Schadenersatzpflicht bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing-Programm

Der Anbieter eines Filesharing-Programms muss seinen Vertragspartner darauf hinweisen, wenn durch sein Programm heruntergeladene Dateien automatisch ohne weiteres Zutun des Nutzers Dritten zum Download zur Verfügung stehen. Werden durch das Programm ohne Wissen des Nutzers urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht und wird der Nutzer deshalb von den Rechteinhabern in Anspruch genommen, kann er von dem Programmanbieter Erstattung des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen.

OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 15.05.2012 – 11 U 86/11

Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Am 16. Mai 2012 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 239/11), dass der Internetanschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners haftet.

In diesem konkreten Fall wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel über den Internetanschluss der Beklagten (Ehefrau) als Download angeboten. Daraufhin mahnte die Urheberin die Beklagte umgehend ab. Nachdem die Beklagte schließlich die Abmahnung nicht hinnahm wurde der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eingeschlagen.
Vor Gericht vertrat die Beklagte die Ansicht, sie habe weder die Computerspiele selbst angeboten, noch den Internetanschluss hauptsächlich genutzt. Tatsächlich, so die Beklagte, sei dieser von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht gab hier der Klägerin Recht und verurteilte die beklagte Ehefrau auf Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten. Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein, mit Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Prozess hatte zwei Schwerpunkte:

Zum Einen ging es um die Frage, wer letztlich darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, ob die Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen wurde. Zum Anderen musste man sich der Frage widmen, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm, sondern seitens eines Dritten begangen wurden.

Hinsichtlich der ersten Frage führte der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fort, die besagt, dass zwar stets eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Verletzer war. Könne der Anschlussinhaber jedoch – wie im vorliegenden Fall – darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestehe, so liegt es letztlich an dem Urheberrechtsinhaber, den Beweis für die Täterschaft zu führen. In diesem konkreten Fall, in dem die Klägerin keinen konkreten Beweis für die Täterschaft der Beklagten vorweisen/anbieten konnte, war entsprechend davon auszugehen, dass das Computerspiel seitens des Ehemannes zum Download angeboten wurde.

Dementsprechend näherte man sich nun der zweiten Frage, ob die einfache Ãœberlassung der “Mitnutzungsmöglichkeit” des Internetanschlusses durch den Ehepartner als solche eine Haftung auslöse. Davon sei jedoch nur auszugehen, wenn entweder der Anschlussinhaber von derartigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlange oder generell eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine derartige Aufsichtspflicht bestehe jedoch zwischen Ehepartnern nicht, so das Gericht.

Die Revision wurde zugelassen, da diese Problematik bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.

Mediation – Ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung

Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von festgefahrenen Konflikten. Die Konfliktparteien sollen mit Hilfe eines neutralen, allparteilichen Dritten, dem Mediator, versuchen, selbstbestimmte Problemlösungen zu erarbeiten. Das Ergebnis des Mediationsverfahrens liegt allein in den Händen der Konfliktparteien, der Mediator hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Die beteiligten Parteien erhalten im Wege der Mediation die Möglichkeit, ihren Konflikt durch die Erarbeitung zukunftsorientierter Lösungen langfristig beizulegen. Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren, welches einen in der Vergangenheit liegenden Streitgegenstand regelt, berücksichtigt das Mediationsverfahren die hinter dem Konflikt stehenden Interessen der Parteien, so dass eine zukunftsweisende Befriedigung des Konfliktes möglich wird. Häufig eröffnet ein Mediationsverfahren den Konfliktparteien zum ersten Mal wieder die Möglichkeit, miteinander zu kommunizieren. Kernstück der Mediation ist – unter Anleitung des Mediators – die sich hinter den von den Parteien bezogenen Positionen verbergenden Interessen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Zur Erläuterung wird hierfür gerne auf das sog. „Orangenbeispiel“ (nach Mary Parker Follet) verwiesen: Zwei Schwestern streiten sich um die letzte verfügbare Orange. Die auf den ersten Blick gerechteste Lösung erscheint das Teilen der Orange zu sein. Nach den eigentlichen Interessen der Schwestern gefragt, möchte die Eine die Schale der Orange für einen Kuchen verwenden, während die Andere den Saft der Orange benötigt. Das Teilen der Orange wäre demnach nicht so sinnvoll, wie das Verwenden der Orange zuerst durch die eine und danach durch die andere Schwester. Bei interessengerechter Lösung sind beide Schwestern zufrieden zu stellen. Das Schaffen einer „Win-win-Situation“ stellt das optimale Ergebnis eines Mediationsprozesses dar.

Ein Mediationsverfahren ist in der Regel zeitsparender und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren und verbessert häufig die Beziehungen der Parteien dahingehend, dass zukünftige Konflikte und Gerichtsverfahren vermieden werden können. Hierzu tragen die Grundprinzipien jedes Mediationsverfahrens bei:

  • Die Mediation ist freiwillig, jede Partei beginnt das Verfahren freiwillig und hat die Möglichkeit, es jederzeit zu beenden.
  • Der Mediator ist neutral, er bewertet nicht und entscheidet nicht und ist nicht parteilich.
  • Die Parteien handeln eigenverantwortlich, sie selbst bestimmen die Lösungen ihres Konflikts.
  • Die Parteien werden über alle wesentlichen Tatsachen informiert, die eine interessengerechte Lösung fördern.
  • Die im Mediationsverfahren gewonnenen Informationen und Lösungen sind von den Parteien und dem Mediator vertraulich zu behandeln.

Die Einhaltung dieser Verfahrensgrundsätze ermöglicht letztlich das Auffinden einer selbstbestimmten, interessengerechten und langfristigen Konfliktlösung. Mediation ist in vielen Rechtsgebieten anwendbar, insbesondere im Familien- und Erbrecht, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, im Baurecht, jedoch auch im Arbeits- und Wirtschaftsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz.

Der Gesetzgeber hat Anfang des Jahres 2011 in Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie (2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen) das Mediationsgesetz auf den Weg gebracht. Aufgrund von Streitigkeiten hinsichtlich der Regelung der gerichtsinternen Mediation rief der Bundesrat im Februar 2012 den Vermittlungsausschuss ein. Auch die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung der Mediatoren wird streitig diskutiert. Das Inkrafttreten des Mediationsgesetzes lässt daher weiter auf sich warten.

Haben Sie weitere Fragen zum Mediationsverfahren? Sprechen Sie uns gerne an.