OLG Köln reduziert Streitwert bei der unerlaubten Verwendung von einfachen Bildern im privaten-/kleingewerblichen Bereich

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung eines Unterlassungsanspruchs bei der ungenehmigten Verwendung von einfachen Lichtbildern im privaten oder kleingewerblichen Bereich galt bislang der Streitwert von 6.000 € für das 1. Bild als Richtwert (LG Köln, 21.10.2011, AZ: 33 O 643/11).

Am 22.11.2011 jedoch kippte das OLG Köln die bis dato geltende Rechtsprechung aufgrund eines Falles der ungenehmigten Verwendung eines im Rahmen eines privaten Warenangebots ins Internet gestellten Fotos. In dem Beschluss hielt das OLG den bis dahin geltenden Streitwert von 6.000 € für das 1. Bild, der von der Vorinstanz LG Köln noch als zulässig angesehen wurde, im privaten oder kleingewerblichen Bereich für nicht angemessen und reduzierte diesen auf 3.000 €. Dies gilt jedoch nur für alltägliche Fotos, die eine Schöpfungshöhe (wie z.B. Werke eines professionellen Photographen im Sinne des § 2 UrhG) nicht erreichen. Bei Werken im Sinne des § 2 UrhG, bei denen es sich gerade um hochwertige Fotografien handelt gilt nach wie vor die Streitwertfestsetzung in Höhe von 6.000 € für das 1. Bild; zu beachten ist hier, dass es sich dabei noch um einen Mindestwert handelt.

Die Antragstellerin und zugleich Urheberin des Lichtbildes, die durch einen Onlineshop und über die Handelsplattform eBay insgesamt einen Jahresumsatz von ca. 450.000 € erzielte, nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Diese hatte ein Bild der Urheberin im September 2011 in ein eigenes eBay-Angebot als Privat-Verkäuferin eingebunden, ohne diese vorher um die Erlaubnis der Verwendung zu bitten. Ferner band Sie das Bild ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt in Ihre Auktion ein.

Die Reduzierung des Streitwerts von 6.000 € auf 3.000 € wurde seitens des OLG Köln u.a. mit der stetig steigenden Bedeutung des Internet als Kommunikationsforum und Markplatz breiter Bevölkerungskreise begründet. Der einzelne Verstoß bei Lichtbildern sei heutzutage – gerade auf Handelsplattformen wie eBay, bei Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (Tauschbörsen) oder anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – geringer zu bewerten.

Dies gilt jedoch nur für in simplem Maße angefertigte Fotos, die nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt werden, sondern dem § 72 UrhG unterfallen. Die Richter des OLG Köln beschränkten sich in ihrem Urteil ausschließlich auf Fälle im privaten oder kleingewerblichen Bereich (OLG Köln, 22.11.2011, AZ: 6 W 256/11). Zu beachten ist zudem die beschränkte Geltung dieser Rechtsprechung für den Bezirk des OLG Köln. Die restlichen Bezirke betreffend, kann wiederum unterschiedliches Recht gesprochen werden.