Erkundigungspflicht eines Call-by-Call-Nutzers hinsichtlich des jeweils geltenden Tarifs vor der Anwahl einer Call-by-Call-Vorwahl

Das Amtsgericht Lübeck hat mit Urteil vom 22.05.2012 (Aktenzeichen:  33 C 477/12) entschieden, dass es Sache des Nutzers eines Call-by-Call-Services ist, sich vor der Anwahl der Call-by-Call-Nummer über den jeweils geltenden Tarif zu informieren. Tut er dies nicht, so kann er den Telefondienstvertrag nicht wegen Irrtums (§ 119 BGB) über die Höhe des Tarifes anfechten, sondern muss die angefallenen Gesprächsgebühren bezahlen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es seit Jahren allgemein bekannt ist, dass am Markt eine Vielzahl unterschiedlichster Tarife angeboten werden.

Des weiteren hat das Amtsgericht entschieden, dass ein Minutenpreis von 1,61 € nicht den Vorwurf des Wuchers begründet, obwohl der Kunde vorgetragen hatte, dass der Call-by-Call-Anbieter zuvor lediglich 0,03 € pro Minute verlangt habe.

Lesen Sie das Urteil nachfolgend im Volltext:

In dem Rechtsstreit

V. GmbH,
– Klägerin –

gegen

J. B.,
– Beklagter –

hat das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 33, im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO aufgrund der bis zum 18.05.2012 eingegangenen Schriftsätze am 22.05.2012 durch den
Richter am Amtsgericht Dr. H. für Recht erkannt:

Tenor:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 167,43 € seit dem 04.01.2010 und aus weiteren 28,98 € seit dem 08.02.2010 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 28,75 € zu zahlen.

2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gebührenstreitwert: 196,41 €


Entscheidungsgründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen)

Die Klage ist nach den unstreitigen Tatsachen begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 196,41 € aus Verträgen über die Nutzung des von der Klägerin kostenpflichtig bereitgestellten Telefondienstes mit der Call-by-Call-Anwahlnummer 01… – Thailand mobil – aus dem Zeitraum 05.11.2009 bis 28.11.2009.

1.

Die Anzahl und Dauer der jeweiligen Gespräche ist unstreitig. Der Beklagte hat insoweit lediglich mitgeteilt, sich an die Dauer der Gespräche nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können. Diese Erklärung ist nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO unbeachtlich, der klägerische Vortrag ist insoweit als zugestanden anzusehen. Der Beklagte wendet lediglich ein, ihm sei zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Telefondienste der Minutenpreis von 1,35 € nicht bekannt gewesen. Er habe den Dienst der Klägerin zuvor für 0,03 € pro Minute genutzt. Daher habe der Beklagte den mit der Klägerin bestehenden Vertrag wirksam wegen Irrtums angefochten. Zudem sei ein Minutenpreis von 1,61 € brutto (1,3530 € netto) wucherisch und der Vertrag damit nichtig.

2.

Zwischen den Parteien bestand kein Dauerschuldverhältnis. Der Beklagte hat nicht eine dauernde Verbindung zu der klägerischen Dienstenummer hergestellt. Vielmehr gab die Klägerin als Telekommunikationsdiensteanbieter durch die Bereithaltung ihrer Leistung im Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese hat der Beklagte als Anschlussnutzer jeweils schlüssig durch die Anwahl der Vorwahlnummer 01… angenommen. In solchen Fällen tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines TK-Dienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201 ff.; BGH NJW 2005, 3636, […] Rn. 10).

Im Rahmen dieser vielen Einzelvertragsabschlüsse war die Klägerin nicht verpflichtet, den Beklagten auf Tarifänderungen hinzuweisen. Vielmehr war es Sache des Beklagten, vor Einwahl den für ihn günstigsten Preise am Markt und die entsprechenden Einwahl-Nummern zu ermitteln. Es ist seit Jahren allgemein bekannt, dass am Markt eine Vielzahl unterschiedlichster Tarife angeboten werden. Das Gericht teilt daher die Auffassung einer Reihe anderer Gerichte, dass es Sache des jeweiligen Telekommunikationskunden ist, Preise/Tarife sowie deren Vor- und Nachteile des jeweiligen Anbieters vor dem Vertragsabschluss zu prüfen (vgl. statt vieler AG Saarlouis, Urteil vom 13.10.2010, 26 C 858/10). Zur Begründung wird zutreffend unter anderem angeführt, dass einem Kunden, der Telekommunikationsdienste nicht über den Anbieter seines Festnetzanschlusses – hier die T. – bezieht, sondern die Leistung eines Call-by-Call-Dienstes neben den Diensten ihres Festnetzbetreibers in Anspruch nimmt, der vorgenannte Umstand offensichtlich bekannt ist.

3.

Der von der Klägerin beanspruchte Minutenpreis ist nicht wucherisch im Sinne von § 138 Abs.1 und 2 BGB. Der Beklagten hat zu den üblichen Preisspannen für vergleichbare Telekommunikationsdienstleistung nichts vorgetragen. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass die Klägerin eine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Beklagten ausgebeutet hätte.

4.

Ein Widerrufsrecht stand dem Beklagten nicht zu, § 312d Abs. 4 Nr. 7 BGB.

5.

Die Einzelverträge sind auch nicht durch die Anfechtung des Beklagten rückwirkend nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig geworden, denn der Beklagte war zur Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB nicht berechtigt. Der Beklagte unterlag nämlich allenfalls einem unbeachtlichen verdeckten Berechnungsirrtum, da er fälschlich von einem geringeren Minutenpreis ausging. Der Irrtum entstand folglich bei der (fehlenden) Vorbereitung der Erklärungshandlung. Dieser Irrtum ist unbeachtlich (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 119 Rn. 18 und 29).

Es wäre Sache des Beklagten gewesen, sich über die aktuell günstigsten Call-by-Call-Vorwahlen zu informieren, sei es in der Presse oder über entsprechende Vergleichsseiten im Internet. Wer dies unterlässt, ist nicht zur Anfechtung des Telefondienstleistungsvertrages wegen Irrtums berechtigt.

6.

Die Nebenforderungen folgen in zuletzt noch geltend gemachter Höhe aus §§ 284 Abs. 1, 288, 286 Abs. 1 BGB, 287 Abs. 1 ZPO.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Teilrücknahme betraf nur Nebenforderungen und hat keine Kosten ausgelöst.

8.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

9.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erforderlich.

Dr. H.

 

 

 

Urteil im sog. „Abofallen-Verfahren“ vor dem Landgericht Hamburg – Gericht verhängt Freiheits- und Geldstrafen

Das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten – teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen – über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.

Die Angeklagten haben mit unterschiedlichen Unternehmen im Internet sog. Sinnlosangebote unterbreitet. Sie haben Leistungen kostenpflichtig angeboten, die andernorts kostenfrei zu erhalten waren. Auf diese Weise wurde z.B. Freeware, d.h. frei erhältliche Software, kostenpflichtig angeboten. Dabei war der Hinweis auf die Kostenpflicht allerdings absichtlich so positioniert, dass er bei flüchtiger Betrachtung der Websites leicht übersehen werden konnte. Wer sich auf den Websites der Angeklagten anmeldete, erhielt anschließend eine E-Mail, in der ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und er zur Zahlung von 60,– bzw. 84,– Euro aufgefordert wurde. Kam er der Zahlungsaufforderung nicht nach, folgten in zahlreichen Fällen Zahlungsaufforderungen seitens des ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalts.

Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.

Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, ist insbesondere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen drei weitere Angeklagte wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt bzw. mit Strafvorbehalt verwarnt.

Das gerichtliche Aktenzeichen lautet 608 KLs 8/11. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden. Hierüber entschiede dann der Bundesgerichtshof.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21.03.2012

Verein pro Verbraucherschutz e.V.

Mit Bescheid vom 26.10.2010 hat das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Innerhalb dieser Frist wird das Bundesamt entscheiden, ob dem Verein die Befugnis, Wettbewerbsverstöße im Verbraucherinteresse zu verfolgen, endgültig entzogen wird.

Das Ruhen der Eintragung wird angeordnet, wenn sich begründete Zweifel daran ergeben, ob ein Verein tatsächlich die Interessen von Verbrauchern wahrnimmt bzw. Anhaltspunkte für eine unerwünschte gewerbsmäßige Abmahntätigkeit vorliegen.

Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. und sein Vorsitzender Joachim Rosseburg sind in der Vergangenheit ins Gerede gekommen, weil sie Serienabmahnungen ausgesprochen haben und zur weiteren gerichtlichen Verfolgung jeweils mit dem einschlägig bekannten Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Mann zusammen gearbeitet haben. Dem hat das LG Heilbronn bereits mit Urteil vom 24.03.2007 (8 O 90/07 St) ins Stammbuch geschrieben, dass sein Vorgehen für seine dortige Mandantin rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil “die Initiative hinsichtlich der für die Verfügungsklägerin geführten Abmahnverfahren vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse von deren Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen” sei.