Unwirksamkeit eines Verbandsausschlusses

Im Auftrag eines Kfz-Handelsunternehmens, konnten wir vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 15.01.2015 – 31 O 395/14) seinen Ausschluss aus dem branchenführenden Interessenverband der nicht markengebundenen Autohändler abwenden. Zudem hat das Landgericht Köln den Verband verurteilt, die Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses seinen Mitgliedern bekannt zu geben und festgestellt, dass er verpflichtet ist, unserer Mandantin Schadensersatz zu leisten.

Der beklagte Verband nimmt für sich in Anspruch, die Rahmenbedingungen des freien Kfz-Handels zu verbessern und das Image der freien Kfz-Händler in der Öffentlichkeit nachhaltig aufzubessern, indem seriöse Geschäftspraktiken gestärkt werden und gegen unseriös agierende Händler vorgegangen wird.

Aufgrund vorangegangener Wettbewerbsverstöße erklärte der Verband den Ausschluss bzw. die Beendigung der bestehenden Mitgliedschaft unserer Mandantin unter Berufung auf einen einstimmigen Beschluss seines Vorstandes und seines Verwaltungsrats. Zudem veröffentlichte er diesen Vereinsausschluss in seinem wöchentlich erscheinenden Newsletter.

Eine vorherige Anhörung unserer Madantin zu der beabsichtigten Ausschließung aus dem Verband fand nicht statt.

Zu seiner Verteidigung berief sich der beklagte Verband u.a. darauf, dass die knapp zwei Monate nach Mitteilung des Ausschlusses erhobene Klage verfristet sei, im Übrigen der Ausschließungsbeschluss sowohl formell als auch materiell wirksam sei.

Dem Einwand der Verwirkung erteilte das Landgericht Köln eine Absage. Nach der einschlägigen Rechtsprechung, die eine Verwirkung nicht einmal bei einer Klagererhebung nach 6 – 24 Monaten annimmt, fehle es an dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment.

Bereits aus formellen Gründen erachtete das Landgericht Köln den Verbandsausschluss unserer Mandantin als unwirksam. Folgerichtig hat es sich mit den unserer Mandantin vorgeworfenen Wettbewerbsverstößen nicht weiter auseinander gesetzt.

Ohne Gewährung des verfahrensgrundsätzlich zu beachtenden rechtlichen Gehörs sei – so das Gericht – zu besorgen, das der Vereinsausschluss zum Willkürakt werde, weil sich das betroffene Mitglied nicht sachgerecht gegen diese Vereinsstrafe verteidigen könne.

Auch wenn man den Ausschluss (lediglich) als außerordentliche Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses werte, seien – mangels entsprechender Ermächtigung in der Satzung – weder der Vorstand noch der Verwaltungsrat des beklagten Verbands zu ihrem Ausspruch befugt gewesen. Eine Kündigung habe im vorliegenden Fall allein dem Beschluss der Mitgliederversammlung als zuständigem Organ oblegen.

Die Veröffentlichung des formell unwirksamen Vereinsausschlusses im wöchentlich erscheinenden Newsletter beurteilte das Gericht als Pflichtverletzung des Verbands gegenüber ihrem Mitglied. Die daraus resultierende Stigmatisierung erfordere einen actus contrarius, also die Veröffentlichung der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses gegenüber den Verbandsmitgliedern. Da unserer Mandantin gegenwärtig noch nicht möglich war, die infolge der Stigmatisierung eingetretenen Schäden zu beziffern, sprach ihr das Landgericht Köln zunächst Schadensersatz dem Grunde nach zu.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der beklagte Verband die zunächst eingelegte Berufung zurück genommen hat.

Mobiltelefonnutzung bei Start-Stopp-Automatik des Fahrzeugs

Mit Beschluss vom 09.09.2014 hat das OLG Hamm einen Fahrzeugführer freigesprochen, der an einer roten Ampel stehend mit seinem Handy telefoniert hatte. Er konnte sich darauf berufen, dass sein Fahrzeug mit einer Start-Stopp-Automatik ausgestattet war und der Motor infolge dessen während des Telefonats ausgeschaltet war. Nachdem ihn die Vorinstanz wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt hatte, hatte seine Rechtsbeschwerde Erfolg und führte zum Freispruch. Das OLG Hamm stellte maßgeblich darauf ab, dass die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors differenziert. Daher liege eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer auch dann nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor durch die Start-Stopp-Funktion automatisch ausgeschaltet wurde.

Pro bono: Rechtsberatung für einen guten Zweck

Rechtsberatung für diejenigen, die den größten Bedarf und die geringsten Mittel haben, ist ein wesentlicher Bestandteil des Anwaltsberufs. Sandner Rechtsanwälte nimmt diese Verantwortung ernst. Daher fühlen wir uns im Rahmen unseres bürgerschaftlichen Engagements dem Gedanken der unentgeltlichen Rechtsberatung für gute, insbesondere gemeinnützige Zwecke (“Pro-Bono-Rechtsberatung”) verbunden.

Durch unsere Pro Bono Tätigkeit unterstützen wir soziale/gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen, die sich qualifizierten Rechtsrat nicht leisten können, mit anwaltlichem Rat auf hohem Niveau. Dabei sind wir bestrebt, soziale Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit durch kostenlose Rechtsberatung voranzubringen.

In diesem Jahr beraten wir speziell im Markenrecht u.a. die folgende Organisation in Deutschland:

Der „Rote Sonne – der Ezidischen Karitative e.V.“ ist eine Hilfsorganisation, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie setzt sich insbesondere für die von den Milizen des “Islamischen Staates” verfolgte und Not leidende Bevölkerung im Nordirak und in Syrien ein.