Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll Abmahnunwesen einschränken

Aufgrund vorliegender Missstände im Bereich von Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der am 12. März 2012 unter dem Namen “Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken” veröffentlichte Referentenentwurf  des Bundesministeriums der Justiz überzogenen Abmahn-Geschäftsmodellen Einhalt gebieten. Derartige Modelle dienen vornehmlich dazu, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dadurch rückt der eigentliche Zweck der Abmahnung – die Beseitigung der Verletzungshandlung – in den Hintergrund.

Die seit 2008 bestehende Regelung des § 97a Absatz 2 UrhG, die den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen etwaiger Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro begrenzt, erfüllt nach bisherigen Erfahrungen den eigentlichen Zweck nicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Vorschrift wie z.B. “einfach gelagerter Fall” und “unerhebliche Rechtsverletzung” führen zur einer Unsicherheit der Betroffenen, was wiederum eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts aufgrund des oft nicht abschätzbaren Kostenrisikos meist verhindert.

Die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basierende und ohne individuelle Ãœberprüfung erfolgten “Massenabmahnungen” mit einer Kostennote von durchschnittlich 700 Euro lassen vermuten, dass es vorrangig um die Erschließung einer neuen Einkommensquelle geht. So werden gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung der urheberrechtlichen Verletzungshandlung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Sollte dieser die Zahlung anschließend verweigern, so werden ihm weitere Kosten angekündigt. Ein “pauschaler Abgeltungs- bzw. Vergleichsbetrag” wird seitens der “Abmahner” häufig zuletzt noch angeboten. Die Kosten der Rechtsverfolgung werden den Rechteinhabern meist jedoch noch nicht einmal in Rechnung gestellt, so dass zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits Schäden geltend gemacht werden, die den Rechteinhaber so in der Form (noch) gar nicht entstanden sind.

Um dem entgegen zu wirken enthält der Gesetzesentwurf eine neue Wertvorschrift für „bestimmte Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen“. Diese Vorschrift soll es abgemahnten Privatpersonen ermöglichen, selbst zu erschließen, ob in dem jeweiligen Fall eine Gebührenreduzierung von Rechtsanwaltskosten anzuwenden ist oder nicht.

Ferner wird die Position des Abgemahnten gegenüber dem „missbräuchlichen Abmahnenden“ durch die Einführung eines Gegenanspruchs (auch für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen) gestärkt.

§ 97a UrhG (Entwurf)
Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche
bleiben unberührt.“

Änderung des Gerichtskostengesetzes (Entwurf)

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.
2. § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49
Urheberrechtsstreitsachen

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs-
oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte
Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung
zur Unterlassung verpflichtet ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch
nebeneinander geltend gemacht werden.“

Durch die Beschränkung des Streitwertes auf 500 Euro wird das Interesse, durch Abmahnungen in erster Linie Gebühren zu generieren, drastisch beschränkt. Dies dürfte ein wirksames Instrument sein, unseriöse Abmahnpraktiken weitgehend Einhalt zu bieten. Abzuwarten bleibt jedoch, ob bzw. in welcher Fassung der Entwurf tatsächlich Gesetzeskraft erlangen wird.