Jameda: Wiederveröffentlichung von positiven Nutzerbewertungen auf Bewertungsportal

Mit Urteil vom 16. April 2019 (Az. 33 O 6880/18) hat das Münchener Landgericht I die Klage eines Zahnarztes abgewiesen, der das Online-Bewertungsportal “Jameda” rechtlich in Anspruch nahm, da dieses zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht hatte.

Er war der Auffassung, das Bewertungsportal habe die positiven Bewertungen nur deshalb gelöscht, weil er vor kurzem sein kostenpflichtiges Abonnement bei Jameda beendet hatte. Eine darüber hinausgehende Begründung konnte der Kläger jedoch nicht liefern.

Das Landgericht konnte von dieser Argumentation nicht überzeugt werden. Denn es sei unstreitig, dass das Bewertungsportal auch bereits zuvor Bewertungen, deren Echtheit sich nicht eindeutig überprüfen ließ, von ihrem Portal entfernte. Somit war es Jameda möglich, nachzuweisen, dass grundsätzlich bereits Zweifel an der Echtheit der streitgegenständlichen Bewertungen bestanden. Die Löschung war somit Teil der von Jameda betriebenen Qualitätssicherung, so das Landgericht.

Ebenso wenig lagen – so das Landgericht weiter – etwaige Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen, da im Grundsatz die Beweislast beim Kläger liege, dass Jameda mit der Löschung der streitgegenständlichen Bewertungen tatsächlich eine Rechtsverletzung beging. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung (Löschung negativer Bewertungen) auch im umgekehrten Fall (wie vorliegend) anzuwenden seien.

Wesentlich besser stellte den Kläger auch nicht die Tatsache, dass seine Gesamtnote aufgrund der Löschungen lediglich um 0,1 Punkte sank; somit von 1,5 auf 1,6.


Der “kommerzielle Zweck” bei Instagram-Posts von sog. Influencern

Am 21. März 2019 urteilte das Landgericht Karlsruhe (Az. 13 O 38/18) in einem Rechtsstreit rund um die Rechtsfrage, wann Instagram-Posts tatsächlich privat sind bzw. wann diesen ein kommerzieller Zweck zugrunde liegt, so dass es sich ggf. um “Schleichwerbung” handeln kann.

Der Rechtsstreit drehte sich um die “Influencerin” Pamela Reif, die vorgab, ihre Posts bei Instagram lediglich zu privaten Zwecken hochgeladen zu haben, darin jedoch für verschiedene Produkte warb.

Das Landgericht erteilte dieser Argumentation hingegen eine klare Absage und erklärte, dass ihr Geschäftsmodell darauf basiere, privat und geschäftlich zu vermischen. Denn umso stärker eine “Influencerin” bei Instagram vernetzt sei, desto höher sei ihr Werbewert. Pamela Reif besitzt 4,1 Millionen Follower.

Somit muss sie fortan Links zu den Markenherstellern in ihren Instagram-Posts /-Fotos als Werbung kennzeichnen. Sonst handele es sich um sog. “Schleichwerbung”, die gegen geltendes Recht verstößt. Der “kommerzielle Zweck muss kenntlich gemacht werden” heisst es seitens des Landgerichts. Denn die überwiegend jungen Follower seien leicht zu beeinflussen und müssten entsprechend geschützt werden. Wer dem nicht nachkommt, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 6 UWG).

Empfehlungsportal YELP erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen (Fitness-Studios)

Mit Urteil vom 13.11.2018 (Az. 18 U 1280/16) verurteilte das Oberlandesgericht München das Bewertungs- / Empfehlungsportal YELP zu Schadensersatzzahlungen an drei Fitness-Studios aus dem Münchener Umland.

Klägerin ist eine Betreiberin der Fitness-Studios, die YELP als Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Der Grund war, dass die Gesamtbewertung der Fitness-Studios der Klägerin schlechter ausfiel, da nur Bewertungen eingingen, die von einer Empfehlungssoftware von YELP nach verschiedenen Kriterien ausgewählt (z.B. Anzahl der bereits abgegebenen Bewertungen des Nutzers und damit verbundene Einschätzung ob “aktiver” oder “passiver” Nutzer) und mit dem Prädikat “empfohlen” versehen wurden. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn alle Bewertungen gezählt worden wären. Somit wurden die Fitness-Studios der Klägerin nur mit zwei oder drei von fünf möglichen Sternen bewertet worden.

Das OLG München vertritt die Ansicht, dass der Leser die jeweilige Gesamtbewertung dahingehend verstehe, dass es sich dabei um die Auswertung aller abgegebenen Bewertungen handele. In Wirklichkeit lässt die Beklagte YELP jedoch nur die “empfohlenen” Bewertungen in die Gesamtbewertung einfließen. Konkret wurden hierdurch bis zu 95 Prozent aller Einzelbewertungen bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt.

Hierdurch stelle die Gesamtbewertung eine eigene Aussage von Yelp darüber dar, welche Bewertung das Empfehlungsportal aufgrund der eigenen Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält. Folglich sei die Gesamtbewertung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu bewerten.

Bei einer somit notwendig zu tätigenden Abwägung zwischen Meinungsfreiheit, Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überwiegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München letzteres. Darüber hinaus stehe die von der Beklagten YELP ausgewiesene Gesamtbewertung im Widerspruch zum eigentlichen Wesen eines Bewertungsportals. Aufgrund dessen, dass der Großteil der Bewertungen aussortiert werde, ohne dass dies für den jeweiligen Nutzer erkennbar ist und noch dazu ohne die maßgeblichen Kriterien vollständig offenzulegen, entstehe – laut OLG – kein hilfreiches, sondern ein “verzerrtes Gesamtbild”.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Vorinstanz:

Landgericht München I, Urteil vom 12.02.2016 – 25 O 24644/14