Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts

Heute wurde im Bundesgesetzblatt das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” verkündet. Das Gesetz tritt damit morgen am 04. August 2009 in Kraft.

Das Gesetz sieht für alle Dienstleister und Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, eine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz vor. Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9):

“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”

Ab morgen muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:

“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

Zukünftig gilt das Widerrufsrecht auch beim Telefonvertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie von Wett- und Lotterie-Dienstleisutngen. § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB werden insoifern angepasst.

Die fristgemäße Umsetzung dieser Vorgaben ist dringend zu empfehlen, da fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der Vergangenheit häufig abgemahnt wurden und vielfach Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Auseinadersetzungen gegeben haben.

Fundstelle: Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.

Landgericht Frankfurt verurteilt FRASPA zu € 102.000 Schadensersatz wegen auftraglosen Kaufs eines Lehman-Zertifikats

Unter der Ãœberschrift “Blindes Verständnis für Lehman-Zertifikate” berichtet die heutige Online-Ausgabe der Financial Times Deutschland über den Fall einer blinden 85-jährigen Dame, der von ihrem Bankberater im Rahmen eines Hausbesuchs ein – zwischenzeitlich praktisch wertloses -Lehman-Zertifikat vorgestellt wurde. Ein schriftlicher Auftrag wurde nicht erteilt. Am nächsten Tag kaufte der Berater dieses Lehman-Zertifikat im Wert von 102.000 Euro für das FRASPA-Depot der alten Dame. Im Prozess berief sich die FRASPA darauf, die Klägerin habe ihr eine entsprechende Order mündlich erteilt. Dies sah das Landgericht Frankfurt jedoch als nicht erwiesen an und verurteilte die insofern beweisbelastete Sparkasse zum Ersatz des vollen Anlagebetrages von 102.000 EURO.  

Lesen Sie den vollständigen FTD-Artikel hier.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 24.07.2009). Die Frankfurter Sparkasse hat angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Legostein als Marke gelöscht

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.

Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware “Spielbausteine” eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05 Karlsruhe, den 17. Juli 2009