Bekanntmachung der aktuellen Messenliste für die Inanspruchnahme von Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG / § 6a GebrMG / § 15 GeschmMG)

Aufgrund des § 6a Absatz 2 des GebrMG (Gebrauchsmustergesetzes), des § 35 Absatz 3 des MarkenG (Markengesetzes) und des § 15 Absatz 2 des GeschmMG (Geschmacksmustergesetzes) hat das Bundesministerium der Justiz am 05. April 2012 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012  Teil I Nr. 15 die aktuelle Liste der Messen/Ausstellungen für die Inanspruchnahme von Ausstellungspriorität veröffentlicht.

Die so genannte “Ausstellungspriorität” ermöglicht es einem Schutzrechtsanmelder, dass als Anmeldetag nicht die Einreichung des Antrags gilt, sondern der damit verbundene Schutzbeginn auf den ersten Ausstellungstag auf einer der aufgelisteten staatlich anerkannten Messen vorverlagert wird. Auch Erfindungen, die auf einer derartigen Messe vertreten waren, gelten für einen Zeitraum von 6 Monaten gemäß § 3 Absatz 5 Ziffer 2 Patentgesetz (PatG) als nicht offenbart.

Zu beachten gilt hierbei jedoch, dass die nachfolgende Schutzrechtsanmeldung innerhalb von 6 Monaten seit der ersten Zurschaustellung eingereicht werden muss. Ferner hat der Anmelder bei Inanspruchnahme von Ausstellungspriorität gemäß § 35 Absatz 4 Satz 1 MarkenG innerhalb von 2 Monaten nach der Anmeldung (im Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht bis zum 16. Monat nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung) den Ausstellungstag sowie die Ausstellung anzugeben. Dies ist wiederum mit einer Aufforderung des DPMA (im Markenrecht innerhalb von 2 Monaten), die Nachweise für die Zurschaustellung einzureichen, gepaart (§ 35 Absatz 4 Satz 2 MarkenG).

Werden diese Nachweise dann nicht rechtzeitig eingereicht, wird der Prioritätsanspruch für die jeweilige Anmeldung verwirkt (§ 35 Absatz 4 Satz 3 MarkenG).