BGH: Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen

Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungser-klärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.

Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen (Urteile vom 06. Oktober 2009 – VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08).

Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.

Gib mal Zeitung! – BGH zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 134/07) hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt “die tageszeitung” (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als “Trinkhalle” bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: “Kalle, gib mal Zeitung”, worauf dieser entgegnet: “Is aus”. Auf Nachfrage des Kunden: “Wie aus?”, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: “Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du” und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der “Trinkhalle” ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: “Kalle, gib mal taz”. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: “taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.” Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Ãœberspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!

LG Hamburg – Urteil vom 7. April 2006 – 408 O 97/06

OLG Hamburg – Urteil vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06, AfP 2008, 387

Sofortiger Vollzug der Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit?

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage des Gewerbetreibenden wiederhergestellt. Der Gewerbetreibende war mit Abgaben in Höhe von rund 40.000 € in Rückstand geraten, woraufhin das Finanzamt die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber dem zuständigen Bezirksamt angeregt hatte. Aufgrund der Mitteilung des Finanzamts stellte das Bezirksamt sodann fest, dass dem Gewerbetreibenden wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Obliegenheiten die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes fehle. Es untersagte ihm die weitere Ausübung jeglichen Gewerbes und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung wegen Vorliegens eines wichtigen öffentlichen Interesses an. Zur Begründung führte es insofern u.a. aus, dass der sofortige Vollzug einer Gewerbeuntersagung bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Abgabeverpflichtungen dann gerechtfertigt sei, wenn abzusehen sei, dass der Gewerbetreibende sein Fehlverhalten gegebenenfalls auch während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens fortsetzen werde. In derartigen Fällen sei sowohl das Finanzamt vor weiteren Vermögensverlusten zu bewahren, als auch die rechtstreuen Mitbewerber, die ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen, vor einer Verzerrung des Wettbewerbs zu schützen.

Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht, sondern stellte darauf ab, dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, den Rechtsmitteln des Gewerbetreibenden gegen die Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung zu nehmen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich die Gewerbeuntersagung nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig erweise. Nicht zuletzt im Hinblick auf die i.d.R. irreparablen Folgen des Sofortvollzugs einer Gewerbeuntersagung müsse ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutreten. Dieses liege bei Gewerbeuntersagungen regelmäßig in der Verhinderung einer weiteren Gefährdung der berechtigten Belange der Allgemeinheit durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Stehe die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, komme es darauf an, ob zu erwarten sei, dass sich sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen werde.

Diese – für den Gewerbetreibenden negative – Prognose vermochte das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht zu treffen, da er während des Verfahrens sein steuerliches Verhalten geändert hatte und insbesondere seinen Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen war. Zudem hatte er versucht, mit dem Finanzamt eine Regelung zur Begleichung seiner Steuerrückstände herbeizuführen. Außerdem hatte er dem Finanzamt angeboten, im Bereich der Umsatzsteuer durch eine Verkürzung der Voranmeldungs- und Zahlungsfristen einer weiteren negativen Entwicklung entgegenzuwirken. Schließlich war das Anwachsen seiner Rückstände während des Verfahrens auch darauf zurückzuführen, dass er der Anordnung des Sofortvollzugs Folge geleistet und seinen Betrieb vorübergehend geschlossen gehalten hatte.

Sofern Ihnen die weitere Ausübung eines Gewerbes wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit sofort vollziehbar untersagt wurde, ist zunächst entscheidend, die Prognose zu entkräften, dass von der weiteren Ausübung Ihres Gewerbes eine Gefährdung der fiskalischen Allgemeininteressen ausgehe. Wird daraufhin der Sofortvollzug der Untersagung aufgehoben, müssen Sie jedenfalls ihre laufenden steuerlichen Verpflichtungen während des Verfahrens fristgerecht und vollständig erfüllen und zumindest damit beginnen, Ihre Steuerrückstände abzubauen.

Bitte beachten sie, dass diese Ausführungen keine rechtliche Beratung in Ihrem Einzelfall ersetzen können. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Lesen Sie hier den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.9.2009 (4 Bs 149/09) im Volltext.