Schmerzensgeld für die Verbreitung von Aktfotografien

Mit Urteil vom 20.05.2014 hat das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 189/13) einer Schülerin 1.000 € Schmerzensgeld wegen der rechtswidrigen Veröffentlichung von Aktfotos durch eine minderjährige Mitschülerin zugesprochen.

Die Klägerin fotografierte sich und ihren damaligen Freund privat in höchst intimen Situationen. Diese Bilder waren nur auf ihrem iPhone gespeichert.

Die Klägerin besuchte im Frühjahr 2012 die Beklagte, ihre minderjährige Mitschülerin und bat sie darum, ihr iPhone, dessen Akku leer war, aufladen zu können. Der Ladevorgang wurde durch Anschließen des Handys an den Laptop der Beklagten vorgenommen. Während des Ladevorgangs gelangten die Aktfotos auf den Computer der Mitschülerin.

Anschließend leitete die Mitschülerin die Fotos ohne Wissen der Klägerin an zwei weitere Mitschüler weiter.

Durch das Weitersenden der Bilder ohne Zustimmung der Klägerin an die beiden weiteren Mitschüler wurden die Bilder von der Beklagten verbreitet, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

Einen solchen Eingriff in die Intimsphäre muss niemand dulden, so das Gericht. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, auch wenn er dessen Namen nicht erwähnt, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes, und zwar unabhängig davon, ob es eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht.

Bei der zugesprochenen Höhe des Schmerzensgelds hat das Gericht u.a. berücksichtigt, dass die Beklagte die Weiterleitung der Bilder bedauert und sich strafbewehrt zur Unterlassung einer weiteren Verbreitung verpflichtet hat. Außerdem sei ihr durch die Einleitung des parallel geführten Strafverfahrens, in dessen Rahmen zwar von einer Verfolgung gemäß § 45 I Jugendgerichtsgesetz abgesehen wurde, der Unrechtsgehalt ihrer Handlung ausreichend vor Augen geführt worden. Ebenso hat das Gericht bei der Bemessung der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs das jugendliche Alter der Beklagten und ihre finanzielle Leistungskraft als Jugendliche ohne fortlaufende Einkünfte zu berücksichtigen.

BPatG: Zu den Anforderungen der grafischen Ausgestaltung von Wort-/Bildmarken, deren Wortbestandteil (nahezu) keine Unterscheidungskraft besitzt (“REKLAME FILMPREIS” und “SUNDAY GAZETTE”)

Wort-/Bildmarken sind Zeichen, die aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen bestehen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Bekannte Beispiele dafür sind das Esso-Emblem oder der Coca-Cola Schriftzug.

Eine in der Markenrechtspraxis häufig auftretende Konstellation ist, dass der Wortbestandteil eines Wort-/Bildzeichens die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet werden soll, beschreibt und daher als solcher nicht unterscheidungskräftig ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das Zeichen aufgrund seiner grafischen Ausgestaltung dennoch als Marke geschützt werden kann.

Abstrakt findet sich die Antwort in § 8 Abs. 2 Ziff. 1, 2 MarkenG, der folgende absolute Schutzhindernisse normiert:

“(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.”

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, welche konkreten Anforderungen an die grafische Ausgestaltung des Bildbestandteils in solchen Fällen zu stellen sind.

Das Bundespatentgericht hatte Gelegenheit, in seinen beiden Entscheidungen vom 27.05.2014 (27 W (pat) 569/13 – “REKLAME PREIS” und 27 W (pat) 508/14 – “SUNDAY GAZETTE“) konkret Stellung zu beziehen. Gegenstand dieser beiden Beschwerdeverfahren war die Anmeldung der beiden folgenden Zeichen für Waren bzw. Dienstleistungen, die durch die jeweils gewählten Begriffe (auch) beschrieben werden:

REKLAME_FILMPREIS

(angemeldet u.a. für die Durchführung von Live-Veranstaltungen; Produktion von Shows und Filmen; Verpflegung und Bewirtung von Gästen)

 

SUNDAY GAZETTE

 

(angemeldet u.a. für Zeitungen; Zeitschriften; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form).

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hatte in beiden Fällen den Standpunkt vertreten, dass sich die in Rede stehenden einfachen grafischen Elemente der angemeldeten Marken nicht ausreichend von allseits gebräuchlichen Gestaltungsmittel abhöben und somit keinen betrieblichen Herkunftshinweis ermöglichten. Die Eintragung beider Marken wurde daher vom DPMA abgelehnt.

Die dagegen an das Bundespatentgericht (BPatG) gerichteten Beschwerden der beiden Markenanmelder hatten Erfolg.

Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Die Frage, ob die angemeldeten Wortbestandteile für sich betrachtet bereits (minimal) unterscheidungskräftig sind, hat das Bundespatentgericht offen gelassen, da beide Marken bereits aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung als unterscheidungskräftig anzusehen sind. In beiden Fällen hat es an die Grafik keine besonders hohen Anforderungen gestellt. Auch wenn die gewählten Gestaltungsmittel für sich genommen jeweils werbeüblich seien, gelte dies nicht für die grafischen Gestaltungen in ihrer Gesamtheit. Den angemeldeten Marken sei daher nicht jegliche Unterscheidungskraft – und dies ist gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG Voraussetzung für die Versagung des Markenschutzes – abzusprechen.

Damit konnte den angemeldeten Marken ein – wenngleich möglicherweise eher geringer Schutz – letztlich nicht versagt werden. Dem standen auch keine Belange der Allgemeinheit und von Wettbewerbern entgegen, weil der Schutz der Marken auf die ganz konkrete Ausgestaltung beschränkt ist, also insbesondere nicht gegenüber Kennzeichnungen oder sonstigen Angaben besteht, welche zwar ebenfalls die Wortbestandteile der angemeldeten Marken enthalten, aber nicht die konkrete grafische Ausgestaltung der Marken aufweisen. Derartige abweichende Verwendungen in veränderter Gestaltungsform der Markenelemente stehen der Allgemeinheit weiterhin offen.

Was ist die Nizza-Klassifikation?

Die Nizza-Klassifikation ist ein internationales Klassifizierungssystem, das verwendet wird, um Waren und Dienstleistungen zum Zwecke der Eintragung von Marken zu klassifizieren. Der Name geht zurück auf eine diplomatische Konferenz, die am 15. Juni 1957 in Nizza stattfand und auf der eine internationale Vereinbarung über die Klassifizierung von Marken abgeschlossen wurde. Bis Januar 2013 sind insgesamt 83 Vertragsstaaten dem Abkommen von Nizza beigetreten. In der Nizza-Klassifikation sind alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen in 45 sogenannten “Klassen” (34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen) zusammengefasst.

Um die Nizza-Klassifikation stets auf dem neuesten Stand zu halten, wird sie ständig überarbeitet. Eine neue Ausgabe wird alle fünf Jahre veröffentlicht und zusätzlich wird jährlich eine neue Version der aktuellen Ausgabe veröffentlicht.

Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als auch die Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) verwenden die Klassifikation von Nizza bei der Registrierung von Marken. Daher muss jede Anmeldung einer deutschen Marke bzw. europäischen Gemeinschaftsmarke eine der Nizza-Klassifikation entsprechende Liste derjenigen Waren / Dienstleistungen enthalten, für die der Anmelder seine Marke schützen will.

Die Klasseneinteilung sämtlicher Waren und Dienstleistungen gemäß der Nizza-Klassifikation – 10. Ausgabe, Version 2014 (gültig ab 01.01.2014) finden Sie hier.