Redaktioneller Leitsatz:

1.  Auf Grund eines Beratungsvertrags ist der Berater verpflichtet, den Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren.

2.  Die anlagegerechte Beratung hat sich aber nicht an einem scharfsinningen Leser, sondern dem konkreten Anleger zu orientieren.

3.  Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, greift zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die betreffende Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.

4.  Bei Kapitalanlagen ergibt sich der entgangene Gewinn typischerweise daraus, dass das Eigenkapital nicht ungenutzt geblieben wäre, wenn es nicht in Form der gezeichneteten Anlage verwendet, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre.

Tenor:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung von 35 Stück Wertpapieren mit der Wertpapierkennnummer X 35.700,00  EUR  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2009 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.170,56  EUR  zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Wertpapiere im Annahmeverzug befindet.

4.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die damals noch als F.Bank firmierte, wegen behaupteter Verletzung eines Anlageberatungsvertrages in Verbindung mit der Zeichnung von “Alpha Express III Zertifikaten” der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in Anspruch.

Die 1942 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2004 Kundin bei der Beklagten. Im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs wurde am 21.04.2004 ein Risikoprofil erstellt, welches von der Klägerin unterzeichnet wurde. Dieses Profil erfasste Angaben der Klägerin zu ihren Anlagezielen, ihrer Risikoeinstellung und ihren Erfahrungen mit Anlageprodukten (KE 2, Bl 104 GA). Als Anlagestrategie wurde ein “ausgewogenes Depot” festgehalten. Aufgenommen wurde außerdem, dass die Klägerin über Erfahrung und Kenntnisse in den Wertpapierklassen 1 – 4 verfügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage KE 2 Bezug genommen.

In den folgenden Jahren erwarb die Klägerin bei der Beklagten mehrere Zertifikate. Am 31.12.2005 unterhielt sie bei der Beklagten ein diversifiziert angelegtes Depot, das sich über 14 Einzeltitel mit einem Gesamtwert von 181.365,66 Euro erstreckte. Dabei war ein großer Teil des Geldes in Fonds, ein Teil in Renten und ein kleiner Teil in sonstige Anlageprodukte angelegt, wobei zur letzten Position auch Anlagen in Zertifikaten zählen. Per 31.12.2006 unterhielt die Klägerin ihr Depot mit 10 Einzeltiteln mit einem Gesamtwert von 158.165,12 Euro, wovon rund 30.000,– Euro in sonstigen Anlagenprodukten, z. B. Zertifikaten, angelegt waren.

Am 23.4.2007 wurde für die Klägerin mit dem für sie nunmehr zuständigen Vermögensberater der Beklagten, dem Zeugen W., ein neues Risikoprofil erstellt (KE 3, Blatt 106 GA). Als Anlagestrategie wurde die Stufe “Ertrag” bei einem maximalen Risikoanteil von 70 % und die künftige maximale Wertpapierrisikoklasse 4 festgehalten. Auch dieses Risikoprofil wurde von der Klägerin unterschrieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

Im Juli 2007 fand ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen W. in den Räumen der Beklagten statt. Gegenstand dieses Gesprächs war die Anlage von freigewordenem Festgeld sowie dem Geld aus den Verkäufen zweier Aktienfonds. Insgesamt ging es um die Anlage von 70.000,00  EUR . Im Ergebnis legte die Klägerin zunächst 35.000,– Euro kurzfristig als Festgeld an. Außerdem zeichnete sie am 23.07.2007 den Kauf von 35 Stück Wertpapieren mit der Wertpapierkennung A, den Alpha-Express-Zertifikaten III zuzüglich eines 2%-igen Ausgabeaufschlags zu einer Gesamtsumme von 35.700,00  EUR.

Die Alpha Express III Zertifikate setzen nicht auf die tatsächliche Indexentwicklung, sondern maßgeblich ist die relativ bessere Wertentwicklung des DivDAX Preisindex gegenüber dem DAX Index. Der DivDAX Index enthält die 15 Unternehmen des DAX Index, welche ihren Aktionären die höchsten Ausschüttungen zukommen lassen. Die Dividendenstärke der einzelnen Unternehmen wird anhand sogenannter Dividendenrendite gemessen und ist ausschlaggebend für die Aufnahme in den Index. Die Wertentwicklung der Indizes errechnet sich aus dem Wert des entsprechenden Index am jeweiligen Beobachtungstag im Vergleich zu seinem Wert am Anfänglichen Bewertungstag. Bei dem DivDax-Preisindex handelt es sich um einen reinen Kursindex, dem Dax Index dagegen um einen Performanceindex. Dies bedeutet, dass bei dem DAX Index anfallende Dividenden reinvestiert werden und dementsprechend die Wertentwicklung erhöhen, während die dies beim DivDAX Index nicht der Fall ist.

In der Prospektbeschreibung (K2) wird überwiegend (S.2, 5, 8, 11 und 12) der Begriff DivDAX Index verwendet. Lediglich auf S. 3 und 4 taucht der Begriff DivDAX Preisindex auf. Auf S. 3 der Prospektbeschreibung findet sich insofern eine Grafik, die den Verlauf des DivDAX und des DAX ab Existenz des DivDAX seit März 2005 sowie seinen hypothetischen Verlauf für die Vorjahre abbildet. Hierunter findet sich die Formulierung: “…profitieren Sie von der positiven Wertentwicklung des DivDAX Preisindex, aber ebenso von einer möglichen negativen Wertentwicklung, solange der DivDAX Preisindex eine bessere Entwicklung aufweist als der DAX Index.” Auf S. 4 findet sich eine Erläuterung, wie sich der DivDAX Preisindex zusammensetzt.

Unter der Ãœberschrift “Produktvorteile im Ãœberblick” (S. 5 der Produktinformation) werden des weiteren folgende Punkte aufgeführt:

. Chance auf Gewinne bei steigenden und fallenden Märkten

. Das Zertifikat gewährt die Chance auf eine überdurchschnittlich hohe jährliche Rendite

. Absicherung inklusive: Rückzahlung von 1.650,00 pro Zertifikat am Endfälligkeitstag, sofern die Wertentwicklung des DivDAX im Vergleich zur Wertentwicklung DAX Index dann über oder auf dem Niveau von – 15 % liegt.

. Chance auf kurze Laufzeit (allerdings verbunden mit geringer Rückzahlung)

. Überschaubarer Anlagehorizont aufgrund der Maximallaufzeit von fünf Jahren

. Volle Flexibilität: Das Zertifikat ist während der gesamten Laufzeit börsentäglich handelbar

. Kein Währungsrisiko

Unter der Rubrik “Das sollten Sie beachten” (S. 6) heißt es: “Kein Kapitalschutz: Sollte am Laufzeitende die Wertentwicklung des DivDAX Index im Vergleich zur Wertentwicklung des DAX Index unter – 15 % liegen, so kann es zum Verlust des eingesetzten Kapitals kommen.”

Auf S. 7 wird auf das Kredit-, Markt-, Kurs- und Liquiditätsrisiko hingewiesen. Unter Kreditrisiko heißt es: “Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin, der Lehman Brothers Treasury Co. B.V., bzw. der Garantin, Lehman Brothers Holding Inc.”

Im Rahmen der “Produkteigenschaften” wird ein Ausgabeaufschlag in Höhe von 2 % genannt.

In den so bezeichneten “Weiteren Informationen” auf S. 14 der Produktbeschreibung findet sich im Kleingedruckten schließlich der Hinweis, dass die F.Bank über die in der Broschüre genannte Provision hinaus für den Abschluss von der Emittentin eine (fettgedruckt) “Rückvergütung in Höhe von 2,8 %” erhält.

Am 15.09.2008 beantragte die Lehman Brothers Holding Inc. Gläubigerschutz nach Kapitel 11 des US-Insolvenzrechts. Infolgedessen fiel auch die Emittentin der Zertifikate in Insolvenz. Die Zertifikate sind mittlerweile weitgehend wertlos.

Mit Schreiben vom 08.05.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Betrag von 35.700,00  EUR  gegen Übertragung der Papiere bis zum 25.05.2009 zurückzuerstatten. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab. Die Klägerin begehrt nunmehr Rückzahlung des investierten Kapitals, Ersatz des entgangenen Gewinns und Ausgleich für die außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, die Anlageberatung durch den Zeugen W. habe unter zahlreichen Mängeln gelitten. Zunächst einmal habe der Zeuge sie angerufen und ihr erklärt, dass er das “passende Produkt” für sie gefunden habe. Dabei habe sie schon im Rahmen der Erstberatung und auch gegenüber dem Zeugen W. immer wieder deutlich gemacht, dass sie eine konservative Anlegerin sei. Sicherheit sei für sie das oberste Gebot gewesen. Sie habe zudem immer Wert auf eine möglichst kurzfristige und verlustfreie Zugriffsmöglichkeit gelegt. Der Zeuge W. habe ihr gegenüber erklärt, dass das Alpha-Express-Zertifikat III für ein Jahr angelegt werden könne. Danach würde eine Rückzahlung zu 100 % und eine “gute Verzinsung”, deren Höhe vom Aktienmarkt abhänge, erfolgen. Auch bei sinkenden Marktwerten würde noch eine gute Verzinsung erfolgen. Es habe keine Erklärungen zu der Kursentwicklung und den maßgeblichen Faktoren stattgefunden. Es seien weder schriftliche Unterlagen übergeben worden, noch habe es einen Hinweis auf die Existenz solcher Dokumente gegeben.

Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die Prospektbeschreibung der Beklagten nicht dazu angetan ist, eine anlagegerechte Beratung zu gewährleisten. Aus dem Flyer gehe nicht in der gebotenen Klarheit hervor, wonach sich bei dem streitgegenständlichen Produkt die Kapitalrückzahlung ergeben solle. Insbesondere sei dem Flyer nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem DivDAX um einen Kursindex, dem DAX Index dagegen um einen Performance-Index handele. Letztlich seien die Alpha-Express-Zertifikate vor diesem Hintergrund als Wettpapiere und als solche in der Risikoklasse 5 einzustufen.

Der Zeuge W. habe ihr auch keine alternativen Produkte angeboten. Er habe nicht auf die Möglichkeit des Totalverlustes hingewiesen, sondern stattdessen immer wieder den Kapitalschutz des streitgegenständlichen Papieres betont. Ebenfalls sei ein Hinweis auf das Verlustrisiko bei negativer Entwicklung der Basiswerte unterlassen worden. Da die Beratung letztlich insgesamt nur 5 bis 10 Minuten gedauert habe, sei auch kein Hinweis darüber erteilt worden, dass es sich bei der Emittentin um eine holländische Briefkastenfirma handelt und dass die Anlage des Geldes im Ausland erfolgen würde.

Die Klägerin ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass vorliegend weder eine anlage- noch eine anlegergerechte Beratung erfolgt ist. Sie sei als konservative unerfahrene Anlegerin einzustufen, auf deren Anlageverhalten das riskante Alpha-Express-Zertifikat III schon nicht gepasst habe. Jedenfalls aber hätte eine umfassende Erläuterung zu dem Div-DAX und der DAX-Performance erfolgen müssen.

Schließlich behauptet die Klägerin, dass sie das Geld, wenn sie nicht die streitgegenständlichen Papiere erworben hätte, in Sparguthaben angelegt hätte und Zinserträge in Höhe von mindestens 4 % hätte erwirtschaften können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Ãœbertragung von 35 Stück Wertpapieren mit der Wertpapierkennnummer X Euro 35.700,– nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 7.8.2007 bis zum 25.5.2009 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.5.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.170,56 Euro zu zahlen;

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Wertpapiere im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Struktur der Alpha Express Zertifikate seien der Klägerin durch den Zeugen W. anhand der Produktbeschreibung erläutert und letztere der Klägerin auch ausgehändigt worden. Die Klägerin habe keine ausschließlich sichere Anlage gesucht, sondern sei durchaus an einer hohen Rendite interessiert gewesen.

Die Klägerin sei auch über das Wesen des DivDAX Preisindex aufgeklärt worden. Dies ergebe sich schon aus S. 3 und 4 der Produktinformation. Insbesondere sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sich das festzustellende “Alpha” nach dem DivDAX-Preisindex und nicht nach dem DivDAX-Performance-Index richtet. Selbst wenn die diesbezügliche Aufklärung nicht hinreichend gewesen sein sollte, wäre ein solcher Aufklärungsmangel ohne Bedeutung für die Entscheidung der Klägerin gewesen, da der Wert- und Performanceunterschied zwischen den beiden Versionen des DivDAX bis zum Jahr 2008 nicht erheblich gewesen sei.

Auf die “Rückvergütung” sei die Klägerin hingewiesen worden. Zudem handele es sich vorliegend nicht um eine “Rückvergütung” im Sinne der Kick-Back Rechtsprechung. Vielmehr sei auf den endgültigen Kaufpreis ein Rabatt gewährt worden. Die Beklagte habe also keine irgendwie geartete Zahlung von der Emittentin erhalten, sondern die Zertifikate geringfügig unter dem für den Endkunden bestimmten Verkaufspreis erworben. Zudem beziehe sich die Rechtsprechung des BGH auf den Vertrieb von Aktien- oder Medienfonds, während die Anlagegruppe der Zertifikate gänzlich anders gelagert sei.

Tatsächlich sei das vorliegende Wertpapiergeschäft trotz der irrtümlichen Bezeichnung “Kommisionsgeschäft” als Festpreisgeschäft einzustufen. Die Klägerin sei über die Zusammensetzung des letztlich abgerechneten Gesamtpreises von 35.700,00  EUR  (= 35.000,00  EUR  für die Zertifikate und 700,00  EUR  infolge des 2 %-igen Ausgabeaufschlages) aufgeklärt worden. Darin sei bereits der Hinweis auf die Vergütung der Beklagten enthalten gewesen. Ãœber ihre weitere Gewinnmarge habe sie nicht aufklären müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30.6.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gem. § 280 Abs. 1 BGB verlangen.

1)

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen, da der Mitarbeiter der F.Bank mit einer Empfehlung an die Klägerin herangetreten ist und tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 123, 126, 128; zuletzt BGH, NJW-RR 2010, 115 [BGH 27.10.2009 – XI ZR 337/08]).

2)

Die Beklagte hat ihre Pflicht aus diesem Beratungsvertrag verletzt, da keine anlagegerechte Beratung erfolgt ist.

a.

Aus einem Beratungsvertrag folgt die Pflicht des Beraters, den Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren (vgl. bereits BGH, WM 1993, 1455 [BGH 06.07.1993 – XI ZR 12/93]). Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (st. Rspr., BGHZ 123, 126). Die anlagegerechte Beratung muss zu den allgemeinen und den speziellen Risiken erfolgen, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Die Aufklärung über diese Umstände hat richtig, vollständig und verständlich zu sein (BGH, WM 2009, S. 2303 [BGH 27.10.2009 – XI ZR 337/08]).

b.

Zwar ist die Klägerin zunächst den ihr obliegenden Nachweis, dass letztlich keine Beratung stattgefunden hat, schuldig geblieben. Der Zeuge W. hat die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin nicht bestätigt, sondern erklärt, dass er das streitgegenständliche Zertifikat immer anhand des Prospektes geschildert habe. Auch wenn er keine konkrete Erinnerung an das Gespräch mit der Klägerin hatte, konnte er sehr sicher sagen, dass er sich immer an der Produktbeschreibung entlang gehangelt habe. Die Aussage des Zeugen war dabei glaubhaft. Der Zeuge hat offen und frei berichtet, was er noch in Erinnerung hatte. Er konnte offen zugeben, wenn er gerade keine konkrete Erinnerung u. a. auch an private Umstände, welche die Klägerin ihm erzählt hatte, mehr aufweisen konnte. Ebenso konnte der Zeuge auf Nachfrage beispielsweise ohne Weiteres zugeben, dass er über die Frage der 2,8%-igen Rückvergütung nicht informiert hat. Da sich die Ausführungen zur Rückvergütung im Kleingedruckten befinden, hat der Zeuge auf Nachfrage ausgeschlossen, dass er hierüber aufgeklärt hat. Vor diesem Hintergrund war eine Be- bzw. Entlastungstendenz des Zeugen nicht erkennbar.

c.

Die fehlerhafte Aufklärung ist vorliegend aber darin zu sehen, dass der Berater die Klägerin nicht über die strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Indizes aufgeklärt hat.

Der Zeuge W. hat in seiner Vernehmung insofern freimütig bekundet, dass er sich im Rahmen seiner Beratung weitgehend an der Produktbeschreibung “entlang gehangelt” habe. Auf konkrete Nachfrage, ob er den Unterschied zwischen dem DivDAX und dem DAX erklären könne, erläuterte der Zeuge, dass es sich um zwei Indizes handele, die von der gleichen Position ausgehen und quasi einen Wettlauf starten. Von einer unterschiedlichen Behandlung bzw. Berücksichtigung der anfallenden Dividenden, sagte der Zeuge trotz der konkreten Nachfrage zu den Unterschieden der beiden Indizes nichts.

Ist aber davon auszugehen, dass sich die konkrete Beratung der Klägerin an der Produktbeschreibung ausgerichtet hat, ist gleichzeitig festzustellen, dass die Produktbeschreibung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die an eine anlagegerechte Beratung zu stellen sind.

Zwar weist der Prospekt auf den fehlenden Kapitalschutz und in diesem Zusammenhang sowohl auf das Kreditrisiko der Emittentin als auch das Verlustrisiko des eingesetzten Kapitals in dem Falle hin, dass am Laufzeitende die Wertentwicklung des DivDAX Index im Vergleich zur Wertentwicklung des DAX Index unter -15 % liegen. Die Produktbeschreibung enthält aber keinen verständlichen Hinweis darauf, dass bei der Wertentwicklung von unterschiedlichen Parametern auszugehen ist. Insbesondere erfolgt kein Hinweis darauf, dass die Dividenden, die beim DAX Performanceindex anfallen, reinvestiert werden und damit die Wertentwicklung des DAX Index positiv beeinflussen, während der DivDAX Kursindex keine Dividenden beinhaltet. Wie die beiden Verlaufskurven (BL 186 und 187) anschaulich zeigen, bewegte sich der DivDAX Performance Index zwischen den Jahren 2005 und 2008 zunächst deutlich über dem DAX Index und fiel zu keinem Zeitpunkt, selbst auf dem Höhepunkt der Finanzkrise Ende 2008/Anfang 2009 nicht, unter den Wert des DAX-Index. Der tatsächlich zugrundegelegte DivDAX Kursindex dagegen bewegte sich von 2005 an nur relativ knapp über dem DAX-Index und fiel Anfang/Mitte 2008 bis heute dauerhaft unter diesen.

Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, dass es auf S. 3 der Produktinformation heißt, dass der Anleger von der positiven Performance des DivDAX Preisindex ebenso profitiert wie von einer möglichen negativen Wertentwicklung, solange der Div DAX Preisindex eine bessere Entwicklung aufweist als der DAX Index. Zwar kann der findige Leser anhand dieser Formulierung erkennen, dass bei der Wertentwicklung des DivDax von einem Preisindex und nicht von einem Performanceindex auszugehen ist. Die anlagegerechte Beratung hat sich aber nicht an einem findigen Leser, sondern dem konkreten Anleger zu orientieren. Selbst wenn die Klägerin schon allein aufgrund ihres Anlageverhaltens nicht als völlig unerfahren in Anlagedingen einzustufen ist, war bei ihr nicht davon auszugehen, dass sie den Unterschied zwischen einem Kursindex und einem Performanceindex kannte. Insofern hatte sie aber auch keine Veranlassung, aus der Formulierung “DivDAXPreisindex” den Schluss zu ziehen, dass die zu vergleichenden Indizes hinsichtlich der Dividenden unterschiedlich behandelt werden.

Auch S. 4 der Produktbeschreibung enthält keinen entsprechenden Hinweis. Der seitens der Beklagten zum Beweis angebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Da es vorliegend um die Frage der Verständlichkeit der Beratung geht, konnte das Gericht aus eigener Sachkunde feststellen, dass die Ausführungen auf S. 4 der Produktbeschreibung nicht dazu angetan sind, den Anleger über die unterschiedliche Berücksichtigung der anfallenden Dividenden bei den verschiedenen Indizes aufzuklären.

Aufgrund dieser fehlenden Information war der Klägerin eine zutreffende Risikoeinschätzung nicht möglich. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich der strukturelle Unterschied der beiden Indizes zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt hat. Maßgeblich für die Annahme einer Pflichtverletzung ist insoweit allein der Umstand, dass die Beklagte über einen wesentlichen Punkt für eine Risikoeinschätzung nicht aufgeklärt hat.

3)

Die Pflichtverletzung war kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (BGH WM 2009, 1274 [BGH 12.05.2009 – XI ZR 586/07]).

Die Beklagte hat diese Vermutung nicht entkräftet.

4)

Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 I 2 BGB vermutet. Zu ihrer Entlastung hat die Beklagte im Hinblick auf den Verschuldensvorwurf der nicht anlagegerechten Beratung nichts vorgebracht.

5)

Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in Höhe von 35.700,00  EUR  entstanden. Bei der fehlerhaften Anlageberatung ist bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an (BGH WM 2009, 1274 [BGH 12.05.2009 – XI ZR 586/07]).

6)

Die Verpflichtung der Klägerin, im Gegenzug die ihr aus dem Anlagegeschäft erwachsenen Vorteile herauszugeben, also die Zertifikate auf die Beklagte zu übertragen, wird von ihr mit der inzwischen begehrten Zug-um-Zug-Verurteilung berücksichtigt.

II.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Da die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 08.05.2009 eine Frist zur Erstattung des Anlagebetrages bis zum 25.05.2009 gesetzt hat, ist die Beklagte mit Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug geraten.

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Zinsen für den Zeitraum vor Eintritt des Annahmeverzuges geltend macht, fehlt es an einem entsprechenden Anspruch.

Die Klägerin kann nicht den Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. Einen entsprechenden Anspruch aus §§ 249, 252 BGB hat sie nicht hinreichend dargetan.

Zwar ist im Rahmen der Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch der entgangene Gewinn im Sinne des § 252 BGB erstattungsfähig. Bei Kapitalanlagen gilt ferner die Regel, dass sich ein derartiger Gewinn typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital nicht ungenutzt geblieben wäre, wenn es nicht in Form der gezeichneteten Anlage verwendet, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, NJW 1992, 1223 ff. [BGH 02.12.1991 – II ZR 141/90]). Vorliegend ist aber der Vortrag der Klägerin, dass sie ihr Geld alternativ in Sparguthaben angelegte hätte, zu unsubstantiiert geblieben und angesichts des sonstigen Anlageverhaltens der Klägerin nicht einmal naheliegend. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin, wenn sie nicht die Alpha Express Zertifikate gekauft hätte, andere Zertifikate gezeichnet hätte. Die Klägerin hatte am 23.07.2007 bereits einen Betrag von 35.000,00  EUR  als Festgeld angelegt. Ihrem bisherigen Anlageverhalten entsprach es, einen Teil des anzulegenden Geldes in Festgeld, den anderen Teil in sonstige Anlagen zu investieren, die im Vergleich zu Sparguthaben höhere Zinsen versprachen, aber eben auch größere Risiken bargen. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterungen gem. §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO nicht feststellen, dass die Klägerin bei der Wahl einer alternativen Anlage Zinsen in der von ihr geltend gemachten Höhe erhalten hätte.

III.

Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.170,56  EUR  stehen der Klägerin aufgrund der Schadensersatzpflicht der Beklagten ebenfalls zu. Schuldnerverzug ist hierfür nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich bereits aus § 280 I BGB. Bei einem Anspruch aus einer Vertragsverletzung gehören Rechtsanwaltskosten zu dem ersatzfähigen Schaden, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Das ist im Falle eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung unproblematisch zu bejahen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Streitwert: 35.700,00  EUR

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