OLG Köln reduziert Streitwert bei der unerlaubten Verwendung von einfachen Bildern im privaten-/kleingewerblichen Bereich

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung eines Unterlassungsanspruchs bei der ungenehmigten Verwendung von einfachen Lichtbildern im privaten oder kleingewerblichen Bereich galt bislang der Streitwert von 6.000 € für das 1. Bild als Richtwert (LG Köln, 21.10.2011, AZ: 33 O 643/11).

Am 22.11.2011 jedoch kippte das OLG Köln die bis dato geltende Rechtsprechung aufgrund eines Falles der ungenehmigten Verwendung eines im Rahmen eines privaten Warenangebots ins Internet gestellten Fotos. In dem Beschluss hielt das OLG den bis dahin geltenden Streitwert von 6.000 € für das 1. Bild, der von der Vorinstanz LG Köln noch als zulässig angesehen wurde, im privaten oder kleingewerblichen Bereich für nicht angemessen und reduzierte diesen auf 3.000 €. Dies gilt jedoch nur für alltägliche Fotos, die eine Schöpfungshöhe (wie z.B. Werke eines professionellen Photographen im Sinne des § 2 UrhG) nicht erreichen. Bei Werken im Sinne des § 2 UrhG, bei denen es sich gerade um hochwertige Fotografien handelt gilt nach wie vor die Streitwertfestsetzung in Höhe von 6.000 € für das 1. Bild; zu beachten ist hier, dass es sich dabei noch um einen Mindestwert handelt.

Die Antragstellerin und zugleich Urheberin des Lichtbildes, die durch einen Onlineshop und über die Handelsplattform eBay insgesamt einen Jahresumsatz von ca. 450.000 € erzielte, nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Diese hatte ein Bild der Urheberin im September 2011 in ein eigenes eBay-Angebot als Privat-Verkäuferin eingebunden, ohne diese vorher um die Erlaubnis der Verwendung zu bitten. Ferner band Sie das Bild ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt in Ihre Auktion ein.

Die Reduzierung des Streitwerts von 6.000 € auf 3.000 € wurde seitens des OLG Köln u.a. mit der stetig steigenden Bedeutung des Internet als Kommunikationsforum und Markplatz breiter Bevölkerungskreise begründet. Der einzelne Verstoß bei Lichtbildern sei heutzutage – gerade auf Handelsplattformen wie eBay, bei Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (Tauschbörsen) oder anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – geringer zu bewerten.

Dies gilt jedoch nur für in simplem Maße angefertigte Fotos, die nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt werden, sondern dem § 72 UrhG unterfallen. Die Richter des OLG Köln beschränkten sich in ihrem Urteil ausschließlich auf Fälle im privaten oder kleingewerblichen Bereich (OLG Köln, 22.11.2011, AZ: 6 W 256/11). Zu beachten ist zudem die beschränkte Geltung dieser Rechtsprechung für den Bezirk des OLG Köln. Die restlichen Bezirke betreffend, kann wiederum unterschiedliches Recht gesprochen werden.

LG Kiel spricht freiberuflichem Fotografen aufgrund der Verletzung des Urheberrechts an von ihm aufgenommenen Fotos sowie eines von ihm entworfenen Logos Schadensersatz in Höhe von € 9.477,20 zu

Mit Urteil vom 02.11.2004 hat das Landgericht Kiel (Az. 16 O 112/03) einem freiberuflichen Fotografen insgesamt € 9.477,20 Schadensersatz wegen der unerlaubten Nutzung von ihm aufgenommenen Fotos (Fotoklau) sowie eines von ihm entworfenen Logos für eine eigene CD-Produktion des Beklagten (Auflage 5.000 bei einem Verkaufsstückpreis von je € 2,50) zugesprochen. Das Urheberrecht bei Fotos und Bildern legt dem Bildverwender auf, die Einwilligung des Urhebers bei der Nutzung seiner Werke einzuholen.
Entgegen gängiger Gerichtspraxis beim Bilderklau hat das Landgericht hier dem Kläger jedoch keine doppelte Lizenzgebühr aufgrund der fehlenden Urhebernennung bei den Bildern des Fotografen zugesprochen, da es hier an einem konkreten Sachvortrag des Klägers fehlte. Es mangelte dem Gericht zufolge hier am Vortrag derjenigen Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit einer Entschädigung in Geld für die fehlende Urhebernennung hätte ergeben können.

———————————————————————

Landgericht Kiel
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die CD “… Teil 1” zu vertreiben, sofern auf ihr die in der beigefügten Anlage aufgelisteten Bilddateien enthalten sind, sowie
2.
an den Kläger gesamtschuldnerisch 9.477,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen.
Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 26 % und die Beklagten 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:
Der Kläger ist freiberuflicher Fotograf und nimmt die Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung von ihm aufgenommener Fotos sowie eines von ihm entworfenen Logos auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit erstellte der Kläger für die Gemeinde … umfangreiches Bildmaterial, übergab ihr dieses auf zwei CDs und räumte ihr an den darauf befindlichen Bilddateien ein Nutzungsrecht ein. Dessen Inhalt ergab sich aus einer auf beiden CDs ebenfalls enthaltenen Textdatei, die auszugsweise lautet:
“Die auf dieser CD befindlichen Daten unterliegen dem allgemeinen Urheberrecht. Für Bildmaterial: Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). […]”
Die Daten sind für den Druck des Gastgeberverzeichnisses … 2002 mit einer Auflage von 25.000 freigegeben. […]
Die Veröffentlichungsrechte der Bilddaten sind für die Gemeinde … frei in PR-Berichten, Prospekten und Infoblättern der Gemeinde … insofern sie in professionellen Betrieben weiterverarbeitet werden. […]
Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar auf Dritte, eine Nutzung durch Dritte ist kostenpflichtig und bedarf der Zustimmung von Atelier … […]
Die Beklagten sind Gesellschafter der …, deren Geschäftszweck in der Herstellung und dem Vertrieb von Touristiksoftware liegt.
Im November 2002 baten die Beklagten die Gemeinden …, ihnen für die Erstellung einer geplanten CD “… Teil 1” Bilder von … zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge …, Verwaltungsfachangestellter bei der Gemeinde … schickte dem Beklagten daraufhin eine selbstgebrannte CD mit solchem Bildmaterial zu. In dem Begleitschreiben vom 11.11.2002 heißt es auszugsweise:
[…] “Bitte beachten Sie, dass die Rechte für die Bilder nicht bei der Gemeinde … liegen. Die Bilder dürfen lediglich für Maßnahmen verwendet werden, wenn sich hieraus ein Werbevorteil für … ergibt […].”
Von dieser CD übernahmen die Beklagten 34 Bilddateien mit Fotos von … sowie eine Bilddatei eines am Computer erstellten Logos “…” auf ihre eigene CD “… Teil 1”. Auf dieser erschienen die Dateien insgesamt 47mal, wobei die Verwendung auf der CD-Hülle und auf der CD-Scheibe selbst eingeschlossen ist; eine Aufstellung der Bilddateien befindet sich in der Anlage zum Urteilstenor.
Die CD “CD … Teil 1” wurde von den Beklagten anschließend in einer Auflage von mindestens 5.000 Stück hergestellt und zu einem Stückpreis von 2,50 EUR vertrieben, ohne dass im Zusammenhang mit den Bilddateien der Name des Klägers erwähnt wurde. Auf der Rückseite der Hülle zur CD “… Teil 1” heißt es auszugsweise:
[…] “Wir freuen uns, wenn Sie die … als Urlaubsgebiet weiterempfehlen.
[…]
Alle Daten sind urheberrechtlich geschützt. Rechte bei ….” […]
Mit Schreiben vom 12., 16. und 18.02.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagten und verlangte von ihnen schließlich die Zahlung von insgesamt 14.848,00 EUR wegen der Verwendung der 35 oben erwähnten Bilddateien. Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2003 forderte der Kläger die Beklagten zur umgehenden Zahlung an einen Herrn … auf, der die Forderung damals durch Zession erworben hatte; sie ist inzwischen an den Kläger zurückabgetreten. Weitere Zahlungsaufforderungen enthielten das Schreiben des Klägers vom 14.04.2003 sowie der anwaltliche Schriftsatz vom 07.05., mit dem der Kläger die Zahlung von insgesamt 15.138,77 EUR sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangte. Die Beklagten zahlten in der Folgezeit weder den vom Kläger geltend gemachten Betrag, noch gaben sie die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger behauptet, er habe die 35 erwähnten Bilddateien erstellt. Auf der von der Gemeinde … an die Beklagten übergebenen CD habe sich ferner auch die oben zitierte Textdatei befunden, die er selbst auf die der Gemeinde … übergebenen CDs gebrannt habe. Durch die Ãœbernahme der Bilddateien auf die CD “… Teil 1”, die in einer Auflage von mindestens 35.000 Stück vertrieben worden sei, sei ihm ein Schaden entstanden, der unter Zugrundelegung der Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) 16.744,60 EUR betrage. Der Kläger meint, die Differenz zwischen der Klagforderung, für deren Berechnung im Einzelnen zur Sachdarstellung auf seinen Schriftsatz vom 17.06.2004 verwiesen wird, und diesem Betrag stehe ihm aufgrund der unterlassenen Nennung seines Namens bei der Veröffentlichung der Bilder zu.

Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, die CD “… Teil 1” – Hülle wie im Anlagenhefter zu 16 O 63/03 – zu vertreiben, sofern auf ihr die in der beigefügten Anlage 16 aufgelisteten Bilddateien enthalten sind,
2.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 14.848,00 EUR seit dem 01.04.2003 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 19.750,00 EUR seit dem 17.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe seine Nutzungsrechte an den Bilddateien auf die Gemeinde … übertragen, welche die Nutzung sodann ihnen gestattet habe, so dass sie der Ansicht sind, hiervon deswegen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht zu haben, weil mit der CD “… Teil 1” ein Werbeeffekt für die Gemeinde … erzielt worden sei. Sie verweisen insoweit auf einen Auszug aus ihrer CD, den sie im Termin vom 28.09.2004 zur Akte gereicht haben. Ferner meinen die Beklagten, dem Kläger stehe an denjenigen streitgegenständlichen Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, mangels Einwilligung der abgebildeten Personen generell kein Urheberrecht zu, so dass er aus diesen Bildern keine Ansprüche gegen sie herleiten könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die beigezogene Akte 16 O 63/03, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2004 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist mit dem Klagantrag zu 1) in vollem Umfang, mit dem Klagantrag zu 2) nur in Höhe von 9.477,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 begründet. Wegen der weitergehenden Forderung war sie abzuweisen.
1.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 UrhG. Danach kann derjenige, dessen Urheber- oder anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wurde, von dem Verletzer Unterlassung verlangen, sofern eine Gefahr der Wiederholung besteht. Durch die Ãœbernahme der 35 streitgegenständlichen Bilddateien auf die CD “… 1” und deren Vertrieb haben die Beklagten die Verwertungsrechte und das Namensnennungsrecht des Klägers aus den §§ 15 ff., 13 UrhG widerrechtlich verletzt.
a)
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den 34 Fotodateien um Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder lediglich um Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG handelt. Sie genießen auf jeden Fall Schutz durch die §§ 11 ff. UrhG, denn diese Vorschriften gelten für Lichtbildwerke und Lichtbilder gleichermaßen (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 647). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Fotos – wie hier – um Digitalfotos handelt, die sich als Bilddateien auf einer CD-Rom befinden, denn auf die Art der körperlichen Festlegung kommt es nicht an (Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht 2004, Rn. 363; Loewenheim/Vogel, Handbuch des Urheberrechts 2003, § 37 Rn. 9).
Die Bilddatei mit dem Logo “…” erfüllt hingegen alle Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und hat damit die Qualität eines Werkes; dies wird auch von den Beklagten nicht angezweifelt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genießen auch diejenigen Fotos Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz, auf denen Personen abgebildet sind und zwar unabhängig davon, ob diese Personen eine Einwilligung im Sinne des § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (im Folgenden: KUG) erteilt haben. Selbst wenn jeder der Abgebildeten die Verwertung seiner Abbildung durch den Kläger unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht verhindern könnte, würde dies nur bedeuten, dass sein Persönlichkeitsrecht den Vorrang vor dem Urheber- bzw. verwandten Schutzrecht des Klägers hat, nicht jedoch, dass das Urheber- oder Schutzrecht unter Hinweis auf das Bestehen von Rechten Dritter von demjenigen in Frage gestellt werden kann, der das Lichtbild verwerten möchte oder dies in rechtswidriger Weise bereits getan hat (Wandtke/Bullinger/Thum, Praxiskommentar zum Urheberrecht 2002, § 72 Rn. 43; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 72 Rn. 13). Konsequenz wäre ansonsten, dass ein eine Person abbildendes Werk bzw. Lichtbild, das allen Anforderungen des Urhebergesetzes genügt, aber ohne Zustimmung des Abgebildeten geschaffen worden ist, von jedermann verwertet werden könnte, wenn er selbst die Zustimmung des Abgebildeten besitzt (OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1533 [OLG Hamburg 08.01.1987 – 3 U 79/86] – Mikis Theodorakis).

Hinzu kommt Folgendes:
Nähme man dem Lichtbildner seinen Schutz aus §§ 97, 72 UrhG, so könnte er selbst eine weitere Verwertung des von ihm aufgenommenen Fotos durch Dritte nicht verhindern und liefe damit fortwährend Gefahr, von einem Abgebildeten wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, denn zu dieser Verletzung hat der Lichtbildner mit der Aufnahme des Fotos einen kausalen Beitrag geleistet.
b)
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn für seine Urheberschaft an den in Rede stehenden 35 Bilddateien streitet die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, die über § 72 UrhG auch dem Lichtbildner zugutekommt (vgl. KG GRUR-RR 2002, 125, 126 – Gruß aus Potsdam).
Um welche es sich handelt, ergibt sich aus der Anlage zum Tenor, denn die Anlage 16, auf die sich der Kläger in seinem Klagantrag bezogen hat, enthält eine Reihe von Fehlern, insbesondere Falschbezeichnungen von Bilddateien, so dass sie der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Die zitierte Vorschrift regelt, dass bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber eines Werkes angesehen wird, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Bei der Beurteilung, ob eine Anbringung “üblich” ist, wird allgemein ein großzügiger Maßstab angelegt (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 10 Rn. 7; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 10 Rn. 8; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 10 Rn. 1), so dass jeder nicht ganz versteckte oder außergewöhnliche Ort, aus dem der Urheber ohne Schwierigkeiten und eindeutig erkennbar ist, ausreichend ist (OLG München GRUR 1988, 819, 820 – Der Goggolore; Loewenheim/Thum, § 10 Rn. 10). Vorliegend ist der Kläger in der üblichen Weise als Urheber bzw. Lichtbildner bezeichnet, denn er hat der Gemeinde … zwei CDs übergeben, auf denen sich die streitgegenständlichen Bilddateien befanden; bei diesen handelt es sich um Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 16 UrhG. Beide CDs enthielten eine Textdatei, die auf das Atelier A.TT. und auf den Kläger selbst hinwiesen. Zudem befanden sich auf dem Einlageblatt der CD-Box Hinweise auf das Atelier A.TT. und darüber hinaus auf die Post- und die E-Mail-Adresse des Klägers.
Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die Vermutungsregel des § 10 UrhG verlange, dass jede einzelne auf den CDs befindliche Datei mit einem Hinweis auf den Kläger versehen sei, stellen sie für das Merkmal der Üblichkeit der Urheberbezeichnung zu strenge Anforderungen auf. So ist es etwa im Zusammenhang mit digitalen Tonträgern anerkannt, dass ein Urhebervermerk auf dem Label oder der Hülle ausreicht (vgl. nur Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 10 Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum, § 10 Rn. 11); für digitale Bildträger kann insofern nichts anders gelten. Zudem ergibt sich vorliegend aus der Textdatei, dass sämtliche auf den CDs befindlichen Daten vom Kläger erstellt worden sind.
Den gemäß § 10 UrhG möglichen Beweis des Gegenteils haben die in dieser Hinsicht darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht angetreten. Vielmehr fehlt es ihrerseits bereits an substantiiertem Sachvortrag zu der Frage, wer die Bilddateien sonst erstellt haben könnte.
Für die Aktivlegitimation des Klägers ist es schließlich ohne Bedeutung, ob er der Gemeinde … an den Bildern ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Soweit die Beklagten meinen, der Kläger habe sich damit seiner eigenen “Nutzungsrechte” (gemeint sind wohl die Verwertungsrechte, vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG) begeben, übersehen sie, dass die Verwertungsrechte des Urheberrechts (§ 29 Abs. 1 UrhG) ebenfalls unübertragbar sind. Diese Rechte verbleiben deshalb trotz Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auf jeden Fall beim Urheber, der diese nach richtiger Ansicht auch neben dem Inhaber des Nutzungsrechts selbst durchsetzen kann (vgl. BGHZ 118, 394, 399 f. – Alf; Schack, Rn. 529, 531, 676). Dies gilt nach allgemeiner Meinung jedenfalls dann, wenn er ein eigenes schützenswertes materielles oder ideelles Interesse geltend machen kann (Schricker/Wild, § 97 Rn. 84 ff., Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rn. 84 ff., jeweils m.w.N.). Ein derartiges ideelles Interesse des Klägers ist hier offensichtlich, denn er macht eine Verletzung seines urheberpersönlichkeitsrechtlichen Namensnennungsrechts geltend (zu dessen Verletzung sogleich unter c).
c)
Indem die Beklagten die 35 streitgegenständlichen Bilddateien auf ihre CD “… Teil 1” übernahmen, diese CD in einer Auflage von mindestens 5.000 Stück herstellten und sodann an Dritte veräußerten, ohne im Zusammenhang mit den Bildern auf den Namen des Klägers hinzuweisen, haben sie das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Namensnennungsrecht des Klägers aus den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 13 UrhG widerrechtlich verletzt.
aa)
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG steht das ausschließliche Recht, die streitgegenständlichen Bilddateien in körperlicher Form durch Vervielfältigung und Verbreitung zu verwerten dem Kläger zu.
In diese Verwertungsrechte haben die Beklagten eingegriffen, indem sie seine Bilddateien für eigene Zwecke nutzten. Während die Ãœbernahme der Bilder auf die CD “… Teil 1” und deren Herstellung in größerer Auflage dem weiten Begriff der Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG unterfällt, der jede körperliche Festlegung des Werkes umfasst, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 6), handelt es sich bei den anschließenden Veräußerungen an Dritte um Verbreitungshandlungen. Eine Verbreitung liegt vor, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht werden (§ 17 Abs. 1 UrhG), wobei Inverkehrbringen jede Handlung meint, durch die Werkstücke aus der inneren Betriebsphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden (Schricker/Loewenheim, § 17 Rn. 12).
Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber zudem das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Deshalb kann er bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist (§ 13 S. 2 UrhG). Dieses Namensnennungsrecht, das über § 72 UrhG auch dem Lichtbildner zusteht (OLG Düsseldorf ZUM 1998, 668, 673; Platena, Das Lichtbild im Urheberrecht 1998, 179; Wanckel/Nitschke Rn. 383), erstreckt sich auch auf Vervielfältigungsstücke (BGHZ 126, 245, 247 – Namensnennungsrecht des Architekten; Schack Rn. 337).
Die Bilddateien auf der CD “… Teil 1” weisen jedoch keinerlei Bezug zum Namen des Klägers auf, vielmehr maßen sich die Beklagten auf der Rückseite der CD-Hülle selbst die Rechtsinhaberschaft an allen auf der CD befindlichen Daten an.
bb)
Die Eingriffe in die Verwertungsrechte und das Namensrecht des Klägers waren auch widerrechtlich, denn den Beklagten war weder ein Recht für ihre Nutzungshandlungen eingeräumt worden, noch hatte der Kläger auf die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit den Bilddateien verzichtet.
Zwar hatte der Kläger der Gemeinde … ein Nutzungsrecht an den streitgegenständlichen Bildern eingeräumt, wonach diese in PR-Berichten, Prospekten und Infoblättern der Gemeinde … frei veröffentlicht werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten berechtigte dies aber nicht sie, sondern allein die Gemeinde … zur Verwertung der streitgegenständlichen Bilddateien. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen; für die (völlige) Ãœbertragung des Nutzungsrechts durch dessen Inhaber gilt nichts anderes (§ 34 Abs. 1 S. 1 UrhG). Weil Nutzungsrechte nicht gutgläubig erworben werden können (BGHZ 5, 116, 119 – Parkstraße; Schack Rn. 537), hätten die Beklagten von der Gemeinde … ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Bilddateien des Klägers also nur dann erwerben können, wenn der Kläger der Ãœbertragung des Nutzungsrechts oder der Einräumung einer Lizenz an die Beklagten zugestimmt hätte. Das hat er jedoch nicht getan, sondern in seiner Textdatei eine Ãœbertragung des Nutzungsrechts – zulässigerweise, vgl. §§ 34 Abs. 5 S. 2, 35 Abs. 2 UrhG – auf Dritte ausgeschlossen.

Ihr war damit weder eine Ãœbertragung des Nutzungsrechts noch die Einräumung einer Lizenz möglich, denn die mit dem Kläger getroffene abweichende Vereinbarung stand solchen Rechtsgeschäften mit absoluter Wirkung entgegen (vgl. BGH GRUR 1987, 37, 39 – Video-lizenzvertrag; Schack Rn. 554; Schricker/Schricker, § 34 Rn. 13; Fromm/Nordemann/Hertin, § 34 Rn. 13).
Auf die Frage, ob sich aus der Textdatei, die die Verwertung der Bilddateien ausdrücklich als “für die Gemeinden … frei” erklärt, oder aus der zwischen dem Kläger und der Gemeinde … angeblich getroffenen Honorarvereinbarung überhaupt ein Nutzungsrecht der Beklagten ableiten ließe, kommt es deshalb ebenso wenig an wie darauf, ob die CD “… Teil 1” eine PR-Bericht für die Gemeinde … darstellt. Da die Beklagten allerdings meinen, die Honorarvereinbarung streite für sie, sei betont, dass der von ihnen daraus zitierte Passus, “nach Begleichung der Rechnungen der jeweiligen Honorare für die Positionen”… sei “das gefertigte Material zur Veröffentlichung freigegeben”, der Sache kein anderes Licht gibt. Denn damit wurde lediglich in zeitlicher Hinsicht festgelegt, ab wann die der Gemeinde … die Nutzungsbefugnis ausüben durfte.
Schließlich bedarf es vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund auch keiner Klärung, ob der Kläger der Gemeinde … tatsächlich eine ausschließliche Lizenz eingeräumt hat, wie die Beklagten behaupten, ohne dabei jedoch auf den Widerspruch zu dem Schreiben des Zeugen … vom 11.11.2002 einzugehen, wo sinngemäß und anders nicht interpretierbar zum Ausdruck gebracht wurde, die Gemeinde … sei gerade nicht zur Einräumung von weiteren Nutzungsrechten an den Bilddateien befugt.
d)
Die Wiederholungsgefahr ist bereits durch die begangene Rechtsverletzung indiziert (st. Rechtsprechung, statt aller BGHZ 14, 163, 167 – Constanze II; KG GRUR 2002, 252, 257 [KG Berlin 24.07.2001 – 5 U 9427/99] – Mantellieferung), folgt aber auch daraus, dass die Beklagten sich im Prozess auf rechtmäßiges Verhalten berufen (Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rn. 123) und außergerichtlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt haben (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Wolff; § 97 Rn. 34). Selbst wenn die Beklagten die CD seit Mitte Februar 2003 nicht mehr vertrieben haben sollten (Bl. 33), ist dies ohne Bedeutung.
Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
2.
Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 9.477,20 EUR folgt ebenfalls aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Danach kann derjenige, dessen Urheber- oder anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wurde, den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sofern diesem Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
a)
Hinsichtlich der Verletzung des Namensnennungsrechts des Klägers handelten die Beklagten vorsätzlich, denn sie wussten, dass sie selbst die streitgegenständlichen Bilddateien nicht erstellt hatten und berühmten sich auf der Hülle zur CD “… Teil 1” dennoch sämtlicher Rechte an allen auf der CD befindlichen Daten. Die Verwertungsrechte des Klägers verletzten die Beklagten wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, denn sie ließen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht.
Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten ist bei der Verschuldensprüfung ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen (einhellige Ansicht in Rspr. und Lit., vgl. nur BGH GRUR 1998, 568, 569 [BGH 18.12.1997 – I ZR 79/95] – Beatles-Doppel-CD sowie Schricker/Wild, § 97 Rn. 52 und Platena, S. 213), dem die Beklagten mit ihrem Verhalten nicht genügt haben. Schon aus dem Schreiben des Zeugen … vom 11.11.2002 konnten sie ohne weiteres entnehmen, dass mit einer Verwertung der Bilddateien die Rechte eines Dritten berührt werden würden. Der Hinweis darin, eine Nutzung sei den Beklagten dann gestattet, wenn daraus ein Werbevorteil für … resultierte, exkulpiert sie nicht.
Denn ihnen war die Textdatei auf der CD der Gemeinde … entweder positiv bekannt oder sie hätte ihnen doch bekannt sein müssen, weil sie bei Ãœbernahme der Bilddateien den gesamten Inhalt des Datenträgers hätten zur Kenntnis nehmen müssen.
Der Zeuge … hat nämlich glaubhaft bekundet, die Textdatei des Klägers habe sich auf der von ihm gebrannten CD befunden, die er den Beklagten übergeben habe. Er könne zwar nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob die Datei tatsächlich auch auf die CD gekommen sei, habe aber darauf geachtet, dass dies geschehe. Die Kammer geht davon aus, dass das tatsächlich der Fall war. Sie teilt die in dieser Hinsicht von den Beklagten geäußerten Zweifel an der Beweiskraft seiner Aussage nicht. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, so hätten sie die Richtigkeit der Angaben des Zeugen in seinem Begleitschreiben überprüfen und sich umfassend und lückenlos erkundigen müssen. Denn es genügt im – hier anzunehmenden – Regelfall nicht, sich auf eine Zusicherung hinsichtlich des Bestands und Umfangs eines Nutzungsrechts sowie der Befugnis zu seiner Ãœbertragung zu verlassen (OLG Düsseldorf ZUM 1998, 668, 672; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, § 97 Rn. 48; Schricker/Wild, § 97 Rn. 52). Die Beklagten hätten sich daher von der Gemeinde … den Namen des Klägers geben lassen müssen, bei dem sie sich sodann hätten erkundigen können, ob ihnen die Nutzung der Bilddateien gestattet ist, um ihren Sorgfaltsobliegenheiten nachzukommen.
Ein Irrtum der Beklagten über den Umfang ihrer Prüfungspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis, denn ein Rechtsirrtum schließt einen Fahrlässigkeitsvorwurf ebenso wenig aus wie fehlendes Unrechtsbewusstsein (OLG Düsseldorf ZUM 1998, 667, 671; Schricker/Wild, § 97 Rn. 51; Schack, Rn. 681).
b)
Für die Berechnung des gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu ersetzenden Schadens hat der Kläger zulässigerweise die Lizenzanalogie gewählt. Nach den für diese Art der Schadensberechnung geltenden Grundsätzen steht ihm die angemessene und übliche Vergütung für die Verwertung von 35 Bilddateien zu, deren Höhe von der Kammer gemäß § 287 ZPO zu schätzen war (BGH GRUR 1987, 37, 40 – Video-Lizenzvertrag). Die übliche Vergütung bemisst sich vorliegend nach den Ãœbersichten der MFM über die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, die in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei unerlaubter Nutzung von Fotografien herangezogen werden (aus neuerer Zeit LG Berlin GRUR-RR 2003, 97, 98; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798 [LG Berlin 16.03.2000 – 16 S 12/99]; vgl. ferner die Nachweise bei Nordemann, ZUM 1998, 642, 644) und die als eine nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen eine sachliche Grundlage für die Schadensschätzung des Gerichts bilden (LG München I ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin ZUM 1998, 673, 674; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798; LG Berlin GRUR-RR 2003, 97, 98; dezidiert Nordemann, a.a.O.).
aa)
Unter Zugrundelegung der MFM-Ãœbersichten “Bildhonorare 2003”, S. 9, 27 und 32, stehen dem Kläger für die Verwertung der 35 Bilddateien als sogenannte CD-Rom-
Einblendungen jeweils 185,00 EUR, insgesamt also 6.475,00 EUR
zu. Dieser Betrag ist um 925,00 EUR
zu erhöhen wegen der Wiederholung von zehn Bildern zu je 92,50 EUR, um 515,00 EUR
für das CD-Cover, um für das Bild auf der CD-Scheibe 255,00 EUR
so dass sich 8.170,00 EUR
ergeben, zuzüglich Mehrwertsteuer mithin der tenorierte Betrag von 9.477,20 EUR.
Für die Berechnung hat die Kammer aufgrund der Angaben der Beklagten eine Auflagenhöhe von 5.000 Stück zugrunde gelegt. Zwar hat der Kläger behauptet, die CD “… Teil 1” sei in einer Auflage von mindestens 35.000 Stück erschienen, doch fehlt es insoweit an substantiiertem Sachvortrag und ordnungsgemäßem Beweisantritt. Dass eine Auflage von weniger als 35.000 Stück nicht wirtschaftlich gewesen sei, schließt eine niedrigere Auflagenhöhe nicht aus. Der angebotene Sachverständigenbeweis ist für die Ermittlung der tatsächlichen Auflagenhöhe ungeeignet, sondern könnte allein Aufschluss über die Wirtschaftlichkeit geben, auf die es indessen nicht ankommt.
Schadensersatz kann der Kläger auch bezüglich derjenigen Bilddateien verlangen, auf denen Personen abgebildet sind.
Die oben zur Schutzfähigkeit dieser Bilder gemachten Ausführungen gelten nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zugunsten des Klägers jedenfalls solange entsprechend, wie es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die abgebildeten Personen der Verwendung ihres Bildnisses nicht zugestimmt haben (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1.987, 1533, 1534).
Ohne Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist es, dass die Verwertung der Bilddateien für die Beklagten angeblich zu einem Verlustgeschäft geführt hat. Der Verletzer muss in jedem Fall die übliche volle Lizenzgebühr zahlen (BGH GRUR 1990, 353, 355 [BGH 16.11.1989 – I ZR15/88] – Raubkopien), denn die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie beruht auf der Fiktion, dass der Rechtsinhaber dem Verletzer eine Lizenz eingeräumt hätte und dieser zur Zahlung der üblichen Lizenzgebühr bereit gewesen wäre (BGHZ 44, 372, 379 – Meßmer-Tee II); dabei soll der Verletzer weder besser noch schlechter stehen als derjenige, der ordnungsgemäß eine Lizenz eingeholt hat (BGH GRUR 1987, 37 39 – Videolizenzvertrag; Wandte/Bullinger/v. Wolff, § 97 Rn. 73). Könnte jedoch der Verletzer unter Hinweis auf ausgebliebenen Gewinn sein Verwendungsrisiko auf den Geschädigten abwälzen, so stünde er im Ergebnis besser als der gesetzestreue Verwerter, der dazu nicht in der Lage ist.
bb)
Die Differenz zur eingeklagten Summe von 19.750,00 EUR kann der Kläger hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
Eine Verdoppelung der Lizenzgebühr als pauschaler Mindestschaden, ein sogenannter Verletzerzuschlag, kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein solcher Zuschlag wird von der Rechtsprechung zwar regelmäßig im Zusammenhang mit dem von der GEMA wahrgenommenen Recht der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken zugesprochen (sog. GEMA-Rechtsprechung, grundlegend BGHZ 59, 286, 287 – Doppelte Tarifgebühr), doch findet er dort seine Rechtfertigung in dem gebotenen Ausgleich für die beträchtlichen Kosten des von der GEMA unterhaltenen Ãœberwachungsapparates, die gerade nicht von den Berechtigten oder den gesetzestreuen Verwertern getragen werden sollen (Schack, Rn. 692). Eine Ãœbertragung dieser GEMA-Rechtsprechung auf andere Bereiche hat der Bundesgerichtshof jedoch regelmäßig abgelehnt (BGH2 97, 37, 49 ff. – Filmmusik; BGH GRUR 1988, 296, 299 – GEMA-Vermutung IV; BGH GRUR 1990, 353, 355 [BGH 16.11.1989 – I ZR15/88] – Raubkopien.)
Die Kammer schließt sich daher nicht den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen (LG Düsseldorf GRUR 1993, 664,665 [LG Düsseldorf 14.07.1992 – 12 O 353/91] und die Hinweise in “Bildhonorare 2003” auf S. 9) an. Zum einen würde dies nämlich dem Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG eine dem deutschen Schadensersatzrecht wesensfremde Pönalfunktion verleihen (Wandtke, GRUR 2000, 942, 945), zum anderen würde der Verletzer damit schlechter stehen als der gesetzestreue Verwerter. Zudem hat sich der Kläger nicht einmal auf ihm möglicherweise entstandene Kosten für die Ermittlung und Verfolgung der Verletzung seiner Rechte berufen, sondern einzig und allein auf eine ihm günstige, aber den Ausnahmecharakter des Verletzerzuschlags verkennende Rechtsprechung.
Auch die Verletzung des Namensnennungsrechts des Klägers rechtfertigt eine Erhöhung der Lizenzgebühr nicht. Die von einigen Gerichten (etwa OLG Düsseldorf ZUM 1998, 668, 672; LG Münster NJW-RR 1996, 32, 33 – T-Magazin; LG Berlin ZUM 1998, 673, 674; LG München I ZUM 2000, 519, 520) praktizierte Ausurteilung eines Zuschlags von 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis ist nichts anderes als eine Ãœbertragung der GEMA-Rechtsprechung auf Umwegen (Schack, Rn. 693 a), der sich die Kammer aus Rechtsgründen nicht anschließt. Denn die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie bewirkt bereits die Abgeltung des gesamten materiellen Schadens des Urhebers bzw. Lichtbildners, den dieser durch die Verletzung seiner Verwertungsrechte aus §§ 15 ff. UrhG und seines Namensnennungsrechts aus § 13 UrhG erlitten hat. Bei dem in Rede stehenden Zuschlag handelt es sich deshalb in Wahrheit um einen Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (Schack a.a.O.; im Ergebnis so auch LG München I ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin ZUM 1998, 673, 674). Die Höhe dieses Anspruchs kann jedoch nicht durch eine pauschale Verdoppelung des im Wege der Lizenzanalogie gefundenen Betrages bemessen werden. Denn nicht aus jeder Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts folgt ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (vgl. OLG München NJW-RR 1997, 493; Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rn. 246; ähnlich Wandtke, GRUR 2000, 942, 947, der eine Verquickung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden ablehnt). Zu einem möglicherweise erlittenen immateriellen Schaden fehlt es jedoch an jedem Sachvortrag des Klägers. Er hätte zumindest Umstände vortragen müssen, aus denen sich die Erforderlichkeit einer Entschädigung in Geld hätte ergeben können (Loewenheim/Rojahn, § 94 Rn. 51), etwa zur Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie seiner Folgen für die Interessen und den Ruf des Klägers. Hierauf hat die Kammer den Kläger rechtzeitig hingewiesen.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, denn der Kläger hat die Beklagten mit seinem Schreiben vom 20.03.2003 zumindest ab 01.04.2003 In Verzug gesetzt. Dass er sie darin zur Zahlung von 14.848,00 EUR aufforderte, steht der Annahme einer wirksamen Mahnung nicht entgegen. Der Schuldner muss eine sogenannte Zuvielmahnung regelmäßig nach Treu und Glauben als Aufforderung zur Bewirkung der wirklich geschuldeten Leistung verstehen (Münchener Kommentar/Ernst, 4. Aufl., § 286 Rn. 50), hier also zur Zahlung von 9.477,20 EUR an den Kläger.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 100 Abs. 4, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.