Generische Domain als Firma einer Unternehmergesellschaft (UG) zulässig

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 72 AR 74/09) hat entschieden, dass eine generische Domain als Firma einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterscheidungskräftig und nicht irreführend im Sinne von § 18 Abs. I und II HGB sein kann. Zwar fehle bei reinen Gattungsbezeichnungen die Unterscheidungskraft; durch individualisierende Zusätze wie die Top Level Domain “.de” könne sie jedoch wieder hergestellt werden.

In dem konkreten Fall hatte der Inhaber der Domain tagesgeldkonto.de, unter der er ein unabhängiges Finanzportal betreibt, Anfang des Jahres 2009 eine Unternehmergesellschaft mit der Firma “tagesgeldkonto.de UG (haftungsbeschränkt)” gegründet. Gegen die Eintragung dieser Firma in das Handelsregister meldete die Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main Bedenken an, weil ihrer Ansicht nach es der Firma tagesgeldkonto.de an Unterscheidungskraft fehle und der Zusatz “.de” keine ausreichende Individualisierung darstelle. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Der Verweis auf eine Internetseite individualisiere die Gesellschaft sogar sehr gut, weil die betroffenen Rechtskreise durch bloßes Lesen der Firma erfahren, was die Gesellschaft genau tut, und wo und wie sie leicht zusätzliche Informationen über das Unternehmen bekommen können. Die Firma sei auch nicht irreführend; dass ein Unternehmen, das eine Webseite, die sich mit Tagesgeld befasst, betreibt, auch selbst Finanzdienstleistungen anbietet, werde nach Auffassung des Gerichts von den betroffenen Verkehrskreise nicht angenommen. Ebenso wenig sei der Begriff “Konto” bankenaufsichtsrechtlich geschützt, womit der Gesetzgeber zu Erkennen gegeben habe, dass er die Verwendung dieses Begriffs nicht als Hinweis auf Tätigkeiten im Sinne des Kreditwesengesetzes versteht.

Dementsprechend wurde die Gesellschaft zwischenzeitlich unter der Firma “tagesgeldkonto.de UG (haftungsbeschränkt)” in das Handelsregister eingetragen.

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