Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts

Heute wurde im Bundesgesetzblatt das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” verkündet. Das Gesetz tritt damit morgen am 04. August 2009 in Kraft.

Das Gesetz sieht für alle Dienstleister und Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, eine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz vor. Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9):

“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”

Ab morgen muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:

“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

Zukünftig gilt das Widerrufsrecht auch beim Telefonvertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie von Wett- und Lotterie-Dienstleisutngen. § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB werden insoifern angepasst.

Die fristgemäße Umsetzung dieser Vorgaben ist dringend zu empfehlen, da fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der Vergangenheit häufig abgemahnt wurden und vielfach Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Auseinadersetzungen gegeben haben.

Fundstelle: Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.

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