Sofortiger Vollzug der Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit?

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage des Gewerbetreibenden wiederhergestellt. Der Gewerbetreibende war mit Abgaben in Höhe von rund 40.000 € in Rückstand geraten, woraufhin das Finanzamt die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber dem zuständigen Bezirksamt angeregt hatte. Aufgrund der Mitteilung des Finanzamts stellte das Bezirksamt sodann fest, dass dem Gewerbetreibenden wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Obliegenheiten die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes fehle. Es untersagte ihm die weitere Ausübung jeglichen Gewerbes und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung wegen Vorliegens eines wichtigen öffentlichen Interesses an. Zur Begründung führte es insofern u.a. aus, dass der sofortige Vollzug einer Gewerbeuntersagung bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Abgabeverpflichtungen dann gerechtfertigt sei, wenn abzusehen sei, dass der Gewerbetreibende sein Fehlverhalten gegebenenfalls auch während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens fortsetzen werde. In derartigen Fällen sei sowohl das Finanzamt vor weiteren Vermögensverlusten zu bewahren, als auch die rechtstreuen Mitbewerber, die ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen, vor einer Verzerrung des Wettbewerbs zu schützen.

Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht, sondern stellte darauf ab, dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, den Rechtsmitteln des Gewerbetreibenden gegen die Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung zu nehmen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich die Gewerbeuntersagung nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach-und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig erweise. Nicht zuletzt im Hinblick auf die i.d.R. irreparablen Folgen des Sofortvollzugs einer Gewerbeuntersagung müsse ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutreten. Dieses liege bei Gewerbeuntersagungen regelmäßig in der Verhinderung einer weiteren Gefährdung der berechtigten Belange der Allgemeinheit durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Stehe die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, komme es darauf an, ob zu erwarten sei, dass sich sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen werde.

Diese – für den Gewerbetreibenden negative – Prognose vermochte das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht zu treffen, da er während des Verfahrens sein steuerliches Verhalten geändert hatte und insbesondere seinen Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen war. Zudem hatte er versucht, mit dem Finanzamt eine Regelung zur Begleichung seiner Steuerrückstände herbeizuführen. Außerdem hatte er dem Finanzamt angeboten, im Bereich der Umsatzsteuer durch eine Verkürzung der Voranmeldungs- und Zahlungsfristen einer weiteren negativen Entwicklung entgegenzuwirken. Schließlich war das Anwachsen seiner Rückstände während des Verfahrens auch darauf zurückzuführen, dass er der Anordnung des Sofortvollzugs Folge geleistet und seinen Betrieb vorübergehend geschlossen gehalten hatte.

Sofern Ihnen die weitere Ausübung eines Gewerbes wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit sofort vollziehbar untersagt wurde, ist zunächst entscheidend, die Prognose zu entkräften, dass von der weiteren Ausübung Ihres Gewerbes eine Gefährdung der fiskalischen Allgemeininteressen ausgehe. Wird daraufhin der Sofortvollzug der Untersagung aufgehoben, müssen Sie jedenfalls ihre laufenden steuerlichen Verpflichtungen während des Verfahrens fristgerecht und vollständig erfüllen und zumindest damit beginnen, Ihre Steuerrückstände abzubauen.

Bitte beachten sie, dass diese Ausführungen keine rechtliche Beratung in Ihrem Einzelfall ersetzen können. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Lesen Sie hier den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.9.2009 (4 Bs 149/09) im Volltext.

Generische Domain als Firma einer Unternehmergesellschaft (UG) zulässig

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 72 AR 74/09) hat entschieden, dass eine generische Domain als Firma einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterscheidungskräftig und nicht irreführend im Sinne von § 18 Abs. I und II HGB sein kann. Zwar fehle bei reinen Gattungsbezeichnungen die Unterscheidungskraft; durch individualisierende Zusätze wie die Top Level Domain “.de” könne sie jedoch wieder hergestellt werden.

In dem konkreten Fall hatte der Inhaber der Domain tagesgeldkonto.de, unter der er ein unabhängiges Finanzportal betreibt, Anfang des Jahres 2009 eine Unternehmergesellschaft mit der Firma “tagesgeldkonto.de UG (haftungsbeschränkt)” gegründet. Gegen die Eintragung dieser Firma in das Handelsregister meldete die Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main Bedenken an, weil ihrer Ansicht nach es der Firma tagesgeldkonto.de an Unterscheidungskraft fehle und der Zusatz “.de” keine ausreichende Individualisierung darstelle. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Der Verweis auf eine Internetseite individualisiere die Gesellschaft sogar sehr gut, weil die betroffenen Rechtskreise durch bloßes Lesen der Firma erfahren, was die Gesellschaft genau tut, und wo und wie sie leicht zusätzliche Informationen über das Unternehmen bekommen können. Die Firma sei auch nicht irreführend; dass ein Unternehmen, das eine Webseite, die sich mit Tagesgeld befasst, betreibt, auch selbst Finanzdienstleistungen anbietet, werde nach Auffassung des Gerichts von den betroffenen Verkehrskreise nicht angenommen. Ebenso wenig sei der Begriff “Konto” bankenaufsichtsrechtlich geschützt, womit der Gesetzgeber zu Erkennen gegeben habe, dass er die Verwendung dieses Begriffs nicht als Hinweis auf Tätigkeiten im Sinne des Kreditwesengesetzes versteht.

Dementsprechend wurde die Gesellschaft zwischenzeitlich unter der Firma “tagesgeldkonto.de UG (haftungsbeschränkt)” in das Handelsregister eingetragen.

Alle Mann nach Westerland – Flashmob mit Nachspiel

Was als Benachrichtigung seiner Freunde aus Schleswig zu einem Strandausflug nach Westerland über die Kommunikationsplattform meinvz.net begann, entwickelte sich zur größten Beachparty, die Sylt je sah. Rund 5.000 Strandversessene begaben sich am 13.06.2009 nach Westerland und hinterließen – zum Leidwesen der Gemeinde Sylt – nicht nur Partystimmung, Sonnenschein und gute Laune, sondern auch jede Menge Abfall, für dessen Beseitigung der vermeintliche Initiator Christoph Stüber nun zur Kasse gebeten werden soll. Rechtsanwalt Sandner äußerte sich in der NDR-Sendung “Menschen und Schlagzeilen” kritisch gegenüber der Moderatorin Susanne Stichler, ob es der Gemeinde tatsächlich gelingen werde, die Aufräumkosten bei Herrn Stüber beizutreiben. 

Rechtsanwalt_Sandner_bei_Menschen_und_Schlagzeilen