Wettbewerbsrecht – Handlungspflichten nach einer Unterlassungsanordnung

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 19.07.2019 – 5 W 122/19 die Pflichten des Unterlassungsschuldners nach Erlass einer auf das UWG gestützten gerichtlichen Untersagungsanordnung konkretisiert. Danach ist der Schuldner regelmäßig gehalten, auf seine Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und deren Befolgung genau zu überwachen. Das Kammergericht führt insoweit aus:

„Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.

Insoweit reicht es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert. Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen.Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen“.

WIPO Cybersquatting Fälle erreichen 2018 einen neuen Rekord

Wie die WIPO kürzlich bestätigt hat, war 2018 ein Rekordjahr für Domainstreitigkeiten.

Nach letzter Zählung reichten Markeninhaber 3.447 Beschwerden bei der WIPO im Rahmen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ein. Das ist ein Plus von mehr als 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr, das ebenfalls bereits einen Rekord aufgestellt hatte.

Die WIPO führte ihre große Zahl von Streitigkeiten über Domainnamen zum Teil auf „die Verbreitung von Websites, die für gefälschte Verkäufe, Betrug, Phishing und andere Formen des Online-Markenmissbrauchs genutzt werden“.

Interessanterweise sank die Gesamtzahl der umstrittenen Domainnamen von 6.371 auf 5.655, was die durchschnittliche Anzahl der Domainnamen pro Beschwerde von 2,07 auf 1,64 reduzierte. (Eine einzige Beschwerde kann mehrere Domainnamen beinhalten, wenn sie „von demselben Domainnameninhaber registriert“ sind.) Der Rückgang könnte auf die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) der Europäischen Union zurückzuführen sein, die es für Markeninhaber schwieriger gemacht hat, einige Domain-Namen-Registranten zu identifizieren.

Es überrascht nicht, dass .com nach wie vor die bei Domaingrabbern mit Abstand beliebteste TLD ist. Über 72 %  aller Cybersquatting Verfahren betrafen .com Domains, die damit  die bei Weitem umstrittensten Domainnamen stellten.

Philip Morris blieb der aktivste Einreicher von UDRP-Beschwerden und erhöhte die Zahl der von ihm eingeleiteten Fälle von 91 auf 129.

Die von den Markeninhabern in UDRP-Streitigkeiten am häufigsten vertretenen Industrien sind Banken und Finanzen, Biotechnologie und Pharmazie, Internet und IT, Mode, Schwerindustrie und Maschinen, Einzelhandel, Unterhaltung, Hotels und Reisen, Lebensmittel, Getränke und Restaurants sowie Elektronik.

Die Daten der WIPO liefern nur ein begrenztes Bild von Streitigkeiten um Domainnamen, sind aber wahrscheinlich ein recht genauer Indikator für die allgemeine Entwicklung, da die WIPO der größte der derzeit fünf UDRP-Dienstleister ist.

Sollten Sie Cybersquatting-Opfer geworden sein, helfen wir Ihnen bei Problemen mit Domaingrabbern, Brandjackern und Typosquattern. Aufgrund unserer fachanwaltlicher Expertise wissen wir genau, welches Vorgehen am zielführendsten ist, damit Sie den Besitz Ihrer Domains zurück erlangen.

Urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von „Das Boot“ gem. § 32a UrhG

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.09.2018 dem Kameramann u.a. rund 315.000 € zzgl. Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD zugesprochen.

Der Kläger war in den Jahren 1980/1981 als Chefkameramann an der Filmproduktion des kommerziell überaus erfolgreichen und u.a. in sechs Kategorien für den Oscar nominierten Kinofilms „Das Boot“ beteiligt. Seinerzeit erhielt der Kameramann eine vertragliche Vergütung von 204.000 DM. Damit galten alle Ansprüche als abgegolten – bis 2002 eine Änderung im Urheberrechtsgesetz wirksam wurde: der sogenannte Fairness-Paragraph oder auch Bestseller-Paragraph genannt (§ 32a UrhG). Nach dieser Vorschrift steht dem (Mit-)urheber ein Anspruch auf weitere Zahlung in angemessener Höhe zu, wenn seine ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.

Nachdem der Kameramann aufgrund dieses Paragraphen (§ 32a UrhG) bereits im Jahr 2017 erfolgreich Nachvergütungsansprüche in Höhe von rund 588.000 € gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR durchgesetzt hatte, nahm er nun 8 in der ARD zusammengeschlossene öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls auf eine weitere angemessene Beteiligung in Anspruch.

In den Jahren 2002 bis 2016 sendeten die beklagten Rundfunkanstalten „Das Boot“ 41 mal in ihren dritten Programmen sowie im Gemeinschaftsprogramm der ARD. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Kameramann für diese Ausstrahlungen der Produktion eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der seinerzeit vom Kameramann mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestand nach Auffassung des Gerichts ein auffälliges Missverhältnis. Als angemessen erachteten die Stuttgarter OLG-Richter eine zusätzliche Vergütung von 315.018,29 €. Zudem stellte der Senat fest, dass die beklagten ARD-Sender dem Kameramann zukünftig für jede weitere Ausstrahlung des Spielfilms „Das Boot“ eine weitere angemessene Vergütung zu zahlen haben.