Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 20.05.2014

Az.: 2-03 O 189/13

 

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 694,42 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.6.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien sind Schülerinnen des … .

Die am … geborene Klägerin fotografierte sich und ihren damaligen Freund privat in höchst intimen Situationen. Diese Bilder waren nur auf ihrem iPhone gespeichert.

Die Klägerin besuchte im Frühjahr 2012 die am … geborene Beklagte und bat diese darum, ihr iPhone, dessen Akku leer war, aufladen zu können. Der Ladevorgang wurde durch Anschließen des Handys an den Laptop der Beklagten vorgenommen. Die Beklagte bediente währenddessen ihren Laptop. Während des Ladevorgangs gelangten die streitgegenständlichen Bilder auf den Computer der Beklagten.

Die Beklagte leitete die Bildnisse an die Zeugen … weiter.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.2.2013 (Bl. 13 ff. d. A.) mahnte die Klägerin die minderjährige Beklagte ab, forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und u. a. die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 5.000 €. Dieses Schreiben wurde im Auftrag der Mutter der Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 18.2.2013 (Bl. 19 ff. d. A.) beantwortet.
Hierauf erwiderte der Klägervertreter mit Schreiben vom 1.3.2013 (Bl. 23 ff. d. A.) und gab nochmals letztmalig Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Die Klägerin hatte am 14.5.2012 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden erstattet. Unter dem Az. 2235 Js 39940/12 P wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. In dem Verfahren ließ sich die Beklagte durch ihren Verteidiger dahingehend ein, dass sie an zwei Personen jeweils vier (gleiche) intime Bilder geschickt habe. Durch Verfügung vom 25.4.2013 wurde von einer Verfolgung der Beklagten wegen des Verdachts nach § 184 StGB gemäß § 45I Jugendgerichtsgesetz abgesehen.

Die Beklagte hat zur Erfüllung des Auskunftsantrags gemäß Klageantrag zu 3) mitgeteilt, dass sie die Aufnahmen der Klägerin an … und … übermittelt habe. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4) hat sie erklärt und versichert, dass sie nicht mehr im Besitz von Bildnissen der Klägerin sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 – unter Zurücknahme der Begehungshandlung “auszustellen” in den Klageanträgen zu 1) und 2) – beantragt,

1) es zu unterlassen, von der Klägerin erstellte Fotografien, ohne deren Einwilligung zu verbreiten, zu vervielfältigen oder diese Dritten zugänglich zu machen;

2) es zu unterlassen, Bildnisse von der Klägerin, insbesondere Nacktbilder, ohne deren Einwilligung zu verbreiten, zu vervielfältigen oder diese Dritten zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat diese Ansprüche in der gestellten Form anerkannt. Daraufhin hat die Kammer das aus Bl. 87 f. d. A. ersichtliche Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

Die Klägerin trägt vor, das Übertragen der Bilder auf den Laptop der Beklagten sei nicht automatisiert erfolgt. Es sei möglich, dass das iPhone sich als eigenes Laufwerk initialisiert habe, dann die Beklagte die streitgegenständlichen Bilder aktiv ausgewählt und von dem Laufwerksordner des iPhones aktiv auf ihr Laufwerk übertragen habe. Die Beklagte habe also die Bilder der Klägerin auf ihrem Rechner gespeichert und anschließend an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Personen weitergeleitet. Da die genaue Personenanzahl nicht bekannt sei, werde Auskunft begehrt.

Sie – die Klägerin – behauptet, die Bilder selbst nicht verbreitet zu haben, insbesondere nicht an die Zeugen … und … und an … …. Sie sei aufgrund der Weiterverbreitung der Bilder an der Schule gemobbt und von vielen, hauptsächlich männlichen Schülern, abfällig angesprochen worden. Die Bilder hätten sich bis zur Arbeitsstelle der Mutter als auch in … selbst verbreitet und sie sei von wildfremden jungen Männern in … angesprochen worden. Sie habe – kurz vor dem Abitur – schwere seelische Schäden erlitten. Sie trägt hierzu vor, dass ein Schulwechsel aber wegen des bevorstehenden Abiturs nicht mehr in Frage gekommen sei. Auch ihre jüngere Schwester sei in der Schule mehrfach angesprochen worden. Auf Befragung des Klassenlehrers und der Klägerin in der Klasse der Schwester habe sich herausgestellt, dass ca. 80 % der Mitschüler – so die weitere Behauptung der Klägerin – die Bilder gesehen hätten. Die Klägerin sei mehrfach von den Schülern … und … …, …, …, …, … und … auf die Bilder angesprochen worden. Die Frisörin der Klägerin habe diese vor ca. 1 Monat auf die Fotos angesprochen.

Die Klägerin trägt weiter vor, der Anspruch zu Ziffer 1) folge aus § 97 UrhG, der zu Ziffer 2) aus § 1004 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, sodann aus § 1004 BGB i. V. m. § 823 I BGB.

Der Tatbestand der Vervielfältigung sei erfüllt; die Daten seien von dem iPhone der Klägerin auf den Laptop der Beklagten übertragen und dort gespeichert worden.

Da die genaue Anzahl der Personen, an die die Beklagte die Bilder weitergeleitet habe, nicht bekannt sei, werde gemäß Klageantrag zu 3) Auskunft begehrt.

Der Beseitigungs- und Löschungsantrag gemäß Klageantrag zu 4) ergebe sich aus urheberrechtlicher Hinsicht aus § 98 UrhG sowie nachgelagert aus § 1004, 823 II BGB i. v. m. § 22 KUG.

Mit dem Klageantrag zu 5) werde ein Anspruch auf Geldentschädigung aus §§ 253 II BGB, 823 II BGB i. V. m. § 22 KUG, § 823 I, II BGB i. V. m. § 184 StGB in Höhe von mindestens 10.000 € verfolgt.

Der Aufwendungsersatzanspruch folge aus GoA, im Übrigen aus § 823 I, II i. V. m. § 249 BGB.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen,

3) Auskunft zu erteilen, an wen Bildnisse der Klägerin weiterübermittelt wurden;

4) Bildnisse der Klägerin auf in ihrem Besitz stehenden Computern und/oder Smartphones und/oder sonstigen Datenträgern zu löschen.

5) nach Erteilung der Auskunft an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6) die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 1.085,04 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Bilder von der Klägerin an die Schüler … und … mit der Aufforderung bzw. Verpflichtung zum absoluten Stillschweigen verschickt.

Die Beklagte trägt vor, eine Weiterleitung mittels Facebook, MMS etc. sei nicht erfolgt. Der Tatbestand der Vervielfältigung sei nicht erfüllt, da die Daten von dem iPhone der Klägerin auf den Laptop der Beklagten durch die Klägerin selbst übertragen worden seien. Sie bedauere die Weiterleitung der Bilder. Sie habe die Klägerin keinesfalls verletzen wollen. Nach ihrer Kenntnis habe eine Vielzahl von Personen die Bilder von … erhalten, mit der die Beklagte nicht befreundet sei. … habe die Bilder auch nicht von den Herren … und … erhalten, so dass nur die Klägerin selbst die Bilder an die von der Klägerin benannten weiteren Personen weitergeschickt haben könne und diese selbst für die rasante Verbreitung der Bilder verantwortlich sei. Die Zeugen … hätten die Bilder nicht weitergeleitet.

Die Höhe des Schmerzensgeldes infolge der Verbreitung werde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bilder nur an zwei Personen mit der Aufforderung zu absolutem Stillschweigen geschickt worden seien und sie als Schülerin ohne fortlaufende Einkünfte handele.

Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert für das Abmahnschreiben sei überhöht.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden, Az. 2235 Ks 39940/12 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6.2.2014 (Bl. 96 f. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.4.2014 (Bl. 108 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt entschieden werden konnte, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3), mit dem Auskunft begehrt wird, unbegründet. Dieser Auskunftsanspruch ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs mitgeteilt, an wen sie Bildnisse der Klägerin weiterübermittelt hat, nämlich an die Zeugen … . Einwände gegen diese Auskunftserteilung hat die Klägerin nicht erhoben, vielmehr hat sie selbst im Schriftsatz vom 9.10.2013, S. 1 f. (= Bl. 64 f. d. A.) mitgeteilt, dass es im Wesentlichen nur noch um die Bemessung des Schmerzensgeldes sowie der vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung gehe.

Gleichfalls ist der Klageantrag zu 4) unbegründet. Dem Grunde nach stand der Klägerin der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Bildnisse der Klägerin auf im Besitz der Beklagten stehenden Computern und/oder Smartphones und/oder sonstigen Datenträgern zu. Jedoch hat die Beklagte in der Klageerwiderung erklärt und versichert, dass sie nicht mehr im Besitz von Bildnissen der Klägerin sei. Insoweit ist auch hinsichtlich dieses Begehrens von Erfüllung (§ 362 BGB) auszugehen.

Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachte Geldentschädigungsanspruch gemäß den §§ 823 I, II BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 GG für das Vervielfältigen und die Verbreitung von Lichtbildern der Klägerin zu, jedoch nicht in Höhe des angegebenen Mindestbetrages von 10.000,00 €, sondern lediglich in Höhe von 1.000 € zu. Über diesen Antrag war bereits zu entscheiden, da die Kammer den Auskunftsantrag als unbegründet angesehen hat und weitergehende Auskünfte bei der Bewertung der Geldentschädigung nicht mehr zu berücksichtigen waren.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Erkennbarkeit der Klägerin auf den streitgegenständlichen Bildern zu bejahen ist. In den Chats, die der Ermittlungsakte zu entnehmen sind (vgl. dort Bl. 50), wird die Klägerin jedenfalls namentlich benannt.

Durch die digitale Speicherung der Bilder auf dem Laptop der Beklagten fand eine Vervielfältigung der Bilder statt (vgl. Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 16 Rn. 12). Durch das – unstreitige – anschließende Weitersenden der Bilder ohne Zustimmung der Klägerin an die Zeugen … wurden die Bilder von der Beklagten verbreitet, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Dies greift in die Intimsphäre der Klägerin ein.

Niemand muss es dulden, dass von ihm Aktaufnahmen verbreitet werden. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GGzugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, auch wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes, und zwar unabhängig davon, ob es eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich verbunden, dass seine Veröffentlichung auch dann, wenn die abgebildete Person nicht erkennbar ist, ihrer freien Selbstbestimmung unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar. Hinzu kommt, dass der Betroffene stets mit der Möglichkeit der Aufdeckung seiner Anonymität durch den Verletzer rechnen muss und damit dem Gefühl des Preisgegebenseins und der Abhängigkeit unterworfen ist. Die eigenmächtige Herbeiführung einer solchen Lage kann um der Menschenwürde und der freien, eigenverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung willen nicht gestattet sein (vgl. BGH NJW 1974, 1947, 1948 f m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht Rn. 827 a. E.; 875; LG Frankfurt am Main, AfP 2006, 380 juris Rn. 13; Kammer, Urt. v. 29.08.2013, Az.: 2-03 O 512/12).

Diese Ausführungen gelten erst recht, wenn es sich um Bildnisse handelt, auf denen sexuelle Handlungen abgebildet sind, an denen eine Person von vierzehn bis achtzehn Jahren beteiligt ist (vgl. § 184 c StGB). Die Klägerin war im Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht volljährig.

Allerdings löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2010, 763 “Esra”, juris-Rn. 11; AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle, NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., §§ 33 ff. KUG, Rn. 22). Dabei ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz zu bringen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, NJW 2010, 763 f. “Esra”, juris-Rn. 11; AfP 2012, 260, juris-Rn. 15).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei jedenfalls einem weitergegebenen Bild um eine jugendpornografische Aufnahme handelt, was grundsätzlich für eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass auf dem Bild nicht das Gesicht und der Oberkörper der Klägerin abgebildet sind, vielmehr nur das Gesicht ihres damaligen Freunds. Zu sehen ist des Weiteren, dass sie das Bild selbst aufgenommen hat.

Zugunsten der Beklagten fällt ist Gewicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich die Bilder vorsätzlich vom iPhone der Klägerin heruntergeladen hat, sondern diese vielmehr im Zusammenhang mit dem Aufladevorgang auf den Laptop der Beklagten gelangten.

Dagegen kann zu ihren Gunsten nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Zeugen … die Bilder unter der Verpflichtung zu absolutem Stillschweigen weiter geleitet hat. Die zu dieser Behauptung vernommenen Zeugen haben dies nicht bestätigt. Der Zeuge … hat bekundet, dass er die Bilder von der Beklagten per WhatsApp mit dem Zusatz “Die hast Du nicht von mir” gesandt bekommen habe. Dagegen konnte er nicht bestätigen, dass er aufgefordert oder verpflichtet worden wäre, hierüber Stillschweigen zu bewahren. Der Zeuge … hat ausgesagt, dass er schon denke, dass ihm die Bilder mit der Aufforderung, hierüber Stillschweigen zu bewahren, übersendet worden seien. Dies sei so üblich, so dass er auch im konkreten Fall hiervon ausgehe, bestätigen könne er das aber nicht zu 100 %. Der Zeugenaussage lässt sich eine konkrete Erinnerung an den Vorfall nicht entnehmen. Die Kammer kann daher nicht mit der notwendigen Überzeugung davon ausgehen, dass die Beklagte die beiden Zeugen zum Stillschweigen verpflichtet hat.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Weiterleitung der Bilder bedauert und sie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung die Unterlassungsansprüche anerkannt hat. Es wird weiter davon ausgegangen, dass durch die Einleitung des Strafverfahrens, in dessen Rahmen von einer Verfolgung gemäß § 45 I Jugendgerichtsgesetz abgesehen wurde, der Beklagten der Unrechtsgehalt ihrer Handlung ausreichend vor Augen geführt wurde. Ebenso ist bei der Bemessung der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs das jugendliche Alter der Beklagten und ihre finanzielle Leistungskraft als Jugendliche ohne fortlaufende Einkünfte zu berücksichtigen.

Nicht dagegen kann der Beklagten angelastet werden, dass die Bilder nicht nur den Zeugen … bekannt wurden, sondern einem weiteren Kreis von Personen, wodurch die Klägerin nach ihrem Vortrag erhebliche – insbesondere seelische – Belastungen erlitten hat.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint hier die Zuerkennung einer Geldentschädigung von 1.000 € erforderlich, jedoch auch ausreichend, um die erlittene ideelle Beeinträchtigung auszugleichen.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.

Ferner ist der mit dem Klageantrag zu 6) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten teilweise begründet. Die Beklagte hat die Kosten in Höhe von 694,42 € (64 % einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr aus 25.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zu erstatten.

Die Abmahnung war nur in diesem Umfang berechtigt, da die Beklagte zwar die geltend gemachten Unterlassungen schuldete, nicht allerdings – wie oben ausgeführt – Geldentschädigung in der von ihr begehrten Höhe. Der angesetzte Gegenstandswert und der Gebührenansatz stellen sich nicht als überhöht dar.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung keine Wirkung entfaltete, weil diese zunächst an die minderjährige Beklagte persönlich gerichtet war (vgl. insoweit BGH GRUR-RR 2011, 159 Rn. 7). Auf die Abmahnung vom 8.2.2013 meldete sich nämlich im Auftrag der Mutter der Beklagten der damalige Bevollmächtigte, …, und wies die Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung zurück. Insofern ist davon auszugehen, dass der Mutter der Beklagten als deren gesetzlichen Vertreterin die Abmahnung zur Kenntnis gelangte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Klägervertreter nochmals gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 1.3.2013 wiederholte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269, 92 I ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.