Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll belästigender Telefonwerbung entgegenwirken

Der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers durch unerbetene Nachrichten, explizit im Bereich der Telefonwerbung, soll nun durch den Gesetzesentwurf vom 12.03.2012 entgegengewirkt werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bereits das Gesetz “zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen” erlassen. Im Rahmen einer umfangreichen Umfrage hinsichtlich dieses Gesetzes kam man zu dem Ergebnis, dass unerlaubte Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbraucher der Tendenz nach abgenommen haben. Ferner ist es gelungen, den Angerufen dahingehend zu mobilisieren, dass sich dieser mittlerweile selbstbewusster zur Wehr setzt.

Trotz dessen gibt es noch Problemkreise, insbesondere den so genannten “Gewinnspielbereich”. Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt darauf ab, gegen belästigende Telefonanrufe vorzugehen und somit den Verbraucher bereits beim Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste adäquat zu schützen. Eine der Neuerungen ist unter anderem die Ahndung mit Bußgeld eines solchen unerlaubten Werbeanrufs, der unter Einsatz einer automatischen “Anrufmaschine” durchgeführt wird. In den sonstigen Fällen (ohne den Einsatz derartiger Maschinen) wurde das Bußgeld zudem deutlich erhöht.

Ferner zielt der Gesetzesentwurf ebenso auf etwaige Missstände bei Abmahnungen unter Mitbewerber ab. Dies basiert zum größten Teil auf der Komplexität der im Online-Handel zu beachtenden Vorschriften und der regelmäßigen Änderungen, die meist auf EU-Richtlinien zurückzuführen sind. Neben den bisherigen Regelungen des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) wie z.B. § 8 Abs. 4 oder § 12 Absatz 4 soll der vorliegende Gesetzesentwurf eindeutigere Regelungen treffen. Der Rechtsanwender soll sich vermindert in der Pflicht sehen, kostenträchtige Prozesse führen zu müssen, was wiederum zu einer Steigerung der Rechtssicherheit führen soll. Das finanzielle Interesse an einer Abmahnungen soll deutlich verringert und die Position des Abgemahnten damit gestärkt werden.

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.

bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hier- für andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:


„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“


3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:


„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,- 10 – Bearbeitungsstand: 12.03.2012 13:48 Uhr
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spä- ter durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1

1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.

Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll Abmahnunwesen einschränken

Aufgrund vorliegender Missstände im Bereich von Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der am 12. März 2012 unter dem Namen “Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken” veröffentlichte Referentenentwurf  des Bundesministeriums der Justiz überzogenen Abmahn-Geschäftsmodellen Einhalt gebieten. Derartige Modelle dienen vornehmlich dazu, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dadurch rückt der eigentliche Zweck der Abmahnung – die Beseitigung der Verletzungshandlung – in den Hintergrund.

Die seit 2008 bestehende Regelung des § 97a Absatz 2 UrhG, die den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen etwaiger Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro begrenzt, erfüllt nach bisherigen Erfahrungen den eigentlichen Zweck nicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Vorschrift wie z.B. “einfach gelagerter Fall” und “unerhebliche Rechtsverletzung” führen zur einer Unsicherheit der Betroffenen, was wiederum eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts aufgrund des oft nicht abschätzbaren Kostenrisikos meist verhindert.

Die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basierende und ohne individuelle Ãœberprüfung erfolgten “Massenabmahnungen” mit einer Kostennote von durchschnittlich 700 Euro lassen vermuten, dass es vorrangig um die Erschließung einer neuen Einkommensquelle geht. So werden gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung der urheberrechtlichen Verletzungshandlung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Sollte dieser die Zahlung anschließend verweigern, so werden ihm weitere Kosten angekündigt. Ein “pauschaler Abgeltungs- bzw. Vergleichsbetrag” wird seitens der “Abmahner” häufig zuletzt noch angeboten. Die Kosten der Rechtsverfolgung werden den Rechteinhabern meist jedoch noch nicht einmal in Rechnung gestellt, so dass zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits Schäden geltend gemacht werden, die den Rechteinhaber so in der Form (noch) gar nicht entstanden sind.

Um dem entgegen zu wirken enthält der Gesetzesentwurf eine neue Wertvorschrift für „bestimmte Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen“. Diese Vorschrift soll es abgemahnten Privatpersonen ermöglichen, selbst zu erschließen, ob in dem jeweiligen Fall eine Gebührenreduzierung von Rechtsanwaltskosten anzuwenden ist oder nicht.

Ferner wird die Position des Abgemahnten gegenüber dem „missbräuchlichen Abmahnenden“ durch die Einführung eines Gegenanspruchs (auch für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen) gestärkt.

§ 97a UrhG (Entwurf)
Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche
bleiben unberührt.“

Änderung des Gerichtskostengesetzes (Entwurf)

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.
2. § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49
Urheberrechtsstreitsachen

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs-
oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte
Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung
zur Unterlassung verpflichtet ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch
nebeneinander geltend gemacht werden.“

Durch die Beschränkung des Streitwertes auf 500 Euro wird das Interesse, durch Abmahnungen in erster Linie Gebühren zu generieren, drastisch beschränkt. Dies dürfte ein wirksames Instrument sein, unseriöse Abmahnpraktiken weitgehend Einhalt zu bieten. Abzuwarten bleibt jedoch, ob bzw. in welcher Fassung der Entwurf tatsächlich Gesetzeskraft erlangen wird.