Urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von “Das Boot” gem. § 32a UrhG

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.09.2018 dem Kameramann u.a. rund 315.000 € zzgl. Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion “Das Boot” in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD zugesprochen.

Der Kläger war in den Jahren 1980/1981 als Chefkameramann an der Filmproduktion des kommerziell überaus erfolgreichen und u.a. in sechs Kategorien für den Oscar nominierten Kinofilms “Das Boot” beteiligt. Seinerzeit erhielt der Kameramann eine vertragliche Vergütung von 204.000 DM. Damit galten alle Ansprüche als abgegolten – bis 2002 eine Änderung im Urheberrechtsgesetz wirksam wurde: der sogenannte Fairness-Paragraph oder auch Bestseller-Paragraph genannt (§ 32a UrhG). Nach dieser Vorschrift steht dem (Mit-)urheber ein Anspruch auf weitere Zahlung in angemessener Höhe zu, wenn seine ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.

Nachdem der Kameramann aufgrund dieses Paragraphen (§ 32a UrhG) bereits im Jahr 2017 erfolgreich Nachvergütungsansprüche in Höhe von rund 588.000 € gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR durchgesetzt hatte, nahm er nun 8 in der ARD zusammengeschlossene öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls auf eine weitere angemessene Beteiligung in Anspruch.

In den Jahren 2002 bis 2016 sendeten die beklagten Rundfunkanstalten “Das Boot” 41 mal in ihren dritten Programmen sowie im Gemeinschaftsprogramm der ARD. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Kameramann für diese Ausstrahlungen der Produktion eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der seinerzeit vom Kameramann mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestand nach Auffassung des Gerichts ein auffälliges Missverhältnis. Als angemessen erachteten die Stuttgarter OLG-Richter eine zusätzliche Vergütung von 315.018,29 €. Zudem stellte der Senat fest, dass die beklagten ARD-Sender dem Kameramann zukünftig für jede weitere Ausstrahlung des Spielfilms “Das Boot” eine weitere angemessene Vergütung zu zahlen haben.

OLG Oldenburg: Geldentschädigung bei Weiterverbreitung von Nacktfotos

Wer Nacktfotos von andern gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldentschädigung rechnen. Hat der Abgebildete einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt, kann das eine Rolle für die Höhe der Entschädigung spielen. Über einen solchen Fall hat kürzlich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500,- Euro zu zahlen. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500,- Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

Oberlandgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.03.2018, Beschluss vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17

Quelle: Pressemittelung des OLG Oldenburg vom 17.07.2018

Digitaler Nachlass: Facebook-Benutzerkonto ist vererbbar

Was passiert mit dem Facebook-Account, wenn der Inhaber plötzlich verstirbt?

Bislang wurde der betroffenen Account in den sogenannten “Gedenkzustand” versetzt, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich war. Die Inhalte des Profils bleiben jedoch online sichtbar.

Am 12. Juli 2018 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nunmehr, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (wie in diesem Falle: Facebook) grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweiligen Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Zudem haben die Erben einen Anspruch gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks auf Zugang zum Konto einschließlich der damit verbundenen Kommunikationsinhalte.

Im konkreten Fall ging es um ein Elternpaar, welches Mitglied der Erbengemeinschaft nach deren im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter war. Die Tochter verstarb 2012 unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Das Elternpaar versuchte sich nach dem Tod der Tochter auf dessen Benutzerkonto einzuloggen. Dies war jedoch aufgrund des “Gedenkzustands” des Profils nicht möglich. So reichte das Elternpaar Klage gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks ein und beanspruchte, ihnen Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Inhalten. Sie beriefen sich darauf, dass die Erbengemeinschaft den Zugang benötige, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor deren Tod Selbstmordabsichten hatte und um letztlich Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Der BGH gab ihnen recht.

Die Ansprüche ergäben sich bereits aus dem Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Tochter und dem Netzwerkbetreiber, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen sei. Die Vererblichkeit sei nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen und auch die Nutzungsbedingungen enthalten dazu keine Regelungen. Ferner seien die Klauseln zum “Gedenkzustand” nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ohnehin nicht stand und seien somit unwirksam.

Außerdem spreche auch das Wesen des Vertrags nicht dagegen. So sei die vertragliche Verpflichtung des Netzwerkbetreibers zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und weiteren Inhalten von vornherein kontobezogen. Sie beinhalte jedoch nicht die Übermittlung an eine bestimmte Person, sondern an das angegebene Benutzerkonto. So kann der Absender einer Nachricht zwar darauf vertrauen, dass der Netzwerkbetreiber sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt, nicht jedoch darauf, dass nur der Account-Inhaber und nicht auch Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen.

Zudem würden auch analoge Dokumente, wie z.B. persönliche Briefe und Tagebücher nach § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB vererbt und so bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein nachvollziehbarer Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Der III. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Ausschluss auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter, ein ggf. einschlägiges Fernmeldegeheimnis und letztendlich auch eine Kollision mit dem Datenschutzrecht nach der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Datenschutzrechtliche Belange der Tochter seien nicht betroffen, da die DSGVO ausschließlich lebende Personen schützt.