalanwalts, der noch der Auffassung war, dass die jeweiligen Rechteinhaber stets vor einem Sampling um Erlaubnis gebeten werden müssen, vertritt der EuGH hier eine andere Auffassung:

Die Kunstfreiheit

Die eigentliche Technik des Sampling sei eine „künstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst fällt“. So könne Sampling zwar „einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt“. Hingegen „stelle die Nutzung eines Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar“. So sei auch ein Sample, mit welchem ein neues vom Ursprungswerk „unabhängiges Werk“ geschaffen werde, keine Kopie im rechtlichen Sinne.

Wenn also ein Nutzer „in Ausübung seiner Kunstfreiheit“ dem Tonträger ein „Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form in ein neues Werk einzufügen“, so liege – laut EuGH – keine Vervielfältigung vor.

Das Zitatrecht

Zudem stellte der EuGH fest, dass ein Sample, wenn dieses seine Herkunft klar erkennen lässt, „unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann“, gerade dann, „wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren“.

Die „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG)

Zuletzt traf der EuGH noch eine überraschende Feststellung:

Der Unionsgesetzgeber habe in seinen Vorschriften abschließend die Interessen der Nutzer von geschützten Gegenständen berücksichtigt und etwaige Ausnahmen vom alleinigen Vervielfältigungsrecht des Urhebers entsprechend manifestiert. Darüber hinausgehende Regelungen, nach denen Werke ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden dürfen, seien wiederum nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Und darunter fällt im deutschen Urheberrecht die sog. „freie Benutzung“ gem. § 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG), nach der Werke, die in freier Benutzung eines Werks eines Dritten geschaffen wurden, keine Rechtsverletzung darstellen:

§ 24 UrhG

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Im Zuge dessen hatte der Bundesgerichtshof bei der Vorlage des Verfahrens mit Bezugnahme auf die ungenehmigte Nutzung von Werken angefragt, ob EU-Mitgliedsstaaten Einschränkungen des EU-Rechts wie z.B. im § 24 (siehe oben) in der nationalen Gesetzgebung überhaupt vornehmen dürfen, was der EuGH wiederum verneinte.


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Reiss-Engelhorn-Museum: BGH zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke – Gemälde und andere Objekte – aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist – soweit für die Revision von Bedeutung – ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2016 – 17 O 690/15

OLG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2017 – 4 U 204/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 64 UrhG:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

§ 19a UrhG:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 280 Abs. 1 BGB:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 249 Absatz 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.