Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages

Der EuGH hat mit heutigen Urteil (C-301/18) entschieden, dass ein Darlehensnehmer nach dem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages keinen Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge verlangen kann.

2005 schloss Herr L. als Verbraucher im Fernabsatz mit der DSL-Bank zwei Darlehensverträge zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen. 2015 erklärte er gegenüber der DSL-Bank den Widerruf dieser Verträge. Er machte geltend, dass die ihm beim Vertragsschluss überlassene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Da die DSL-Bank nicht anerkannte, dass Herr L. die in Rede stehenden Verträge wirksam widerrufen hatte, erhob dieser beim LG Bonn Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie auf Verurteilung der DSL-Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die Zinsen, die er bis zum Widerruf an die DSL-Bank gezahlt hatte. Nach Ansicht des Landgerichts konnte Herr L. die Verträge wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Was die Folgen des Widerrufs anbelangt, weist das Landgericht darauf hin, dass der Darlehensnehmer nach deutschem Recht verpflichtet sei, dem Darlehensgeber das ausgezahlte Darlehen zurückzugewähren und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese beliefen sich grundsätzlich auf die Zinsen, die in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen seien. Der Darlehensgeber sei seinerseits verpflichtet, dem Darlehensnehmer nicht nur die erhaltenen Beträge zurückzugewähren, sondern außerdem Nutzungsersatz hierauf zu leisten. Nach Auffassung des Landgerichts steht es allerdings nicht im Einklang mit der Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Art. 7), dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber Nutzungsersatz verlangen könne. Es hat daher den EuGH um Auslegung der Richtlinie ersucht.

Der EuGH hat dem LG Bonn wie folgt geantwortet:

– Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Zahlt der Verbraucher zur Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen an den Anbieter, muss dieser nach Auffassung des EuGH im Fall des Widerrufs dem Verbraucher sowohl die Tilgungsbeträge als auch die Darlehenszinsen erstatten. Die Richtlinie, die grundsätzlich eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirke, sehe hingegen nicht vor, dass der Anbieter, wenn der Verbraucher den mit ihm geschlossenen Vertrag widerrufe, verpflichtet wäre, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten.

Vorinstanz
LG Bonn, EuGH-Vorlage v. 17.04.2018 – 17 O 146/17

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.06.2020

Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken (AGB) kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen

Am 01. Februar 2018 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass sich eine in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auch auf mehrere Werbekanäle beziehen kann (per E-Mail, SMS, MMS oder Telefon).

Der Kläger nahm ein Telekommunikationsunternehmen wegen der Verwendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die Beratung und Information über neue Angebote und Services auf Unterlassung in Anspruch. Die streitgegenständliche Erklärung, die der Besteller während des Bestellprozesses durch Anklicken eines Kästchen bestätigte, lautete:

“Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der … GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damiteinverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der … GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der … GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss,-änderung,-beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.”

 

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hielt die Klausel somit für unwirksam, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG* nicht zu vereinbaren sei.
Der III. Zivilsenat sah dies anders. Zunächst wies er darauf hin, dass grundsätzlich nicht unzulässig sei, dass Einwilligungserklärungen in Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die in einer Klausel enthaltende Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genügt. Im Hinblick auf die notwendige Inhaltskontrolle enhält die Klausel eine Willensbekundung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall.
Das Gericht wies weiter darauf hin, dass dies somit gerade nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG* widerspricht, obwohl sich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in Bezug auf eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecke auch auf mehrere Werbekanäle bezieht. Der Verbraucher muss seine Einwilligung somit nicht für jeden Werbekanal separat erteilen. Die damit verbundene Einwilligung gilt als erteilt, soweit dem Verbraucher bewusst ist, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sich diese bezieht. Sie erfolgt damit, wenn sichergestellt ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen diese konkret erfasst. Eine spezifische Einwilliung gilt hingegen als erteilt, wenn sie keine Textpassagen umfasst, die auch noch weitere Hinweise oder Erklärungen beinhalten als die konkrete Einwilligungserklärung. Es reicht folglich eine gesonderte, nur auf die Zustimmung in die Werbung bezogene Zustimmungserklärung aus.

Aktenzeichen: III ZR 196/17

Vorinstanzen:

LG K̦ln, Urteil vom 26. Oktober 2016 Р26 O 151/16

OLG K̦ln, Urteil vom 02. Juni 2017 Р6 U 182/16

 

*§ 7 Abs. 2 UWG

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4.

bei Werbung mit einer Nachricht,

a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

American Express Business Gold Card – Haftung des Angestellten bei Insolvenz des Unternehmens?

In zwei weiteren Fällen (LG Stendal 23 O 378/13 und AG Stendal 3 C 943/13) konnten SANDNER Rechtsanwälte die persönliche Haftung der Geschäftsführer einer Logistik-GmbH für Unternehmensausgaben, die mit einer American Express Business Gold Card bezahlt wurden, abwenden.

Infolge einer Insolvenz konnte die von ihnen geführte GmbH diese Geschäftsausgaben nicht mehr begleichen. Daher berief sich das Kreditkartkartenunternehmen auf eine Klausel des Kreditkartenantrags:

„Wir legen diesen Antrag gemeinsam vor und haften gesamtschuldnerisch für alle Rechnungsbeträge, die durch die Business Gold Card bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden.“

und beanspruchte von den Geschäftsführern persönlich die Bezahlung der Kreditkartkartenumsätze.

Die in einem gleich gelagerten Fall von SANDNER Rechtsanwälten erwirkte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm (I-31 U 51/08) teilten auch die Stendaler Gerichte. Nach dem Hinweis beider Gerichte auf rechtliche Bedenken zur Wirksamkeit der Gesamtschuld-Klausel nahm American Express die Klagen zurück.

“Die persönliche Mithaftung von Angestellten für Geschäftsausgaben, die mit einer American Express Business Card beglichen werden, kann nicht mit einer im Kleingedruckten des Kreditkartenantrags versteckten Klausel begründet werden”, kommentiert Fachanwalt Raoul Sandner den Ausgang des Verfahren. “Wenn American Express Mitarbeiter eines Unternehmens im Insolvenzfall persönlich für Unternehmensverbindlichkeiten in Anspruch nehmen möchte, ist vertraglich eine klare und unmissverständliche Erklärung zur Haftungsübernahme zu vereinbaren. Die uns vorliegenden Formularbedingungen des Kreditkartenunternehmens genügen diesen Anforderungen nicht.”