Facebook muss gelöschten Beitrag wieder online stellen (OLG Oldenburg)

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 01. Juli 2019 (Az. 13 W 16/19) in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen seitens Facebook gelöschten Beitrag / Post wieder online zu stellen. Dies wurde von Seiten der Richter damit begründet, dass das Recht der Meinungsfreiheit ansonsten in unzulässigem Maße eingeschränkt werde.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facebook-Nutzer, der auf seinem Facebook-Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und als feige bezeichnet hatte. Dies basierte darauf, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Internet wieder gelöscht hatte (da das Mitglied des Zentralrats sich wiederum negativ über eine Kritikerin des Islam äußerte).

Daraufhin löschte Facebook die Kritik des Facebook-Nutzers, da die darin enthaltenen Behauptungen unwahr und beleidigend seien und es sich somit um „Hassrede“ handelt.

Nachdem das Landgericht Oldenburg zunächst den Antrag des Klägers zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht Oldenburg schließlich Recht. Nachdem er von ihm behauptete Tatsachen belegen konnte, wurde seine persönliche Bewertung wiederum als zulässige Meinungsäußerung eingestuft. Somit handele es sich dabei nicht um einen rechtswidrigen Beitrag, der eine Löschung seitens Facebook rechtfertigen würde.

Hierzu hielt der Zivilsenat ergänzend fest, dass auch Facebook dazu verpflichtet sei, bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abzuwägen, ob dem Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme oder der Schutz der Meinungsfreiheit des Gegenüber überwiege. In dem vorliegenden Fall sei die Grenze zur „Hassrede“ jedoch noch nicht überschritten. Ferner sei die Rechtsangelegenheit auch dringlich, da der Kläger anderenfalls Gefahr laufe, dass Facebook einen nächsten, diesem ähnlichen Beitrag / Post erneut löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehme, seine Meinung frei zu äußern.


Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch kritische Äußerungen im Online-Bereich

Auseinandersetzungen hinsichtlich Äußerungen in Foren, mittels E-Mails, in Chats oder durch Veröffentlichungen in eigenen- oder fremden Blogs, Bewertungsportalen oder sonstigen Webseiten und natürlich auch professionellen Presseerzeugnissen sind zahlreich und durch ihren individuellen Kontext wie den Adressatenkreis, den Gesamtzusammenhang und die persönliche Motivation ganz unterschiedlich. Abmahnungen (vermeintlich) Betroffener folgen schnell.

In allen Fällen stehen sich grundsätzlich dieselben (Verfassungs-)Werte gegenüber. Dies ist zum einen die Meinungsfreiheit des Äußernden aus Art. 5 I GG und zum anderen das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. mit Art. 1 GG. Hinzu können spezielle Grundrechte wie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG oder Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG treten. Auf einfachgesetzlicher Ebene geht es daneben noch um den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und spezielle auf den widerstreitenden Interessen aufbauenden Wettbewerbsregelungen (UWG) oder aber auch Tatbestände des Strafgesetzbuchs in Form der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB).

Als Äußerung ist grundsätzlich besonders nur das geschützt, was ein Werturteil im Sinne einer Meinung gemäß Art. 5 GG darstellt. Werturteile sind geprägt von subjektiven Merkmalen des Dafürhaltens. Im Gegensatz hierzu stehen Tatsachen, die zumindest, wenn sie unwahr sind, weder schutzbedürftig sind noch dessen Behauptung zulässig ist. Tatsachen sind im Unterschied zu Werturteilen auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar.

Schwieriger beurteilt sich die Frage bei gemischten Äußerungen, die sowohl Tatsachen als auch Werturteile beinhalten. Dadurch können bestimmten abfällige, überspitze und pointierte Kundgaben dennoch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dessen Reichweite ist groß, so dass nur ausnahmsweise Formalbeleidigungen oder Schmähkritik keinen Schutz mehr erfahren. Maßgeblich ist der jeweilige Gesamtzusammenhang (BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07 – „Fraport-Manila“).

Während „Schimpfwörter“ grundsätzlich als Formalbeleidigungen gelten, sind die weiteren jeweiligen Grenzen schwer zu ziehen und dies abstrakt kaum zu beantworten. Dadurch können Äußerungen, andere seien „Betrüger“ im Sinne eines Werturteils (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 – Az. 2 U 862/06) oder als Tatsachenbehauptung (LG Krefeld, Urteil vom 1.7.2010, Az.: 5 O 144/09, „betrügerisch“ (vgl. BGH, Urteil vom 29. 1. 2002 – VI ZR 20/01), oder „Winkeladvokat“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az.: 1 BvR 1751/12) im Einzelfall als Werturteile zulässig sein. Dagegen überwog Art. 12 GG im Fall der Bezeichnung als „Bauernfängerei“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 193/05 vom 8.5.2007). Auch die Bezeichnung, der gegnerische Anwalt begehe „gewerbsmäßigen Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“ kann im Einzelfall als Schmähkritik unzulässig sein (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2014, Az. 6 U 75/12)

SANDNER Rechtsanwälte tragen dafür Sorge, dass die individuelle Interessenabwägung der Rechtsgüter beider Seiten ausreichend berücksichtigt werden. Gerade im Wettbewerbsrecht können scharfe Äußerungen über den Wettbewerber über das Ziel hinausschießen und erhebliche finanzielle Einbußen verursachen. Hierbei sollten zeitnah die außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Schritte ergriffen werden, bevor sich die Äußerungen beim Adressatenkreis manifestiert haben.

Die jeweils verschiedenen Ansprüche können auf Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung oder Widerruf gerichtet sein. Für nähere Fragen und Prüfung Ihres Begehrens stehen wir gerne zur Verfügung.