Der Lego-Baustein ist nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig

Mit Urteil vom gestrigen Tage hat der EuGH (Az: C 48/09 P) in letzter Instanz bestätigt, dass der weltbekannte Lego-Baustein nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig ist.

Nachdem ein ursprünglich von Lego gehaltenes Patent auf diese Steine, das allerdings in seiner Laufzeit begrenzt war, ließ der dänische Spielzeugkonzern im April 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung eines roten Spielbausteins als europäische Gemeinschaftsmarke beantragt. Das HABM trug die Marke zunächst ein, löschte diese Eintragung auf Antrag eines Mitbewerbers jedoch, weil die spezifischen Merkmale des Lego-Steins eindeutig so gewählt worden seien, dass der Lego-Stein eine praktische Funktion erfülle und nicht zu Kennzeichnungszwecken. Das wichtigste Element des durch den Lego-Stein dargestellten Zeichens bestehe aus zwei Reihen Vorsprüngen auf der Oberseite dieses Steins (Noppen), was erforderlich sei, um die technische Wirkung, der die Ware dienen solle, zu erreichen, den Zusammenbau von Spielbausteinen. Nachdem das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) die Beschwerde von Lego gegen diese Auffassung bestätigte, wies der EuGH nunmehr das gegen das EuG-Urteil eingelegte Rechtsmittel zurück.

In seiner Begründung bezog er sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung Nr. 40/94) und führte weiter aus:

„Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können.“

Der EuGH wies explizit daraufhin, dass ein Schutz gegen die sklavische Nachahmung – wie Lego sie dem antragstellenden Mitbewerber vorwarf – gegebenenfalls nach den Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden müsse, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen sei.

Bereits im Juli 2009 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Beschlüssen (I ZB 53/07 und I ZB 55/07) bestätigt, dass die gleichartige deutsche Marke, die das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) 1996 eingetragen hatte, ebenfalls zu löschen sei. Als Begründung verwies auch der BGH darauf, dass die Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens, das ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt und die Marke deshalb zu löschen sei.

Das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH finden Sie hier:

EuGH: C 48/09 P

BGH: I ZB 53/07

BGH: I ZB 55/07

Lehman Zertifikate – Delbrück Bethmann Maffei nimmt Berufung zurück

Wie heute bekannt wurde, hat das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei gestern überraschenderweise seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) zurückgenommen, gerade einmal zwei Tage bevor das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) seine Entscheidung über die Berufung verkünden wollte.

Das (LG Hamburg) hatte am 26.11.2009 das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 93.000,00 EUR verurteilt (Az: 309 O 177/09), weil es einem Anleger noch im August 2008 Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers verkauft hatte. Wenige Wochen später, Mitte September 2008, musste Lehman Brothers Insolvenz anmelden, wodurch die Zertifikate faktisch wertlos wurden. Der Anleger wurde beim Kauf unter anderem auf das positive Rating von Lehman Brothers hingewiesen, welches mit A+ angegeben war. Tatsächlich hatte die Ratingagentur Standard & Poors (S & P) bereits im Juni 2008 das Rating auf A herabgestuft, worüber der Anleger jedoch nicht aufgeklärt wurde.

Gegen dieses Urteil legte Delbrück Bethmann Maffei Berufung ein, über die am 26.05.2010 vor dem OLG Hamburg mündlich verhandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung deutete das OLG bereits an, dass es die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen werde. Zur Begründung stützte das OLG sich nicht nur auf das zum Zeitpunkt der Anlageberatung überholte Rating. Vielmehr wurde der Anleger außerdem nicht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits in mehreren Zeitungen über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers berichtet wurde. Aus diesen beiden Gründen erachtete das OLG Hamburg die erfolgte Anlageberatung als fehlerhaft.

Durch die Rücknahme der Berufung ist das Urteil des LG Hamburg nunmehr rechtskräftig.

Lehman Insolvenz erschien ab August 2008 zumindest möglich

Für einige der durch die Lehman-Insolvenz betroffenen Anleger gibt es neue Hoffnung: Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.04.2010, 328 O 302/09) hat entschieden, dass sich Banken und andere Finanzdienstleister beim Vertrieb von Lehman-Papieren zumindest ab Mitte August 2008 nicht mehr uneingeschränkt auf die nach wie vor positiven Ratings von S&P, Moody’s und Co. verlassen durften. Zu dieser Zeit wurde in der Fachpresse bereits verschiedentlich vor einem möglichen Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers gewarnt. Hierauf hätten Anleger bei der Beratung über Lehman-Wertpapiere unabhängig von den aktuellen Ratings hingewiesen werden müssen.

Neben Zertifikaten, die von der Lehman-Brothers Holding bzw. einer ihrer Tochterunternehmen emittiert wurden, betrifft dies auch andere Wertpapiere, deren Entwicklung von Lehman Brothers abhängig war, wie zum Beispiel die sog. „Cobold 74 Anleihe“ der DZ Bank (WKN DZ8PQE bzw. ISIN DE000DZ8PQE4). Diese Anleihe, die als festverzinsliches Wertpapier verkauft wurde, versprach einen jährlichen Kupon in Höhe von 5%, solange bei keinem der Referenzunternehmen (zu denen neben Lehman Brothers auch die weiteren großen amerikanischen Investmentbanken Goldman Sachs, JP MorganChase, Merrill Lynch und Morgan Stanley gehörten) ein sog. Kreditereignis eintrete. Als Kreditereignis gelten neben der Insolvenz auch die einfache Nichtzahlung von Verbindlichkeiten bei Fälligkeit. Im Falle eines Kreditereignisses sollte der Anleger keine Rückzahlung erhalten, sondern Schuldverschreibungen des ausgefallenen Referenzunternehmens, in diesem Fall also von Lehman Brothers. Die betroffenen Anleger konnten die in diesen Papieren verbrieften Forderungen schließlich nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.