Ansprüche des Fotografen bei unerlaubter Fotonutzung

Die ungenehmigte Nutzung fremder Fotografien ist heutzutage ein massenhaft auftretendes Phänomen. Insbesondere die Einfachheit, mit der digitale Fotografien ins Internet eingestellt, kopiert und weiter verwendet werden können, leistet dieser Entwicklung Vorschub. Teils aus Unwissenheit, teils zur Ersparnis eigenen Aufwands wird von fremdem Bildmaterial Gebrauch gemacht.

Die Freiheit des WorldWideWebs impliziert jedoch nicht das freie Aneignen und die illegale Nutzung der kreativen Arbeit Anderer. Nach geltendem Urheberrecht bestehen grundsätzlich an allen Fotografien Urheberrechte. Die Verwendung fremder Fotos darf daher nur erfolgen, wenn deren Urheber bzw. der Nutzungsrechtsinhaber mit der Nutzung einverstanden ist.

Dem Urheber stehen gem. §§ 2 Abs. 1 Ziff. 5, 15 Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a, 23 UrhG die Ausschließlichkeitsrechte an seinen Fotografien zu. Geschützt sind nach § 72 UrhG Lichtbilder, hierzu zählen alltägliche Fotografien jeder Art, auch digital gefertigte, sowie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sog. Lichtbildwerke als Erzeugnisse der künstlerischen Fotografie, die Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind.

Der Urheber ist berechtigt, für die Verwendung seiner Fotos ein angemessenes Honorar zu verlangen. Ihm stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen Veröffentlichung der Fotografien gegen den Verletzer zu.

Hierbei kann sich der Verletzer nicht darauf berufen, dass ihm die wahre Urheberschaft der Fotografien nicht bekannt war, denn bei der Nutzung fremder Werke ist dem Verwender bei der Beurteilung seiner Befugnisse hohe Sorgfalt abzuverlangen ((BGH Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89; BGH GRUR 1993,34,36); AG Düsseldorf ZUM-RD 2011, 318-320).

Der dem Urheber entstandene Schaden kann gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Abzustellen ist dabei auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung (BGH Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06; BGH ZUM 2009, 225).
Da die Höhe der üblichen Honorarforderung des Urhebers für Bildnutzungsrechte in der Regel streitig ist, ist die Rechtsprechung dazu übergegangen, im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung gem. § 278 ZPO vermehrt die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) des jeweils betroffenen Jahres als Berechnungsgrundlage heranzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393; OLG Hamburg Urt. v. 21.5.2008, Gz. 5 U 75/07; BGH Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07, BGH ZUM-RD 2010, 456ff.). Gerechtfertigt sei dies insbesondere, so das OLG Hamburg, wenn die Parteien die Empfehlungen der MFM bereits selber für vertragliche Ansprüche herangezogen hätten.

So begründet auch das OLG Düsseldorf (s.o.), dass die Honorartabellen der MFM dasjenige wiederspiegelten, was die Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspräche.

Die Empfehlungen der MFM basieren auf einer Auswertung der am Markt geforderten und im Allgemeinen erzielten Honorare. Die dabei gewonnenen Erfahrungen werden in den Listen der MFM als Durchschnittswerte aufgeführt. Abhängig von dem Veröffentlichungsmedium und dessen Auflage bzw. der Dauer der Veröffentlichung sowie der Größe und Positionierung der verwendeten Abbildung ergibt sich die mögliche Honorarforderung. Die MFM geht beispielsweise bei einer Nutzung für einen Online-Shop über drei Monate von einem Honorar in Höhe von 225 EUR pro Fotografie aus.

Dem Urheber steht nach § 13 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts zudem das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung und Anerkennung seiner Urheberschaft durch Namensnennung zu. Das verwendetet Foto ist daher grundsätzlich mit dem Namen des Fotografen oder Nutzungsrechtsinhabers zu versehen. Bei fehlender oder falscher Urhebernennung wird dem Urheber neben der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich ein Aufschlag in Höhe von 100 Prozent auf das übliche Honorar gewährt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.5.2006, Az. I – 20 U 138/05, GRUR – RR 2006, 393-395; LG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2006, Az. 12 O 34/05; LG München I, Urt. v. 24.1.2008, Az. 7 O 24247/05; OLG Brandenburg, Urt. v. 3.2.2009, Az. 6 U 58/08; Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, § 97 Rn. 76), was im Ergebnis zu einer Verdoppelung der Lizenzgebühr führt.

 

OLG Köln reduziert Streitwert bei der unerlaubten Verwendung von einfachen Bildern im privaten-/kleingewerblichen Bereich

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung eines Unterlassungsanspruchs bei der ungenehmigten Verwendung von einfachen Lichtbildern im privaten oder kleingewerblichen Bereich galt bislang der Streitwert von 6.000 € für das 1. Bild als Richtwert (LG Köln, 21.10.2011, AZ: 33 O 643/11).

Am 22.11.2011 jedoch kippte das OLG Köln die bis dato geltende Rechtsprechung aufgrund eines Falles der ungenehmigten Verwendung eines im Rahmen eines privaten Warenangebots ins Internet gestellten Fotos. In dem Beschluss hielt das OLG den bis dahin geltenden Streitwert von 6.000 € für das 1. Bild, der von der Vorinstanz LG Köln noch als zulässig angesehen wurde, im privaten oder kleingewerblichen Bereich für nicht angemessen und reduzierte diesen auf 3.000 €. Dies gilt jedoch nur für alltägliche Fotos, die eine Schöpfungshöhe (wie z.B. Werke eines professionellen Photographen im Sinne des § 2 UrhG) nicht erreichen. Bei Werken im Sinne des § 2 UrhG, bei denen es sich gerade um hochwertige Fotografien handelt gilt nach wie vor die Streitwertfestsetzung in Höhe von 6.000 € für das 1. Bild; zu beachten ist hier, dass es sich dabei noch um einen Mindestwert handelt.

Die Antragstellerin und zugleich Urheberin des Lichtbildes, die durch einen Onlineshop und über die Handelsplattform eBay insgesamt einen Jahresumsatz von ca. 450.000 € erzielte, nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Diese hatte ein Bild der Urheberin im September 2011 in ein eigenes eBay-Angebot als Privat-Verkäuferin eingebunden, ohne diese vorher um die Erlaubnis der Verwendung zu bitten. Ferner band Sie das Bild ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt in Ihre Auktion ein.

Die Reduzierung des Streitwerts von 6.000 € auf 3.000 € wurde seitens des OLG Köln u.a. mit der stetig steigenden Bedeutung des Internet als Kommunikationsforum und Markplatz breiter Bevölkerungskreise begründet. Der einzelne Verstoß bei Lichtbildern sei heutzutage – gerade auf Handelsplattformen wie eBay, bei Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (Tauschbörsen) oder anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – geringer zu bewerten.

Dies gilt jedoch nur für in simplem Maße angefertigte Fotos, die nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt werden, sondern dem § 72 UrhG unterfallen. Die Richter des OLG Köln beschränkten sich in ihrem Urteil ausschließlich auf Fälle im privaten oder kleingewerblichen Bereich (OLG Köln, 22.11.2011, AZ: 6 W 256/11). Zu beachten ist zudem die beschränkte Geltung dieser Rechtsprechung für den Bezirk des OLG Köln. Die restlichen Bezirke betreffend, kann wiederum unterschiedliches Recht gesprochen werden.

Marlene Dietrich als Marke im Sinne des Markengesetzes (MarkenG)

Mit Beschluss vom 24.04.2008 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZB 21/06), dass das Bildnis einer (lebenden oder verstorbenen) Person grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich ist.

Die Anmelderin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung eines konkreten Bildnisses der Marlene Dietrich (Schwarz-Weiß-Foto der 1992 verstorbenen Schauspielerin) als Bildmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle hingegen wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

  • Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Ãœbertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; 
  • Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Geld, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Lehrund Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Tagebücher; Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; 
  • Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; 
  • Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.

Eine Beschwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht versagte die Markeneintragung, weil die Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG und teilweise auch nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Hinsichtlich einzelner Waren fehle dem Zeichen bereits die “abstrakte Unterscheidungseignung” im Sinne von § 3 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG, während dem angemeldeten Bildzeichen für sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Es bestehe aufgrund dessen ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG.

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Anmelderin vor dem Bundesgerichtshof hatte zum Teil Erfolg.

Hinsichtlich der

  • Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche Aktivitäten

hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Eintragung der übrigen Waren und Dienstleistungen wurden von Bundespatentgericht hingegen zu Recht abgelehnt, so der Bundesgerichtshof.

Er führte aus, dass das angemeldete Zeichen im Sinne von § 3 Absatz 1 MarkenG abstrakt markenfähig ist. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist hinsichtlich der “Waren aus Papier und Pappe” der Ausschlussgrund des § 3 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben. Schließlich sei es für die Schutzfähigkeit des Zeichens nach dieser Vorschrift unerheblich, ob die Abbildung auch in der Weise verwendet werden kann, dass z.B. ein Poster oder Plakat auf einer Seite nur aus dem als Marke beanspruchten Porträt von Marlene Dietrich besteht. Verschiedene mögliche Verwendungsformen können demnach nicht die Annahme begründen, das Zeichen bestehe ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form.

Dies gilt auch für die Waren und Dienstleistungen im Bekleidungsbereich. So werden markenmäßige Herkunftshinweise als eingenähtes Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angebracht. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts lässt sich diesbezüglich wiederum nicht entnehmen, dass für das angemeldete Bildzeichen nicht derartige praktisch bedeutsame Einsatzmöglichkeiten bestehen oder es gar bei derartiger Verwendung nur als beschreibender Hinweis auf die Person verstanden würde. Demzufolge kann dem angemeldeten Zeichen insoweit nach den bisherigen Feststellungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

  • Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Ãœbertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; 
  • Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; 
  • Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

hat das Bundespatentgericht jedoch rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG angenommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der eingelegten Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

“Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innenwohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den Produkten anderer Unternehmer aufgefasst zu werden.” (BGH, Az.: I ZB 21/06, Rn. 13)
Die Hauptfunktion einer Marke sei es schließlich, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Man müsse von einem großzügigen Maßstab ausgehen, was die Beurteilung der Unterscheidungskraft angeht – jede noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGHZ 167, 278, Rn. 18 – Fussball WM 2006; BGH, Beschluss v. 24.05.2007 – I ZB 37/04, GRUR, 71 Rn. 23).

Aufgrund der zahlreichen Filme mit Marlene Dietrich, die regelmäßig im Fernsehen ausgestrahlt würden und als DVD (oder Video) erhältlich seien, sei ihr Bild in den allgemeinen Verkehrskreisen unverändert präsent. Bei den Waren und Dienstleistung, die der Unterhaltung dienen und sich thematisch mit den Filmen, Liedern und dem Leben befassen könnten, werde das Zeichen wiederum als beschreibender Hinweis auf Marlene Dietrich verstanden. Dass es sich hierbei zudem um ein weitgehend unbekanntes Porträt der Marlene Dietrich handelt, stehe dem „inhaltsbeschreibenden Charakter des Zeichens“ nicht entgegen. Die konkrete Schwarz-Weiß-Aufnahme entspreche im Ausdruck und in der künstlerischen Gestaltung den typischen und gleichfalls bekannten Porträts der selbigen. Dies spricht eindeutig dafür, dass sich der beschreibende Hinweis auf Marlene Dietrich unproblematisch erschließt.

Da die Eintragung der betroffenen Waren und Dienstleistungen letztlich bereits die Unterscheidungskraft fehlt, kann letztlich dahinstehen, ob auch das Eintragungshindernis nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung ausgeschlossen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.