31 O 395/14

verkündet am 15.01.2015

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

der … GmbH, ….

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Sandner Rechtsanwälte,
Richard-Dehmel-Str. 4, 22587 Hamburg,

gegen

den … e.V., Bonn

Prozessbevollmächtigte: …

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.10.2014

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kehl, die Richterin am Landgericht Dr. Bruhns und die Richterin Kowalewsky

für Recht erkannt:

1.
Es wird festgestellt, dass der der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 22.02.2014 mitgeteilte Verbandsausschluss unwirksam ist.

2.
Der Beklagte wird unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage verurteilt, die zu Ziffer 1 getroffene Feststellung im “… -Wochenendticker” zu veröffentlichen und diesen an die in ihrem Mail-Verteiler „mitglieder@….de” enthaltenen E-Mail-Adressen zu versenden.

3.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche natürlichen und/oder juristischen Personen sie den “…-Wochenendticker“ vom 22.02.2014 versandt hat, und zwar unter Angabe des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse der jeweiligen Person.

4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Mitteilung “Reinigungsprozess” im “…-Wochenendticker“ vom 22.02.2014 entstanden ist oder noch entstehen wird.

5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein nicht markengebundenes Kfz-Handelsunternehmen, das überwiegend Neufahrzeuge an Endabnehmer und an gewerbliche Wiederverkäufer vertreibt.

Der Beklagte ist ein Interessenverband nicht markengebundener Autohändler, zu dessen satzungsgemäßenmäßigen Zielen des u.a. gehört, die Rahmenbedingungen des freien Kfz-Handels zu verbessern und das Image der freien Kfz-Händler in der Öffentlichkeit nachhaltig aufzubessern, indem seriösen Geschäftspraktiken gestärkt werden und gegen unseriös agierende Händler vorgegangen wird. Dem Beklagten gehören über 800 nicht markengebundenen Autohändler als Mitglieder an.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilte der Beklagte der Klägerin unter Berufung auf einen einstimmigen Beschluss seines Vorstandes und seines Verwaltungsrats den Ausschluss aus dem Verband bzw. die Beendigung ihrer bis dato unter der Mitgliedsnummer … bestehenden Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung mit.

In dem gemäß Anlage K2 (vgl. Bl. 20 d.A.) vorgelegten Schreiben heißt es wie folgt:

Verbandsausschuss
Beendigung der Mitgliedschaft

Sehr geehrter Herr …,

hiermit kündigen wir auf einstimmigen Beschluss von .… -Vorstand und …-Verwaltungsrat hin mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft der Firma … in Köln Mitgliedsnummer … im Bundesverband … e. V gemäß § 4 (4), 6 (2) der …-Satzung.

Begründung: Verletzung der Verbandsinteressen in erheblichem Umfang, Verstoß gegen das …-Regelwerk, sowie verschiedene wettbewerbsrechtliche Verstöße und damit zusammenhängende rechtliche Verfahren.

Ihnen ist es mit sofortiger Wirkung, spätestens ab Zugang dieses Schreibens untersagt, mit der Mitgliedschaft im … e. V. zu werben, sowie das …-Logo oder das …-Gütesiegel zu benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

…………                                                   ………….
geschäftsführender Vorstand         Verwaltungsrat

Am 22.02.2014 veröffentlichte der Beklagte eine entsprechende Mitteilung in seinem sogenannten “…Wochenendticker”, einem Newsletter, der wöchentlich an den E-Mail Verteiler mitglieder@…de gesendet wird. Darin lautet es wie folgt:

Reinigungsprozess: „WIESO darf ein Händler, der ungemein Lockvogelangebote betreibt und den Endverbraucher täuscht sowie mit den oben genannten Kaufpreisen arbeitet, Mitglied im … sein?” Die Frage war berechtigt. Bereits seit längerem war die Firma … aus Köln Gast in der …-Rechtsabteilung. In dieser Woche haben Vorstand und Verwaltungsrat des … einstimmig den Ausschluss dieses Mitglieds gemäß §§ 4 (4), 6 (2) der …-Satzung mit sofortiger Wirkung beschlossen. Begründung: Verletzung der Verbandsinteressen in erheblichem Umfang, Verstoß gegen das …-Regelwerk, sowie verschiedene wettbewerbsrechtliche Verstöße und damit zusammenhängende rechtliche Verfahren.

Der … beweist: Seriosität ist bei uns kein Lippenbekenntnis, sondern gelebter Alltag. Schwarze Schafe haben bei uns nichts zu suchen. … ist bekanntermaßen inzwischen unter die Rechtsschutz-Fittiche eines kleinen Importeurvereins geschlüpft. Dort erfährt er fragwürdige Unterstützung bei der Abwehr rechtlicher Maßnahmen gegen seine Wettbewerbsverstöße. Vor dem Hintergrund scheint eine Aktualisierung des Slogans: “Ein Label, das Verbraucher schützt” angebracht zu sein…

Die in dem Schreiben vom 20.02.2014 und in den Newsletter vom 22.02.2014 erwähnte Satzungsvorschriften § 4 (4) und § 6 (2) lauten wie folgt:

§ 4 (4) der Satzung des Beklagten

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden.

§ 6 (2) der Satzung des Beklagten

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit den vom Verband aufgestellten Regeln und Qualitätsanforderungen zu unterwerfen.

Zu den Voraussetzungen einer Kündigung einer Mitgliedschaft eines Mitglieds durch den beklagten Verband enthält die Satzung keine Regelung.

Die Klägerin wurde zu ihrer beabsichtigten Ausschließung aus dem Beklagten Verband weder zuvor angehört noch sonst im Vorfeld dazu in sonstiger Weise rechtliches Gehör angeboten.

Die Klägerin ist der Ansicht, der im Schreiben vom 20.02.2014 zitierte einstimmige Beschluss von …-Vorstand und …-Verwaltungsrat sei nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen und damit bereits formell unwirksam.

Dies ergebe sich schon daraus dass gemäß § 4 (4) der Satzung des Beklagten die Beschlusskompetenz bezüglich eines Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verband allein beim Vorstand liege und ein gemeinsamer Beschluss von Vorstand und Verwaltungsrat nicht vorgesehen sei.

Zudem sei der Ausschluss schon deshalb formell unwirksam, da der Klägerin, was zwischen den Parteien unstreitig ist, kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Zudem sei eine Satzungsregelung, die wie in § 4 (4) die Zuständigkeit zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern auf den Vorstand übertrage, unwirksam, wenn der Vorstand einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung weitestgehend entzogen sei, was bei dem Beklagten der Fall sein. Zu den Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, Seite 10 ff. Bl. 10 ff. d.A., und im Schriftsatz vom 05.09.2014, Seite 4, Bl. 74 d.A. verwiesen.

Zudem enthalte das Schreiben vom 20.02.2014 weder Ausführungen zur Verletzung von Verbandsinteressen noch zu einem etwaigen Verschulden der Klägerin, wie dies gemäß § 4 (4) der Satzung vorausgesetzt werde. Beides liege auch nicht vor. Letztlich stelle der Ausschluss darüber hinaus ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Auch materiell sei der Beschluss unwirksam. Zu den Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, Seite 12 ff., Bl. 12 ff. d.A., und im Schriftsatz vom 05.09.2014, Seite 4, Bl. 74 ff. d.A. verwiesen.

Der Anspruch auf Veröffentlichung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses im …-Wochenendticker vom 22.02.2014 ergebe sich aus § 823 Abs. 1  i.V.m. § 31 BGB, da die Klägerin durch die Veröffentlichung des Newsletters adäquat kausal in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ihrer Geschäftsehre und ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Das Handeln des Beklagten sei zumindest fahrlässig gewesen, so dass auch das erforderliche Verschulden gegeben sei.

Die Klägerin behauptet, durch die beanstandete Verletzungshandlung sei ihr – neben der Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Rufes – ein materieller Schaden in Form von rückläufigen PKW-Bestellungen, insbesondere bei gewerblichen Wiederverkäufern, entstanden, der der Höhe nach erst nach Erteilung der begehrten Auskunft beziffert werden könne.

Die Klägerin beantragt,

2.
den Beklagten zu verurteilen, die zu Ziffer 1 getroffene Feststellung im “.…-Wochenendticker” in einer mindestens 14-zeitigen Mitteilung unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe zu veröffentlichen und diesen an die in ihrem E-Mail-Verteiler “mitglieder@….de” enthaltenen E-Mail-Adressen zu versenden,

im Ãœbrigen wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits verfristet, da einem Mitglied Rechtsbehelfe gegen Verbandsbeschlüsse nur binnen einer Frist von einem Monat zur Verfügung stünden. Diese Frist habe die Klägerin mit der hiesigen Klage vom 28.04.2014 gegen den Beschluss des Beklagten gemäß Schreiben vom 20.02.2014 versäumt.

Darüberhinaus sei der hier angegriffene Beschluss sowohl formell als auch materiell wirksam.

Einer vorherigen Anhörung der Klägerin habe es nicht bedurft, da die Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin von vornherein als Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu werten sei und nicht als Vereinsstrafe im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ausschlussverfahrens. Eine Kündigung des Dauerschuldverhältnisses der Vereinsmitgliedschaft aus wichtigem Grund erfordere, anders als die Verhängung einer freien Vereinsstrafe in Form eines Vereinsausschlusses, keine vorherigen Anhörung, da es, anders als bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Vereinsstrafe, nicht auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien ankomme. Sehe man dies anders, so wäre die Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 20.02.2014 gemäß § 140 BGB in eine solche Kündigungserklärung umzudeuten.

Zudem existiere ein einstimmiger Beschluss des Vorstands, dies in § 4 (4) der Satzung vorgesehen sei. Dass darüber hinaus auch der Verwaltungsrat zugestimmt habe, sei unschädlich.

Auch begegne die Ãœbertragung der Zuständigkeit für Vereinsausschlüssese auf den Vorstand gemäß § 4 (4) der Satzung keinen Bedenken. Diese sei durch die gemäß Art. 9 Abs. 1 GG verfassungsgemäß verankerte Satzungsautonomie des Vereins gedeckt, solange – wie hier – eine die unentziehbaren Rechte der Mitgliederversammlung hinreichend wahrende Gesamtkonzeption der Satzung gegeben sei, die Ãœbertragung der Ausschließungsentscheidung auf den Vorstand also keine elementaren Mitwirkungsrechte der Mitglieder in einer mit der Vereinsfreiheit unvereinbaren Weise beschneiden. Zu den Einzelheiten wird auf den Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, Seite 11 ff., Bl. 42 ff. d.A. verwiesen.

Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin durch den Ausschluss bzw. die Mitteilung über den Ausschluss ein Schaden entstanden sei, jedenfalls sei der Vortrag hierzu völlig unsubstantiiert.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf die begehrte Bekanntmachung zu. Die Klägerin wolle offenbar einen Gegendarstellungsanspruch gegenüber einem Presseorgan, dessen strenge Voraussetzungen keinesfalls eingehalten sein, mit den Mitteln des allgemeinen Deliktsrechts erreichen. Sie verkenne dabei, dass es einen solchen Anspruch außerhalb presserechtlicher Vorschriften nicht gebe und dass es sich bei der Mitteilung der Beklagten um eine Meinungsäußerung handele, die dem Beklagten wegen der grundrechtlich gewährten Freiheiten des Art. 5 GG nicht abgeschnitten werden könne. Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 oder Ansprüche wegen der angeblichen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes würden bei Meinungsäußerungen durch Presseorgane ausscheiden. Der Beklagte habe aber weder unwahre Tatsachen berichtet noch unzulässige Schmähkritik geäußert. Zudem sei ein Schaden nicht dargetan. Ein rein immaterieller Schaden werde von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst, so dass diese Norm nicht Anspruchsgrundlage für den hier begehrten Anspruch sein könne. Mehr als einen angeblichen immateriellen Schaden, den der Beklagte bestreitet, habe die Klägerin nicht dargetan. Sie habe auch nicht dargelegt, wie die begehrte Handlung einen etwaigen Schaden überhaupt im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB kompensieren könne. Zudem sei der Antrag zu unbestimmt, denn es sei nicht klar, was in der 14-zeiligen Mitteilung stehen soll und wer entscheidet, was die Entscheidungsgründe seien. Dies zeige, dass sich die Klägerin im Bereich des Gegendarstellungsrechts bewege, dass für solche Zwecke das geeignete Rechtsmittel sei. Eine solche Gegendarstellung habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt angemeldet, geschweige denn in der gebotenen kurzen Frist geltend gemacht.

Der Beklagte ist der Ansicht, auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht, da es schon am Vorliegen einer dem Auskunftsanspruch zu Grunde liegenden deliktsrechtlichen Anspruchsnorm fehle. Es sei zudem nicht ersichtlich, was sich die Klägerin von der Herausgabe dieser Daten verspreche und wie die Herausgabe der Daten den nicht ansatzweise dargetanen Schaden kompensiernen könne.

Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung sei bereits unzulässig. Die Klägerin trage zu angeblich rückläufigen Zahlen vor, beziffere diese aber nicht einmal ansatzweise. Zudem bestehe schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

I.

1.
Klageantrag zu 1. (Feststellung der Unwirksamkeit des Verbandsausschlusses)

Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Verbandsausschlusses gerichtete Klageantrag zu 1 ist zulässig, denn es handelt sich hierbei um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO.

Ausschließungsbeschlüsse von Vereinsorgan – wie der hier der streitgegenständliche Beschluss des Vorstandes und des Verwaltungsrats gemäß Schreiben vom 20.02.2014 (K 2) – begründen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, weshalb unmittelbar auf die Feststellung der Unwirksamkeit derartiger Beschlüsse geklagt werden kann (vergleiche LG Landau, Urteil vom 30.12.2002, Az. 1 Ss 178/03 – zitiert nach juris). Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Absatz 1 ZPO ist darin zu sehen, dass sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein ergeben (LG Bonn, Urteil vom 08.01.2013, Az. 18 O 63/12 – zitiert nach juris).

b.

Die Klägerin hat ihr Recht zur Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht bereits verwirkt. Es fehlt schon an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. Mit Schreiben vom 20.02.2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie durch einstimmigen Beschluss des Vorstands und des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen wurde (vgl. K 2). Mit Schriftsatz vom 17.04.2014, also weniger als zwei Monate später, erhob die Klägerin die hiesige Feststellungsklage, um die Unwirksamkeit dieses Ausschlusses feststellen zu lassen. Dies liegt weit außerhalb des Zeitrahmens, bei dem die Rechtsprechung eine Verwirkung annimmt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 – 6 Monate; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 – 2 Jahre).

c.

Der mit Schreiben vom 20.02.2014 mitgeteilte Verbandsausschusses ist bereits aus formellen Gründen unwirksam.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man das Vorgehen des Beklagten als Verhängung einer Vereinsstrafe in Form eines Vereinsausschlusses durch Beschluss wertet oder ob man es als außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin gemäß § 314 BGB einordnet bzw. es gemäß § 140 BGB in eine solche umgedeutet.

aa.

Im Falle der Wertung der Maßnahme als Verhängung einer Vereinsstrafe in Form des Vereinsausschlusses durch Beschluss unterliegt die formelle Rechtmäßigkeit der vollen Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte (OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480. m.w.N.).

Ob hier – was die Klägerin anzweifelt – überhaupt das zuständige Organ gehandelt hat und ob die Befugnis zum Erlass eines solchen Beschlusses gemäß § 4 (4) der Satzung wirksam auf den Vorstand übertragen werden konnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer, denn die formelle Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt sich für diesen Fall bereits daraus, dass der Klägerin im Vorfeld der Maßnahme unstreitig jedenfalls kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, obgleich dies erforderlich war.

Im Rahmen eines Vereinsstrafe Verfahrens sind nämlich neben den satzungsmäßigen Verfahrensregeln gewisse allgemein gültige Verfahrensregeln zu beachten. Dies verlangt zwar nicht, dass ein solches Verfahren den für staatliche Gerichtsverfahren entwickelten Regelungen in den Prozessordnungen angepasst sein müsste, jedoch sind diejenigen Verfahrensgrundsätze zu beachten, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Vereinsstrafeverfahren zum Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied nicht sachgerecht verteidigen kann (vergleiche BGHZ 102,265). Dazu gehört der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Landgericht Bremen NJW-RR 2013, 1125).

bb.

Für den Fall der Wertung der Maßnahme als außerordentliche Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses zur Klägerin als Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB ergibt sich die formelle Unwirksamkeit der Maßnahme daraus, dass insoweit nicht das zuständige Organ gehandelt hat, denn weder der Vorstand noch der Verwaltungsrat des Beklagten waren die zuständigen Organe für die Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin.

Zwar ist unabhängig von den Voraussetzungen für einen strafweisen Ausschluss der Verein berechtigt, Mitglieder aus wichtigem Grund auszuschließen (vgl. BGH NJW 1990, 40). Der Ausschluss aus wichtigem Grund bedarf auch keiner besonderen satzungsmäßigen Grundlage und erfordert kein Verschulden. Allerdings ist hierfür im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig (Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 25, Rn. 28 m.w.N.), solange keine andere Regelung in der Satzung existiert. Im vorliegenden Fall lag die Zuständigkeit bei der Mitgliederversammlung, da diese Kompetenz im Rahmen der Satzung nicht unmissverständlich und eindeutig auf den Vorstand übertragen war, obwohl es dazu grundsätzlich die Möglichkeit gab. Denn obwohl der Ausschluss eines Mitglieds ein außergewöhnlicher Vorgang ist, begegnet die Übertragung der Zuständigkeit auf den Vorstand nach §§ 32 Abs. 1, 40 BGB in der Regel keinen Bedenken (OLG Hamm NJW-RR 2001,293). Dasselbe muss daher auch für die Übertragung der Zuständigkeit für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung von Mitgliedschaftsverhältnissen auf den Vorstand gelten, welche im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft wie ein verbandsrechtliches Ausschlussverfahren.

Gemäß § 4 (4) der Satzung ist dem Vorstand hier allerdings lediglich die Zuständigkeit für den Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss übertragen, also die Kompetenz für den Erlass eines Beschlusses im Rahmen des Vereinsausschlussverfahrens. Zu der Zuständigkeit für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft von Verbandsmitgliedern enthält die Satzung demgegenüber – trotz entsprechender grundsätzlicher Möglichkeit dazu (s.o.) – keinerlei Regelung, so dass es insoweit bei der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung verbleibt.

2.

Klageantrag zu 2.(Veröffentlichung)

Der Anspruch auf Veröffentlichung der Feststellung der Unwirksamkeit des Verbandsausschusses folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 31 BGB.

Der formell unwirksame Vereinsausschlusses durch den Vorstand und den Verwaltungsrat des beklagten Vereins und dessen anschließende Veröffentlichung über den wöchentlich erscheinenden Newsletter an den E-Mail-Verteiler mitglieder@…de stellt eine dem Verein zurechenbare Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin als ihrem Mitglied dar. Denn jedes Vereinsmitglied Anspruch darauf. dass der Vorstand seine Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt. Geschieht dies jedoch, wie hier durch einen unrechtmäßigen Ausschluss/Kündigung der Mitgliedschaft, so begründet das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Schadensersatzpflichte, für die der Verein gemäß § 31 BGB haftet (vgl. BGHZ 90, 92).

Die Klägerin macht hier vordringlich einen immateriellen Schaden dahingehend geltend, dass durch die Veröffentlichung des unwirksamen Ausschlusses gegenüber den Adressaten des E-Mail Verteilers mitglieder@….de eine die Klägerin stigmatisierte Wirkung eingetreten ist. Da der Ausschluss/außerordentliche Kündigung eines Mitglieds die drastischste Maßnahmen ist, die ein Verein gegenüber seinem Mitglied ergreifen kann, ist eine Stigmatisierung der Wirkung der Veröffentlichung einer solchen Maßnahme unter den anderen Vereinsmitgliedern offensichtlich, so dass entgegen der Ansicht des Beklagten ein weiterer Vortrag der Klägerin zu dem hier entstandenen Schaden aus Sicht der Kammer nicht erforderlich ist.

Bei immateriellen Schäden hat der Verletzte, soweit eine Naturalrestitution möglich ist, den Herstellungsanspruch aus § 249 BGB (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, Vorb. v. § 249, Rn. 9). Gemäß § 49 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre. Wäre die Nachricht über den Ausschluss der Klägerin als Mitglied des Beklagten nicht über den E-Mail-Verteiler mitglieder@….de versendet worden, so wäre die Stigmatisierung der Klägerin gegenüber den entsprechenden Adressaten ausgeblieben. Die Rehabilitation der Klägerin kann hier also – ähnlich wie in dem von den Parteien zitierten Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.01.2013, Az. 18 O 63/12 – durch die Veröffentlichung der Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses erreicht werden.

Das erforderliche Verschulden ist gegeben. Die Vertretungsorgane des Beklagten haben zumindest fahrlässig gehandelt dadurch, dass sie einen formal unwirksamen Beschluss erlassen haben und die Nachricht hierüber gegenüber den Adressaten des E-Mail-Verteilers mitglieder@…de veröffentlicht haben.

Der Anspruch ist auch – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil hier ein presserechtlicher Anspruch auf Gegendarstellung besteht und dieser zum Ausgleich der Rufschädigung ausreicht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB 74. Aufl. 2015, § 253, Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher Anspruch kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem E-Mail-Schreiben des Beklagten vom 22.02.2014 nicht um falsche Tatsachenbehauptungen eines Presseorgans handelt, sondern um eine vereinsinterne Mitteilung an die Mitglieder des Beklagten, in der lediglich mitgeteilt wird, dass der Vorstand und Verwaltungsrat des Beklagten aus den dort näher bezeichneten Gründen den streitgegenständlichen Verbandsausschuss beschlossen haben, was den Tatsachen entspricht. Die Frage, ob dieser wirksam ist oder nicht, stellt lediglich eine rechtliche Bewertung dar.

Allerdings ist der Antrag auf die Veröffentlichung der Feststellung zu Ziffer 1 des Tenors im “…-Wochenendticker“ und dessen Versendung an die in ihrem E-Mail Verteiler mitglieder@…de E-Mail-Adressen zu beschränken, da der weitergehende Antrag der Klägerin zu unbestimmt ist und daher zu Problemen im Vollstreckungsverfahren führen würde

3.

Klageantrag zu 3. (Auskunft)

Der Auskunftsanspruch der Klägerin folgt aus § 242 BGB. Die Klägerin hat ein nachvollziehbares Interesse daran, zu erfahren, an wen die streitgegenständliche E-Mail vom 22.02.2014 adressiert gewesen ist. Nur so ist es ihr möglich feststellen, in welchem Ausmaß eine Stigmatisierung stattgefunden hat und ob etwaige Folgeschäden der Stigmatisierung, wie die behaupteten Rückgänge von Bestellungen insbesondere bei gewerblichen Wiederverkäufern, die möglicherweise auch Mitglied des Beklagten sind, auf der Verletzungshandlung des Beklagten beruhen oder nicht.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist von der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu verlangen, dass sie diese – von dem Beklagten bestrittenen – Folgeschäden bereits jetzt substantiiert darlegt und beweist, solange sie mangels Auskunft nicht genügend Informationen besitzt, um auch die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden darlegen und beweisen können.

4.

Klageantrag zu 4.(Schadensersatzfeststellung)

Zuletzt steht der Klägerin auch der geltend gemachte Schadenspruch auf Schadensersatzfeststellung zu.

Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis ist die oben unter Ziffer I 2. bereits dargestellte Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB, denn die Schadensersatzpflicht ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des §§ 256 ZPO (vergleiche Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256, Rn. 4).

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass ihr – wie oben dargelegt – eine bezifferte Leistungsklage, insbesondere im Hinblick auf die behaupteten Folgeschäden wie die rückläufigen Bestellungen aufgrund der Stigmatisierung der Klägerin durch die Veröffentlichung des Ausschlusses unter den Vereinsmitgliedern, ohne die begehrte Auskunft derzeit nicht möglich ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin gemäß dem Klageantrag zu 2. ist als verhältnismäßig gering anzusehen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

Streitwert: 23.000 €

Feststellung (Antrag zu 1.): 15.000 €
Veröffentlichung (Antrag zu 2.): 5.000 €
Auskunft (Antrag zu 3.): 1.000 €
Schadensersatzfeststellung (Antrag zu 4.): 2.000 €

 

Kehl                       Dr. Bruhns                         Kowalewsky