Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

4 Bs 149/09
3 E 1641/09

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

W.S.
-Antragsteller-

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raoul Sandner, Martin Donandt,
Richard-Dehmel-Str. 4, 22587 Hamburg

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte
-Antragsgegnerin-

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter P., W. und R. am 14. September 2009 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2009 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1715/09 gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens nach einem Streitwert von 10.000 €.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO) ist die angefochtene Entscheidung zu ändern. Dies eröffnet die Möglichkeit, nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsteller, der einen Fahrzeughandel betreibt, den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine auf § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 GewO gestützte erweiterte Gewerbeuntersagung zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers falle zu dessen Ungunsten aus. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Klage werde er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen, weil er sich wohl als unzuverlässig erweisen werde. Er habe seit mehreren Jahren seine steuerlichen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, so dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ein Abgabenrückstand ergeben habe, bei dem nicht ersichtlich sei, wie es dem Antragsteller gelingen solle, ihn abzutragen. Schließlich liege auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor; insoweit nehme die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach zu befürchten sei, dass der Antragsteller seinen steuerrechtlichen Zahlungspflichten auch während des Hauptsacheverfahrens nicht nachkommen werde bzw. könne.

Diese entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Zu Recht macht er mit seiner Beschwerde geltend, dass die angeführte Begründung ein besonderes Vollzugsinteresse nicht hinreichend tragen könne. Er sei seinen Zahlungsverpflichtungen während des Untersagungsverfahrens weitestgehend nachgekommen. Die Behauptung der Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid, dass sich seine Steuerschuld während des Widerspruchsverfahrens erhöht habe, sei unzutreffend eine davor eingetretene Erhöhung der Steuerschuld beruht auf einem Fehlverhalten aus dem Jahr 2007. Durch die Erfüllung seiner Erklärungspflichten und der daraus folgenden umsatzsteuerlichen Neuveranlagung habe sich eine Abweichung zu der vorherigen Schätzung ergeben. Das dafür verantwortliche frühere Fehlverhalten könne nicht bei der Prognose berücksichtigt werden, weil er sein Verhalten im Jahre 2008 maßgeblich geändert habe.

Dieser Vortrag wird durch die Entwicklung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Antragstellers bestätigt. Aus dem in der Sachakte befindlichen Mitteilungen des Finanzamtes an die Antragsgegnerin ergibt sich, dass sich die Abgabenrückstände des Antragstellers von der Einleitung des Untersagungsverfahrens im Juli 2008 über den Zeitpunkt des Erstbescheides (8.10.2008) bis zum Widerspruchsbescheid (25.5.2009) in einer Weise entwickelt haben, dass dies allein nicht die sofortige Unterbindung seiner Gewerbeausübung bis zur Entscheidung über seine Klage rechtfertigt.

Hiernach hat sich zwar der Abgabenrückstände des Antragstellers von der Einleitung des Untersagungsverfahrens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29.698,55 € (Stand: 9.7.2008) auf 39.178,64 € (Stand: 18.5.2009) erhöht, worauf sich die Antragsgegnerin – auf die sich seinerseits das Verwaltungsgericht bezieht – in ihrem Widerspruchsbescheid zur Begründung eines die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragenden besonderen Vollzugsinteresses beruft. Dort führt sie aus, dass aus dem Umfang der steuerlichen Versäumnisse, die sich gegenüber den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch verschlechtert hätten, folgert werde, dass der Antragsteller die Gewerbeausübung während einer Klage unter Missachtung seiner Abgabenpflicht fortsetzen werde. Der Antragsteller verweist aber zu Recht darauf, dass dieser Anstieg maßgeblich auf einer Erhöhung seiner Umsatzsteuerschulden um 8.805,13 € beruht, nachdem er für das Jahr 2007 die entsprechende Erklärung eingereicht hatte. Demgegenüber hat er nach dem Erlass der Gewerbeuntersagung die Umsatzsteuer für das dritte Quartal 2008 (Stand am 29.1.2009: 1.161,45 €, samt Verspätungszuschlag; am 18.5.2009: 0,– Euro) und diejenige für das vierte Quartal 2008 (Stand am 18.5.2009: 0,64 €) beglichen.

Da der Antragsteller eine tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses erschüttert hat, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkungen des §§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden. In rechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Rechtsmitteln des Gewerbetreibenden gegen die Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung zu nehmen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich die Gewerbeuntersagungen bei der im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig erweisen. Hinzutreten muss – nicht zuletzt im Hinblick auf die i.d.R. irreparablen Folgen des Sofortvollzugs – ein besonderes Vollzugsinteresse. Dieses liegt bei Gewerbeuntersagungen regelmäßig in der Verhinderung einer weiteren Gefährdung der berechtigten Belange der Allgemeinheit durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Steht die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass sich sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen wird. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag, und insoweit sind – anders als grundsätzlich im Hauptsacheverfahren (siehe: BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, BVerwGE 65, 1, 2 f.; Beschluss vom 14.5.1997, Buchholz 451.20 §§ 35 GewO Nr. 68; OVG Hamburg, Beschl. vom 11. Juli 2001, 4 Bf 170/00, juris) – auch nach Erlass des Erst- bzw. des Widerspruchsbescheids eintretende Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 4.10. 2007, 4 Bs 127/07; VGH Mannheim, Beschl. vom 27.1.2006, in NVwZ-RR 2006,395; OVG Schleswig, Beschl. vom 8.10.2003, GewArch 2005, 37, 38; VGH Kassel, Beschluss vom 29.7.1993, GewArch 1993, 415, 416; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.1984, GewArch 1984, 380; OVG Koblenz, Beschl. vom 21.6.1983, GewArch 1983, 340, 341; Pielow, GewO, § 35 Rn. 63; Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Mai 2009, § 35 Rn. 111).

Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass derzeit der Sofortvollzug der erweiterten Gewerbeuntersagung und die damit verbundene Schließung des Fahrzeughandels des Antragstellers hier zur Abwehr erheblicher steuerlicher Nachteile für die Allgemeinheit geboten ist. Hierfür kann nicht allein auf das steuerliche Verhalten des Antragstellers zurückgegriffen werden, welches die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache tragen mag. Der Antragsteller hat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids seiner Erklärungspflichten erfüllt und offenbar danach, in Befolgung der hier angegriffenen Sofortvollzugs Anordnung, seinen Betrieb geschlossen gehalten. Seine Abgabenrückstände haben sich seit dem Erlass des Erstbescheides (Oktober 2008) bis in die Gegenwart (September 2009) nicht derart erhöht, dass allein daraus auf eine erhebliche Verletzung seiner Zahlungspflichten während der Dauer des Hauptsacheverfahrens geschlossen werden kann. Infolgedessen ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die öffentliche Hand in diesem Zeitraum weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Umsatzsteuern erleiden würde oder dass der Antragsteller Steuerverkürzungen begehen würde, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Sollte sich solches dennoch während der Dauer des Hauptsacheverfahrens erweisen, steht es der Antragsgegnerin frei, ein sich hieraus ergebendes besonderes Vollzugsinteresse im Wege des §§ 80 Abs. 7 VwGO zur Geltung zu bringen.

Betrachtet man die Entwicklung des Abgaben Rückstands des Antragstellers von der Einleitung des Untersagungsverfahrens (Stand 9.7.2008: 29.698,55 €) bis in die Gegenwart (Stand 13.8.2009: 46.207,24 €) im einzelnen, ist festzustellen, dass die hierin enthaltene Erhöhung der Einkommenssteuerschuld von 9.676,65 € auf 13.173,79 € ebenfalls auf der Veranlagung für das Jahr 2007 beruht, nachdem der Antragsteller insoweit seine Erklärungspflicht erfüllt hatte (siehe Mitteilungen des Finanzamtes vom 18. Mai und 30.6.2009); gleiches gilt für die Gewerbesteuer. Für den laufenden Zeitraum hat es keine Zuwächse gegeben, deshalb derzeit davon ausgegangen werden kann, dass solches auch in Zukunft nicht eintreten wird. Weitere gut 25 % des Erhöhungsbetrages sind auf den Anstieg der Säumniszuschläge von 4.079,50 € auf 8.617,– € zurückzuführen. Ein etwaiger Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung könnte deren weiteren Anstieg nicht verhindern, da nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO die Erhebung des Säumniszuschlags an den Steuerbetrag gebunden ist und er mit jedem Monat seiner Nichtrichtung steigt.

Der größte Anteil des Abgabenrückstands entfällt auf die Umsatzsteuerschulden des Antragstellers, welche von 14.637,20 € auf 23.154,46 € gestiegen sind. Dieser Anstieg beruht maßgeblich auf der Erhöhung durch die Veranlagung für 2007 und in zweiter Linie auf die nicht geleisteten Vorauszahlungen für das erste und zweite Quartal 2008 in Höhe von 2.592,79 €. Demgegenüber hat der Antragsteller die auf das dritte und vierte Quartal 2008 entfallenden Umsatzsteuerzahlungen entrichtet. Warum diejenige für das erste Quartal 2009 in Höhe von 937,78 € nicht entrichtet worden ist (siehe Mitteilung vom 18.5.2009), ergibt sich nicht aus dem Akteninhalt. Der zeitliche Zusammenhang mit der (vorläufigen) Schließung des Betriebes durch den Antragsteller nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids legt jedoch nahe, dass hier für die laufenden Einkünfte gefehlt haben.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Anstieg des Abgabenrückstands des Antragstellers aus der Erfüllung seiner Erklärungspflichten folgt, weil die nachfolgenden Veranlagungen zur Erhöhung seiner Steuerschulden für das Jahr 2007 geführt haben. Hingegen hat der Antragsteller seit dem Erlass des Erstbescheids seine laufenden Zahlungsverpflichtungen – mit Ausnahme der Säumniszuschläge – im Wesentlichen erfüllt. Hinzu tritt, dass er im Bereich der Umsatzsteuer, durch eine Verkürzung der Voranmeldung- und Zahlungsfristen, einer weiteren negativen Entwicklung entgegenwirken will. Dies lässt erwarten, dass er während der Dauer des Hauptsacheverfahrens dieses rechtskonforme Verhalten fortsetzen und nicht in sein früheres Fehlverhalten zurückfallen wird. Es spricht somit Ãœberwiegendes dafür, dass derzeit von dem Antragsteller keine hinreichende Gefährdung der fiskalischen Allgemeininteressen ausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG und orientiert sich an 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.), Wobei der für eine Hauptsache anzunehmende Wert von 20.000 € für das Eilverfahren zu halbieren ist.

Unterschriften

Leave a Comment.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.