DPMA Warnung vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen (z.B. Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen) vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen.

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Angebote, Zahlungsaufforderungen beziehungsweise Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.

Insbesondere folgende Unternehmen stehen nicht im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen des Deutschen Patent- und Markenamts:

AGN Marken- und Unternehmens Veröffentlichung
AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K.
ALCOON Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
ALCOON Europäisches Zentralregister für Marken und Patente München
Allgemeines Datenregister
Allgemeine Gewerbeverwaltung (AGV)
Allgemeines Unternehmensregister (AUR)
AZIS Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
AZIS Europäisches Zentralregister für Marken und Patente München
BDAV Betriebsdaten Archiv UG
Community Trade Marks and Designs Limited
CPTD – Central Patent & Trademark Database
DEPA Data Archives
DEPA Datenarchiv
Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
DMPR – Deutsches Marken- und Patent Register
DPA – Deutsches Patent und Marken Register
eBR elektronische Bekanntmachung für Marken / Gebrauchsmuster / Patente
eBR elektronisches Bundesregister
Euro IP Register
Europäisches Zentralregister für Marken und Patente
European Central Register of Brands and Patents
European Central Registration Service
European Pantent Agency
European Trade marks and Designs
FIPTR Federated Institute for Patent- & Trademark Registry
HWI Datenerfassung *NEU*
I.B.F.T.P.R. International Bureau for Federated Trademark Patent Register
I.B.I.P. International Bureau for Intellectual Property
IOPR – Intellectual Office Property Register *NEU*
IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation
Marken & Patent Registerverzeichnis
Marken- und Patentregister
Marken- und Unternehmensveröffentlichungen
Matic-Verlagsgesellschaft mbH
MC – Register of Trading
MDS Marken Deutschland Servicegesellschaft
MGH РUnternehmensVer̦ffentlichungen Marken РPatente
MILASTO Company S.A.
ODM srl.
OHMI Office for international registration
Patent Trademark Register
RCE РRegistre Central Europ̩en *NEU*
Register Community Trade marks
Register of Commerce – Markenregisterverzeichnis
Register of International Patents
RIPT s.r.o.
TM-Edition International Catalogue of Trademarks
TM Selection – Trademark Selection GmbH
USA TradeMark Ent., INC.
VPM Deutsches Verzeichnis für Marken und Patente München
WBIP World Bureau Intellectual Property
WDTP Worldwide Database of Trademarks and Patents
WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG
WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG
WIPD World Intellectual Property Database
W.O.I.P. Globex World Organisation Intellectual Property
WPTI s.r.o. World Patent and Trademark Index
ZDV – Zentrales Datenverzeichnis
Zentrales Gewerbe Register
ZGR Zentrale für Gewerbliche Marken-Registrierungen
ZGV
ZRMP Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
ZUGV Zentrale für Unternehmens- und Gewerbeveröffentlichungen

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

Bekanntmachung der aktuellen Messenliste für die Inanspruchnahme von Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG / § 6a GebrMG / § 15 GeschmMG)

Aufgrund des § 6a Absatz 2 des GebrMG (Gebrauchsmustergesetzes), des § 35 Absatz 3 des MarkenG (Markengesetzes) und des § 15 Absatz 2 des GeschmMG (Geschmacksmustergesetzes) hat das Bundesministerium der Justiz am 05. April 2012 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012  Teil I Nr. 15 die aktuelle Liste der Messen/Ausstellungen für die Inanspruchnahme von Ausstellungspriorität veröffentlicht.

Die so genannte “Ausstellungspriorität” ermöglicht es einem Schutzrechtsanmelder, dass als Anmeldetag nicht die Einreichung des Antrags gilt, sondern der damit verbundene Schutzbeginn auf den ersten Ausstellungstag auf einer der aufgelisteten staatlich anerkannten Messen vorverlagert wird. Auch Erfindungen, die auf einer derartigen Messe vertreten waren, gelten für einen Zeitraum von 6 Monaten gemäß § 3 Absatz 5 Ziffer 2 Patentgesetz (PatG) als nicht offenbart.

Zu beachten gilt hierbei jedoch, dass die nachfolgende Schutzrechtsanmeldung innerhalb von 6 Monaten seit der ersten Zurschaustellung eingereicht werden muss. Ferner hat der Anmelder bei Inanspruchnahme von Ausstellungspriorität gemäß § 35 Absatz 4 Satz 1 MarkenG innerhalb von 2 Monaten nach der Anmeldung (im Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht bis zum 16. Monat nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung) den Ausstellungstag sowie die Ausstellung anzugeben. Dies ist wiederum mit einer Aufforderung des DPMA (im Markenrecht innerhalb von 2 Monaten), die Nachweise für die Zurschaustellung einzureichen, gepaart (§ 35 Absatz 4 Satz 2 MarkenG).

Werden diese Nachweise dann nicht rechtzeitig eingereicht, wird der Prioritätsanspruch für die jeweilige Anmeldung verwirkt (§ 35 Absatz 4 Satz 3 MarkenG).

Verkaufsverbot in Deutschland für zwei Samsung-Tablet-Modelle

In dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass Samsung weder den Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland vertreiben darf.

Die Firma Apple Inc. wehrt sich gegen die Einführung des Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt. Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf der deutschen Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft untersagt, das „Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple Inc. habe – was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre – nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple Inc. eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft.

Mit Beschluss vom 15.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf ferner einen Antrag der Apple Inc. zurückgewiesen, den Vertrieb des „Galaxy Tab 8.9“ in der Europäischen Union zu verbieten. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass eine erneute Unterlassungsanordnung nicht erforderlich sei, weil die Anordnung aus dem Urteil vom 09.09.2011 auch den kleineren Tablet-PC erfasse. Gegen diese Entscheidung hat die Firma Apple Inc. sofortige Beschwerde eingelegt.

Nachdem der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in beiden Verfahren am 20.12.2011 mündlich verhandelt hatte, hat der Senat heute entschieden, dass der Vertrieb der beiden angegriffenen Tablet-Modelle in Deutschland unzulässig ist.

Der Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1“ verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet „iPad“ in unlauterer Weise nachahme (§ 4 Nr. 9 b) Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des „iPads“ unlauter aus.

Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt. Hinsichtlich des Geschmacksmusterbegehrens hat der Senat – anders als das Landgericht – auch bezüglich der Samsung-Mutter in Südkorea eine gemeinschaftsweite gerichtliche Zuständigkeit angenommen. Die deutsche Samsung-Tochter sei als „Niederlassung“ der Samsung-Mutter anzusehen. An der Bezeichnung der deutschen Tochter als „Vertriebsniederlassung“ im Internet müsse sich Samsung Südkorea festhalten lassen. Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Ãœbrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.

Da der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb – anders als der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz – auf Deutschland beschränkt ist, gilt das Verbot lediglich für das Bundesgebiet.

Hinsichtlich des „Galaxy Tab 8.9“ hat das Oberlandesgericht sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach die im Hinblick auf das „Galaxy Tab 10.1“ ergangene Anordnung auch das „Galaxy Tab. 8.9“ erfasse.

Die heutige Entscheidung betrifft nicht das Nachfolgemodell „Galaxy Tab 10.1 N“. Hinsichtlich des Tablets „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das Landgericht Düsseldorf am 22.12.2011 mündlich verhandelt und wird am 09.02.2012 eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen: 14c O 292/11).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 „Galaxy Tab 10.1“: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 194/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 175/11

„Galaxy Tab 8.9“: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 14c O 219/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 126/11

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.01.2012