Dachfonds Deutsche Schifffahrt DDS 09 – bereits nach zwei Jahren droht das Aus!

Der von der Feedback Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in 2008 angebotene „Dachfonds Deutsche Schifffahrt DDS 09“, der seinerseits in geschlossene Schiffsfonds (sog. Zielfonds) investiert, stand von Anfang an unter keinem guten Stern. Dieser Dachfonds war ebenfalls in Form einer Beteiligungsgesellschaft und damit als geschlossener Fonds konstruiert. Obwohl die Zeichnungsfrist statt wie geplant zum 31.12.2008 erst ein Jahr später zum 31.12.2009 geschlossen wurde, konnten mit etwas mehr als 13.000.000 EUR gerade einmal 65 % der geplanten 20.000.000 EUR eingeworben werden.

Anleger, die eine Beteiligung gezeichnet haben, sehen sich getäuscht.

Betrugen bereits im Rumpfjahr 2008 die tatsächlichen Mittelzuflüsse aus den Zielfonds gerade mal ein Drittel der prognostizierten Erträge, waren es in 2009 nicht einmal 10 %. Von den 26 im Geschäftsjahr 2009 gehaltenen Zielfonds nahmen nur 6 eine Ausschüttung vor. Der in 2009 erzielte Ertrag reichte nicht einmal aus um die fälligen Zinsen aufzubringen. Bislang konnte dafür die noch vorhandene Liquidität eingesetzt werden. Allerdings strebt die Fondsgesellschaft bereits eine Kapitalerhöhung um 12 % an.

Zahlreiche Anleger suchen daher nach einer Möglichkeit, ihre Beteiligung rückgängig zu machen. Dabei spielt in erster Linie die Beraterhaftung eine wichtige Rolle. Die Beteiligungen wurden in der Regel von Banken- und Sparkassen im Wege der Anlageberatung vertrieben. Im Falle einer solchen Anlageberatung ist die Bank verpflichtet, die von ihr empfohlene Investition mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, ob diese Anlage überhaupt für den Kunden geeignet ist (sog. anlegergerechte Beratung) und den Anleger auf die bestehenden Risiken hinzuweisen (sog. anlage- oder objektgerechte Beratung). Dabei kann sich die Bank nur unter bestimmten Umständen auf die Angaben des Prospektes berufen. Diese Umstände liegen häufig nicht vor, hier bedarf jedoch jeder Einzelfall einer eingehenden Prüfung.

Außerdem haben die Anlageberater in der Regel nicht darauf hingewiesen, dass und vor allem wieviel sie für den Verkauf einer Beteiligung an Provision verdienen. Hierzu sind sie aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verpflichtet, damit der Anleger abschätzen kann, ob die Empfehlung gerade dieser Anlage im alleinigen Interesse des Kunden erfolgte oder im Eigeninteresse des Anlageberaters. Allein dieses Versäumnis berechtigt betroffene Anleger zur Rückabwicklung der Beteiligung.

„Gerade die verschwiegenen Provisionen sind oftmals der Ansatzpunkt für eine Rückabwicklung gegenüber der beratenden Bank. In diesem Fall sind sogar die betreffenden Angaben im Prospekt ausgesprochen irreführend“ sagt Martin Donandt von SANDNER Rechtsanwälte in Hamburg. „Wir sehen daher gute Chancen für die betroffenen Anleger.“

Der Lego-Baustein ist nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig

Mit Urteil vom gestrigen Tage hat der EuGH (Az: C 48/09 P) in letzter Instanz bestätigt, dass der weltbekannte Lego-Baustein nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig ist.

Nachdem ein ursprünglich von Lego gehaltenes Patent auf diese Steine, das allerdings in seiner Laufzeit begrenzt war, ließ der dänische Spielzeugkonzern im April 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung eines roten Spielbausteins als europäische Gemeinschaftsmarke beantragt. Das HABM trug die Marke zunächst ein, löschte diese Eintragung auf Antrag eines Mitbewerbers jedoch, weil die spezifischen Merkmale des Lego-Steins eindeutig so gewählt worden seien, dass der Lego-Stein eine praktische Funktion erfülle und nicht zu Kennzeichnungszwecken. Das wichtigste Element des durch den Lego-Stein dargestellten Zeichens bestehe aus zwei Reihen Vorsprüngen auf der Oberseite dieses Steins (Noppen), was erforderlich sei, um die technische Wirkung, der die Ware dienen solle, zu erreichen, den Zusammenbau von Spielbausteinen. Nachdem das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) die Beschwerde von Lego gegen diese Auffassung bestätigte, wies der EuGH nunmehr das gegen das EuG-Urteil eingelegte Rechtsmittel zurück.

In seiner Begründung bezog er sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung Nr. 40/94) und führte weiter aus:

„Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können.“

Der EuGH wies explizit daraufhin, dass ein Schutz gegen die sklavische Nachahmung – wie Lego sie dem antragstellenden Mitbewerber vorwarf – gegebenenfalls nach den Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden müsse, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen sei.

Bereits im Juli 2009 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Beschlüssen (I ZB 53/07 und I ZB 55/07) bestätigt, dass die gleichartige deutsche Marke, die das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) 1996 eingetragen hatte, ebenfalls zu löschen sei. Als Begründung verwies auch der BGH darauf, dass die Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens, das ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt und die Marke deshalb zu löschen sei.

Das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH finden Sie hier:

EuGH: C 48/09 P

BGH: I ZB 53/07

BGH: I ZB 55/07

Lehman Zertifikate – Delbrück Bethmann Maffei nimmt Berufung zurück

Wie heute bekannt wurde, hat das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei gestern überraschenderweise seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) zurückgenommen, gerade einmal zwei Tage bevor das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) seine Entscheidung über die Berufung verkünden wollte.

Das (LG Hamburg) hatte am 26.11.2009 das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 93.000,00 EUR verurteilt (Az: 309 O 177/09), weil es einem Anleger noch im August 2008 Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers verkauft hatte. Wenige Wochen später, Mitte September 2008, musste Lehman Brothers Insolvenz anmelden, wodurch die Zertifikate faktisch wertlos wurden. Der Anleger wurde beim Kauf unter anderem auf das positive Rating von Lehman Brothers hingewiesen, welches mit A+ angegeben war. Tatsächlich hatte die Ratingagentur Standard & Poors (S & P) bereits im Juni 2008 das Rating auf A herabgestuft, worüber der Anleger jedoch nicht aufgeklärt wurde.

Gegen dieses Urteil legte Delbrück Bethmann Maffei Berufung ein, über die am 26.05.2010 vor dem OLG Hamburg mündlich verhandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung deutete das OLG bereits an, dass es die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen werde. Zur Begründung stützte das OLG sich nicht nur auf das zum Zeitpunkt der Anlageberatung überholte Rating. Vielmehr wurde der Anleger außerdem nicht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits in mehreren Zeitungen über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers berichtet wurde. Aus diesen beiden Gründen erachtete das OLG Hamburg die erfolgte Anlageberatung als fehlerhaft.

Durch die Rücknahme der Berufung ist das Urteil des LG Hamburg nunmehr rechtskräftig.