BILD-Bericht über Nacktfotos: Persönlichkeitsverletzung von Meyer-Landrut bejaht (BGH)

Mit Urteil vom 30. April 2019 (Az. VI ZR 360/18) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die BILD-Zeitung mit ihrer Berichterstattung über die Nacktfoto-Erpressung von Lena Meyer-Landrut deren Persönlichkeitsrecht verletzte.

Unbekannte hatten zuvor den Laptop ihres Freundes entwendet und Lena Meyer-Landrut mit den darauf befindlichen von ihr privat angefertigten Bildern (nackt oder nur wenig bekleidet) erpresst. Die Täter forderten demzufolge eine hohe Geldsumme und würden bei Verweigerung diese Fotos veröffentlichen. Was sie dann auch taten.

Hierüber berichtete die BILD-Zeitung ausführlich und schrieb u.a., dass “pikante Fotos des Popstars verbreitet” wurden. “Zu sehen ist die Sängerin, wie sie nackt oder nur in Unterwäsche posiert”. Es wäre “mit ein paar Klicks” unschwer möglich, diese Fotos aufzufinden. Darüber hinaus zitierte die BILD-Zeitung aus etwaigen Twitter-Nachrichten der mutmaßlichen Erpresser, in denen sie vorgaben, die Bilder hochzuladen. Zwar verwendete die BILD-Zeitung diese Bilder nicht, dennoch nahm die Sängerin diese auf Unterlassung in Anspruch.

Der VI. Zivilsenat des BGH beurteilte die Streitigkeit dergestalt, dass die BILD-Zeitung hier in unzulässiger Weise in die Privatsphäre von Lena Meyer-Landrut eingegriffen habe. Dies könne auch nicht durch die Presse- und Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. Ihr Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 analog sei somit begründet.

Bereits in der Berichterstattung, was genau auf diesen Bildern zu sehen ist, liege ein zu weitgehender Eingriff in ihre Privatsphäre. Die BILD-Zeitung zeige durch die Bezeichnung der Aufnahmen als “intime Fotos”, “private Videos”, “Nackt-Selfies”, “pikante Fotos” und “Videos mit persönlichen Liebesbotschaften” dem Leser eindeutig auf, dass diese Aufnahmen konkreten sexuellen Bezug haben. Somit sei ihr Sexualleben, mithin ihre Privatsphäre berührt. Dabei spiele es keine Rolle, dass sie die Aufnahmen bewusst und eigenständig weggegeben habe, da diese lediglich an ihren Freund erfolgte.

Zwar kann ein solcher Eingriff aufgrund eines überwiegenden Berichts- und Öffentlichkeitsinteresses zulässig sein. Hier überwiege hingegen der Schutz des Persönlichkeitsrecht der Sängerin. Dies begründete der BGH mit der sog. “Anlockwirkung” der Berichterstattung. Die Leser könnten sich durch die Berichterstattung konkret veranlasst sehen, selbst nach den Aufnahmen im Internet zu suchen. Durch die öffentliche Wiedergabe der Twitter-Posts der Erpresser, lasse man die Leser des Weiteren daran teilhaben, “wie die Klägerin gegen ihren Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird und dadurch ein Ausgeliefertsein sowie eine Fremdbestimmung erfährt, die als demütigend wahrgenommen wird”.

Zudem sei Lena Meyer-Landrut als Opfer einer vorangegangenen Straftat besonders schutzwürdig.