Facebook muss gelöschten Beitrag wieder online stellen (OLG Oldenburg)

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 01. Juli 2019 (Az. 13 W 16/19) in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen seitens Facebook gelöschten Beitrag / Post wieder online zu stellen. Dies wurde von Seiten der Richter damit begründet, dass das Recht der Meinungsfreiheit ansonsten in unzulässigem Maße eingeschränkt werde.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facebook-Nutzer, der auf seinem Facebook-Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und als feige bezeichnet hatte. Dies basierte darauf, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Internet wieder gelöscht hatte (da das Mitglied des Zentralrats sich wiederum negativ über eine Kritikerin des Islam äußerte).

Daraufhin löschte Facebook die Kritik des Facebook-Nutzers, da die darin enthaltenen Behauptungen unwahr und beleidigend seien und es sich somit um „Hassrede“ handelt.

Nachdem das Landgericht Oldenburg zunächst den Antrag des Klägers zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht Oldenburg schließlich Recht. Nachdem er von ihm behauptete Tatsachen belegen konnte, wurde seine persönliche Bewertung wiederum als zulässige Meinungsäußerung eingestuft. Somit handele es sich dabei nicht um einen rechtswidrigen Beitrag, der eine Löschung seitens Facebook rechtfertigen würde.

Hierzu hielt der Zivilsenat ergänzend fest, dass auch Facebook dazu verpflichtet sei, bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abzuwägen, ob dem Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme oder der Schutz der Meinungsfreiheit des Gegenüber überwiege. In dem vorliegenden Fall sei die Grenze zur „Hassrede“ jedoch noch nicht überschritten. Ferner sei die Rechtsangelegenheit auch dringlich, da der Kläger anderenfalls Gefahr laufe, dass Facebook einen nächsten, diesem ähnlichen Beitrag / Post erneut löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehme, seine Meinung frei zu äußern.


WIPO Cybersquatting Fälle erreichen 2018 einen neuen Rekord

Wie die WIPO kürzlich bestätigt hat, war 2018 ein Rekordjahr für Domainstreitigkeiten.

Nach letzter Zählung reichten Markeninhaber 3.447 Beschwerden bei der WIPO im Rahmen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ein. Das ist ein Plus von mehr als 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr, das ebenfalls bereits einen Rekord aufgestellt hatte.

Die WIPO führte ihre große Zahl von Streitigkeiten über Domainnamen zum Teil auf “die Verbreitung von Websites, die für gefälschte Verkäufe, Betrug, Phishing und andere Formen des Online-Markenmissbrauchs genutzt werden”.

Interessanterweise sank die Gesamtzahl der umstrittenen Domainnamen von 6.371 auf 5.655, was die durchschnittliche Anzahl der Domainnamen pro Beschwerde von 2,07 auf 1,64 reduzierte. (Eine einzige Beschwerde kann mehrere Domainnamen beinhalten, wenn sie “von demselben Domainnameninhaber registriert” sind.) Der Rückgang könnte auf die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) der Europäischen Union zurückzuführen sein, die es für Markeninhaber schwieriger gemacht hat, einige Domain-Namen-Registranten zu identifizieren.

Es überrascht nicht, dass .com nach wie vor die bei Domaingrabbern mit Abstand beliebteste TLD ist. Ãœber 72 %  aller Cybersquatting Verfahren betrafen .com Domains, die damit  die bei Weitem umstrittensten Domainnamen stellten.

Philip Morris blieb der aktivste Einreicher von UDRP-Beschwerden und erhöhte die Zahl der von ihm eingeleiteten Fälle von 91 auf 129.

Die von den Markeninhabern in UDRP-Streitigkeiten am häufigsten vertretenen Industrien sind Banken und Finanzen, Biotechnologie und Pharmazie, Internet und IT, Mode, Schwerindustrie und Maschinen, Einzelhandel, Unterhaltung, Hotels und Reisen, Lebensmittel, Getränke und Restaurants sowie Elektronik.

Die Daten der WIPO liefern nur ein begrenztes Bild von Streitigkeiten um Domainnamen, sind aber wahrscheinlich ein recht genauer Indikator für die allgemeine Entwicklung, da die WIPO der größte der derzeit fünf UDRP-Dienstleister ist.

Sollten Sie Cybersquatting-Opfer geworden sein, helfen wir Ihnen bei Problemen mit Domaingrabbern, Brandjackern und Typosquattern. Aufgrund unserer fachanwaltlicher Expertise wissen wir genau, welches Vorgehen am zielführendsten ist, damit Sie den Besitz Ihrer Domains zurück erlangen.

LG Münster: Apple muss Erben den Zugang zum iCloud-Account des Verstorbenen ermöglichen

Eine weitere Entscheidung deutscher Gerichte in den hochaktuellen Problematik des Verbleibs digitaler Inhalte von Verstorbenen bzw. der Zugriffsrechte der Erben (digitaler Nachlass).

Das Landgericht Münster entscheid am 16. April 2019 (Az. 014 O 565/18), dass Apple den Erben eines verstorbenen iCloud-Anwenders Zugang zu dessen Account gewähren muss. Offensichtlich starb der Betroffene während einer Reise im Ausland. Die Erben erhofften sich sodann von den in der iCloud des Verstorbenen gespeicherten Daten Erkenntnisse über die Gründe, die zum Tod führten. In einem iCloud-Account können – wie in allen typischen Cloud-Diensten – Fotos, E-Mails und andere Dokumente hochgeladen und gespeichert werden.

Die Apple-Tochtergesellschaft Apple Distribution International UCL verweigerte der Erben hingegen den gewünschten iCloud-Zugang .

Die Kammer stärkte damit die Rechte von Erben am digitalen Nachlass. Dies harmonisiert mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Juli 2018, in der klargestellt wurde, dass auch persönliche Inhalte im Internet grundsätzlich an die Erben fallen. So wurde seitens des BGH (Az. III ZR 183/17) bereits festgestellt, dass es keinen Grund gebe, digitale Inhalte Verstorbener anders zu behandeln als z.B. Briefe oder Tagebücher (lesen Sie hierzu unseren Beitrag).