OLG Naumburg
Urteil

Datum:  17.02.2006
Aktenzeichen:  10 U 52/05 (Hs)
Vorinstanz:LG Dessau – 04.10.2005 – AZ: 3 O 98/05

Amtlicher Leitsatz:
Die assoziative Verknüpfung eines im Bildteil abgebildeten, hochpreisigen Geräts einerseits und des Textbestandteils “Sparen Sie bis zu 40 %” sowie “Geräte-Wochen” andererseits, löst bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung aus, dies beziehe sich auf ähnliche Geräte. Bezieht sich die Werbung tatsächlich aber auf niedrigpreisige Geräte, ist sie irreführend.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts S, die Richterin am Oberlandesgericht M und die Richterin am Landgericht G
auf die mündliche Verhandlung vom 03. Februar 2006 für Recht erkannt:

Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 04. Oktober 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Dessau abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten – verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für Geräte mit dem Slogan “Sparen Sie bis zu 40 Prozent” zu werben, wenn tatsächlich kein Gerät mit einem derartigen Preisnachlass angeboten wird.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

und beschlossen:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Lehrmittel und Lehrmedien an Schulen und sonstigen Lehreinrichtungen. Die Verfügungsbeklagte bietet Artikel des Lehrmittelbedarfs unter anderem in ihrem onlineshop über ihre Website im Internet an.

Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten war am 01. Juli 2005 folgendermaßen gestaltet:

Nach Aufruf der Startseite der Verfügungsbeklagten erschien, umrahmt von einer blauen Titelleiste mit Warenkorb, Hilfe etc. am oberen Rand und einer am linken Bildrand abgebildeten Navigationsleiste ein großes Quadrat, das in neun Unterfelder untergliedert war. Auf dem linken oberen Unterfeld war ein Verstärker der Marke P. Sound Mixer CD 6660 abgebildet und unter dem Bild eine rot abgesetzte Textzeile abgedruckt: “Sparen Sie bis zu 40 %”.

Rechts neben diesem Feld warb die Verfügungsbeklagte in einem weiteren Unterquadrat für sog. “Geräte-Wochen” mit folgendem Text: ” ++Web-Preishammer ++ Geräte-Wochen – nur im Web ! nur gültig bis zum 11.07.2005 ! ++ Sonderangebote ++.

In dem dritten Unterfeld der oberen Reihe wies die Verfügungsbeklagte auf sog. “Mathe-Wochen” hin und warb hierfür mit dem Text “Web – Preishammer” und “letzte Chance”. In der mittleren Reihe des Quadrates bot die Verfügungsbeklagte im linken Feld ein Badminton Set als Gratisbeigabe bei einer Bestellung ab 150,- Euro an, das im mittleren Feld abgebildet war.

Im äußersten linken Feld bewarb die Verfügungsbeklagte einen Taschenrechner. Auf den drei Feldern der untere Reihe waren weitere Warenangebote, nämlich eine Top-Kopierfolie, ein Bilder-Trocknungswagen und eine Laminiertasche, abgebildet. Die Darstellung auf den Feldern der mittleren und unteren Reihe änderten sich dabei ständig. Welche Bilder und Textfelder sich in den drei Unterquadraten der mittleren und unteren Zeile der 3 x 3 Quadrat – Matrix erschienen, war von einem Zufallsgenerator gesteuert. Klickte der Internetnutzer auf das linke obere Feld, auf dem der Soundmixer der Marke P. abgebildet war, öffnete sich eine neue Seite, die in Fettdruck mit Sonderangeboten überschrieben war.

In einem im oberen Bereich mittig platzierten Stern warb die Verfügungsbeklagte mit dem Aufdruck: “Web-Preishammer! Wöchentlich neu!” Auf der Seite waren neben dem P. Sound Mixer CD 6660 zu einem Preis von 265,50 Euro, für den ein Preisnachlass von 10 % ausgewiesen war, dargestellt ein P. Groß-Fernsehgerät 70 cm Bildröhre zu einem Preis von 282,99 Euro, ein Projektor 3 M 1750 zu einem Preis von 147,70 Euro, ein Flipchart auf Dreibeinstativ zu einem Preis von 26,99 Euro und ein Akten- und CD-Vernichter zu einem Preis von 47,35 Euro, die jeweils mit einer Preisersparnis von 15 % bis 30 % ausgezeichnet waren.

In der linken oberen Ecke der Seite war über eine kleingedruckte Textzeile ein Link zu den Sonderangeboten der Vorwoche angebracht. Klickte man diese Textzeile an, öffnete sich eine weitere Seite mit Sonderangeboten, die bis zum 11. Juli 2005 Geltung haben sollten. Diese Seite enthielt einen Artikel “Pn. “, der eine Preisersparnis von 40 % auswies und insgesamt 6,99 Euro kosten sollte, und einen weiteren Artikel “Z. “, bei dem die Verfügungsbeklagte mit einer Ersparnis von 50 % bei einem Gesamtpreis von 38,75 Euro warb.

Von der Startseite aus gelangte man bei einem Klick auf das mittlere Feld der oberen Reihe des Quadrates, das mit Geräte-Wochen beschrieben war, ebenfalls zu der Seite mit den Sonderangeboten, die sich bei Anklicken des linken oberen, mit dem Soundmixer bebilderten Feld öffnete.

Klickte der Internetbesucher das Feld “Mathe-Wochen” an, öffnete sich eine Seite mit Angeboten des Lehrmittelbedarfs für das Fach Mathematik, die ebenfalls das Spiel “Pn. ” mit einer Preisersparnis von 40 % enthielt.
Wegen der Einzelheiten des Internetauftrittes wird auf die Abbildungen Blatt 5 und 6 d. A. sowie die Anlagen B 6 a), B 6 b) und B 6 c) auf Blatt 69 – 71 d. A. und die Anlagen B 14 a) und B 14 b) Bezug genommen.

Da die Verfügungsklägerin die Ankündigung einer Preissenkung von “bis zu 40 %” für wettbewerbswidrig erachtete, sofern die durch einen elektronischen Link unmittelbar verbundene Seite nicht auch tatsächlich einen Artikel mit einer Preissenkung im Höchstsatz von 40 % auswies, mahnte sie die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 01. Juli 2005 ab, das der Verfügungsbeklagten am 04. Juli 2005 zuging.

Sie forderte die Verfügungsbeklagte darin unter Ankündigung einer Ordnungsstrafe auf, es zu unterlassen, im Internet, in oder auf Katalogen, Prospekten und Werbeträgern aller Art oder in sonstigen elektronischen Medien Waren, Leistungen oder Zugaben mit der Wendung “Sparen Sie bis zu …. Prozent” anzubieten und zu bewerben, wenn von den so angebotenen oder beworbenen Waren tatsächlich keine mit einem Nachlass bis zu dieser Höhe angeboten oder gewährt wird.

Die Verfügungsbeklagte nahm bereits am 01. Juli 2005 eine redaktionelle Änderung ihrer Internetseite vor und reduzierte den im linken oberen Feld beworbenen Höchstsatz der Preissenkung auf 30 %. Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte sie hingegen ab und erhob am 14. Juli 2005 vor dem Landgericht Ellwangen wegen der Abmahnung gegen die Verfügungsklägerin negative Feststellungsklage.

Die Verfügungsklägerin hat bei dem Landgericht Dessau am 19. August 2005 die Hauptsacheklage mit einem inhaltsgleichen Unterlassungsantrag anhängig gemacht.

Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Internet-Werbung der Verfügungsbeklagten mit den Sonderangeboten irreführend und daher unlauter sei. Die Ankündigung einer Preissenkung mit einem Vom-Hundert-Satz sei deshalb irreführend, weil die Verfügungsbeklagte bei Anklicken des Feldes auf der Seite mit den Sonderangeboten tatsächlich keine Geräte mit einer Verbilligung um 40 % anbiete. Auf dem in Rede stehenden linken oberen Unterfeld sei ein Soundmixer abgebildet, so dass bei einem durchschnittlich verständigen Internetkunden der Eindruck erweckt werde, als werde bei Anklicken dieses Feldes eine Preisersparnis für Geräte dieser oder einer vergleichbaren Produktgruppe beworben. Der aufmerksame Internetnutzer müsse hingegen nicht damit rechnen, dass an einer ganz anderen Stelle der Website ein geringwertiges Produkt, das nach Art und Werthaltigkeit mit dem auf dem linken oberen Feld abgebildeten Gerät nicht zu vergleichen sei, mit einem Preisnachlass von 40 % ausgezeichnet gewesen sei.

Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Abbildung auf dem oberen linken Unterquadraten um eine Blickfangwerbung handele und daher eine isolierte Betrachtung des beworbenen Produktes vorzunehmen sei. Eine Irreführung über den Bezugspunkt der beworbenen Preissenkung habe die Verfügungsbeklagte allenfalls dadurch ausschließen können, dass sie einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Seite mit den Sonderangeboten um die 40 % erteilt, an dem es hier jedoch fehle. Der aufmerksame Leser sei dagegen an den Sonderangeboten der Vorwoche in der Regel nicht interessiert, da er davon ausgehe, dass diese keine aktuelle Gültigkeit mehr aufweisen.

Sie ist zudem der Meinung gewesen, dass die bereits am 01. Juli 2005 vorgenommene Änderung der Internetseite die Wiederholungsgefahr nicht schon entfallen lasse, zumal sich die Verfügungsbeklagte auch weiterhin des Rechtes berühmt habe, in der beanstandeten Weise mit einer Preissenkung von bis zu 40 % werben zu dürfen. Der Regelungsbedarf für die einstweilige Verfügung sei schließlich auch nicht durch die Erhebung der Hauptsacheklage in Wegfall geraten.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführer – zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Internet für Geräte mit dem Slogan “Sparen bis zu 40 %” zu werben, wenn tatsächlich kein Gerät mit einem derartigen Preisnachlass angeboten wird.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, ihre Internetwerbung mit einem Preisnachlass von “bis zu 40 %” sei lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn zu keiner Zeit habe sie auf ihrer Internetseite mit Preisnachlässen geworben, die sie nicht auch tatsächlich angeboten habe. Mangels einer Verletzungshandlung fehle es daher an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Zwei Produkte seien mit einem Preisnachlass von bis zu 40 % auf der Seite mit den Sonderangeboten der Vorwoche zu finden und bei Anklicken des Feldes mit der Ankündigung der Mathe-Wochen finde sich ebenfalls das Spiel “Pn. “, das mit einem solchen Preisnachlass ausgezeichnet sei.

Die Werbung mit einem Eckpreis “bis zu” mache im übrigen hinreichend deutlich, dass die Preisnachlässe gewissen Schwankungen unterliegen würden und dabei auch unter dem Höchstsatz bleiben könnten. Bei der Bewertung ihres Internetauftrittes sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen, denn letztlich sei der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich.

Als unzulässig stelle sich dagegen dar, wenn man – wie die Verfügungsklägerin – nur einzelne Teile aus dem Gesamtzusammenhang herausreiße. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sich ihre Werbung an einen gebildeten Kundenkreis, nämlich an Lehrer richte, bei denen von einem höheren Verständnisgrad auszugehen sei als bei einem normalen Durchschnittsverbraucher. Der verständige Kunde erwarte überdies nicht, dass das beworbene Sonderangebot bereits bei dem ersten Anklicken eines Sichtfeldes erscheine.

Ein von der Werbung der Verfügungsbeklagten angesprochener Kunde, der die Internetseite bereits aktiv aufgesucht habe, verfüge in der Regel über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis auf eine Folgeseite zu erkennen. Die Verfügungsbeklagte ist zudem der Ansicht gewesen, dass der für den Erlass der beantragten Unterlassungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund entfallen sei, da die Verfügungsklägerin zwischenzeitlich die Hauptsache anhängig gemacht habe und die beanstandete Werbung im übrigen zwischenzeitlich beseitigt worden sei.

Mit Beschluss vom 23. August 2005 hat sich die ursprünglich angerufene sechste Zivilkammer des Landgerichts Dessau für unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Verfügungsbeklagten an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen.

Diese hat mit dem am 04. Oktober 2005 verkündeten Urteil die beantragte einstweilige Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass ein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG nicht begründet sei, da sich die Werbung der Verfügungsbeklagten mit den Preisnachlässen auf ihrer Internetseite nicht als wettbwerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5 UWG darstelle.

Die einzelnen Seiten seien nämlich nicht isoliert zu betrachten, sondern einer Gesamtschau zu unterziehen. Selbst wenn nach Aufruf der beiden ersten Seiten keine Produkte mit Preisnachlässen bis zu 40 % abgebildet worden seien, sei die Werbung der Verfügungsbeklagten gleichwohl nicht irreführend. Denn die Werbung mit einem Höchstsatz setzte nicht zwingend voraus, dass in jedem Fall auch ein Preisnachlass von 40 % angeboten werde. Der Werbeaussage genügten auch solche Preisnachlässe, die unterhalb dieser Grenze verbleiben würden. Die Werbung mit einer Preisersparnis von bis zu 40 % beschränke sich auch nicht lediglich auf Geräte wie etwa den Soundmixer. Die gesamte Werbung sei vielmehr als eine Einheit zu betrachten, die darauf abstelle, dass die Verfügungsbeklagte unter verschiedenen Gesichtspunkten Preisangebote in die Werbung einstelle.

Hier werde im übrigen auf der nächstfolgenden Seite, die sich bei Anklicken des Quadrates “Mathewochen” öffnen ließe, das Spiel “Pn. ” mit einer Preisreduzierung von 40 % ausgewiesen. Die Werbung sei hier schließlich auch nicht als Blickfangwerbung konzipiert, weil die hier beanstandeten Werbeangaben nicht an exponierter Stelle platziert oder in sonstiger Weise optisch besonders hervorgehoben würden und die Aufmerksamkeit des Publikums auf sie gelenkt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Verfügungsklägerin ergänzend vor, dass der von der Verfügungsbeklagten angekündigte Preisnachlass “bis zu 40 %” unrichtig und damit unlauter gewesen sei, da nicht ein einziges Gerät auf der mit dem Sichtfeld elektronisch verknüpften Seite der Sonderangebote mit einem Preisnachlass von 40 % ausgezeichnet gewesen sei. Aus der Sicht eines verständigen Kunden beziehe sich die Preiswerbung der Verfügungsbeklagten ersichtlich auf technische Geräte, die mit dem abgebildeten Soundmixer zumindest nach Art, Preisklasse und Produktkategorie vergleichbar seien. Das im Preis um 40 % tatsächlich reduzierte Spiel “Pn. ” betreffe dagegen eine ganz andere Produktgruppe, mit der ein Kunde die beanstandete Preiswerbung der Verfügungsbeklagten für Geräte indessen nicht in Verbindung bringe.Auch von einem Lehrer könne im übrigen kein anderer Erkenntnishorizont erwartet werden als von einem üblichen Normalverbraucher. Es sei auch nicht richtig, dass die einzelnen Felder eine optische Einheit bildeten, die nur in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien, dem Betrachter falle vielmehr ins Auge, dass die Felder voneinander abgegrenzt und auch nicht durch ein rotes Band durchgehend miteina-der verbunden seien.

Die Verfügungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des am 04. Oktober 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – zu vollstrecken an den Geschäftsführern – zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für “Geräte” mit dem Slogan “Sparen Sie bis zu 40 %” zu werben, wenn tatsächlich kein Gerät mit einem derartigen Preisnachlass angeboten wird.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Ergänzend trägt sie vor, dass sie bei der Fachhochschule G. eine Konsumentenbefragung “Finden Lehrer den Rabatt?” mit der Zielgruppe Lehrer in Auftrag gegeben habe, die ergeben habe, dass fünf befragte Grundschullehrer das Produkt mit der ausgewiesenen Preisersparnis von 40 % auf der Website der Verfügungsbeklagten gefunden hätten.

Sie wendet zudem ein, dass die Verfügungsklägerin ihrerseits in ihrem Katalog mit einem Sonderpreis ab 99,- Euro für eine auf der Titelseite des Kataloges abgebildete Infovitrine geworben habe, die abgebildete Vitrine jedoch im Katalog selbst nicht, insbesondere nicht zu dem Preis von 99,- Euro angeboten werde.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Verfügungsklägerin hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

I.

Dass die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne Hinzuziehung der Handelsrichter über die beantragte einstweilige Verfügung entschieden hat, stellt sich im Ergebnis nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Zwar liegt hier weder ein Anwendungsfall des § 349 Abs. 2 ZPO vor, noch folgt die Alleinentscheidungsbefugnis der Vorsitzenden aus § 944 ZPO. Denn eine besondere Dringlichkeit, die eine unverzügliche Entscheidung durch den Vorsitzenden über das Gesuch ohne mündliche Verhandlung erfordert, hat nach Aktenlage ersichtlich nicht bestanden.

Dass die Vorsitzende von der Hinzuziehung der Handelsrichter abgesehen hat, ist hier allerdings ausnahmsweise nach § 349 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt gewesen. Die Vorsitzende hat zwar weder in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine schriftsätzliche Zustimmungserklärung der Parteien eingeholt, noch haben sich die Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll des Gerichtes mit der Verfahrensweise des Gerichtes nach § 349 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

Nach den Umständen des Falles durfte die Vorsitzende jedoch von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien ausgehen. Mit der Stellung der Sachanträge nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem frühen ersten Termin vor der Vorsitzenden am 21. September 2005 haben die Parteien nämlich zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit einer Entscheidung allein durch die Vorsitzende einverstanden sind (vgl. BVerfGE 98, 145, 153; dagegen ablehnend: Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 349 ZPO Rdn. 19).

II.

Die Zulässigkeit der beantragten einstweiligen Verfügung begegnet keinen Bedenken.

Insbesondere genügt der Unterlassungsantrag mit dem hierin verwendeten Begriff “Geräte” dem Bestimmt-heitserfordernis nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 938 ZPO. Aus der Formulierung des Antrages geht die Tragweite und der Umfang des begehrten Verbotes einer irreführenden Preiswerbung für Geräte im Internet hinreichend klar hervor; das Charakteristische bzw. der Kern der konkreten Verletzungsform kommt deutlich zum Ausdruck.

Ein bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) festzulegen, sowie die Tragweite des begehrten Verbots und die Grenzen seiner Rechtskraft zu erkennen. Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde (vgl. BGH GRUR 1996, 796; BGH NJW 1991, 1114; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.35 m.w.N.).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Verwendung von Begriffen, deren Bedeutung nicht immer die Gleiche sein muss, auch wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind und ihre Benutzung üblich ist, in Antrag und Urteilsformel generell unzulässig wäre. Auch der Gebrauch derartiger auslegungsfähiger Begriffe – wie hier der Begriff “Geräte” – kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Titulierung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (vgl. BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1996, 796 ).

So liegen die Dinge hier. Die Verwendung des Begriffs “Geräte” kann zur Bezeichnung des Klageziels als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen werden. Der Begriff “Geräte” ist in seinem Bedeutungsgehalt zwar weit; unter einem Gerät versteht man nämlich ganz allgemein einen Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt wird (vgl. Duden, Deutsches Univer-salwörterbuch, 2. Aufl., Stichwort “Gerät”).
Der Begriff umfasst folglich neben dem auf dem linken oberen Unterfeld der Quadrat – Matrix abgebildeten Soundmixer eine Vielzahl weiterer Produkte der Verfügungsbeklagten. “Geräte” bezeichnet jedoch gleichwohl in einer – zumindest bei Anwendung der auch für Klageanträge und Urteilsformeln anwendbaren Auslegungsregeln – sowohl für die Verfügungsbeklagte als auch für das Vollstreckungsgericht ausreichend deutlichen Weise die hier tatsächlich gemeinte Umsatzproduktgruppe in Abgrenzung zu den sonstigen Warengruppen, etwa Mathematikhilfsmittel, die im Geschäftsbetrieb der Verfügungsbeklagten vertrieben werden. Denn für die Auslegung des Unterlassungsantrages kann die konkrete Verletzungshandlung und die Klagebegründung jeweils herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 1984, 593 – Adidas-Sportartikel; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.37).

Zieht man aber zur Auslegung des Klageantrages die Antragsbegründung heran, so wird der verwendete Begriff, obwohl auslegungsfähig, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung hinreichend klar; er ist inhaltlich genügend abgegrenzt, um sowohl für die Verfügungsbeklagte als auch für das Vollstreckungsgericht deutlich zu machen, um welche Produkte sich eine dem Klagebegehren entsprechende Verurteilung beziehen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 1095; BGH GRUR 1996, 796, 797; BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1984, 593).

Die Verfügungsklägerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass auch das eigene Vorbringen der Verfügungsbeklagten und die Aufmachung ihrer Werbung belegen, dass der Begriff “Geräte” für sie hinreichend verständlich ist und eine bestimmte Umsatzgruppe ihrer geschäftlichen Tätigkeit umschreibt. Denn die Verfügungsbeklagte hat in ihrer Internetwerbung den Begriff “Geräte” selbst schlagwortartig verwendet, indem sie die in Rede stehenden Sonderangebote mit dem Slogan “Geräte-Wochen” angepriesen hat. Diese von der Verfügungsbeklagten in ihrer Preiswerbung selbst verwendete Begrifflichkeit hat die Verfügungsklägerin lediglich in ihrem Unterlassungsantrag in einer allge-mein verständlichen Form aufgegriffen.
Bedenken an der Bestimmtheit des Unterlassungsantrages lassen sich aus dieser Formulierung danach aber letztlich nicht herleiten.

III.

Der insoweit zulässige Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin ist hier auch nach §§ 935, 940 ZPO begründet.

1.
Die Verfügungsklägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines nach §§ 935, 940 ZPO sicherungsfähigen Verfügungsanspruchs hinreichend schlüssig dargelegt und in der gebotenen Weise nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen vermocht.

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zu.

a) Die Verfügungsklägerin ist als Mitbewerberin auf dem Sektor des Lehrmittel- und Lehrmedien-Vertriebes nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG grundsätzlich anspruchsberechtigt.

b) Sie kann ihr Unterlassungsbegehren gegen die Verfügungsbeklagte auf § 8 Abs. 1 UWG stützen, da die Verfügungsbeklagte mit der beanstandeten Preiswerbung auf ihrer Internetsite dem Lauterkeitsrechtsrecht aus § 3 UWG zuwider gehandelt hat. Die auf der Website der Verfügungsbeklagten am 01. Juli 2005 zusammen mit der Abbildung eines Soundmixers beworbene Preissenkung von “bis zu 40 %” stellt sich nämlich als irreführend und insofern unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.

aa) Mit dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verfolgt das Gesetz den Zweck, Werbung zu untersagen, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftlichen Verhalten beeinflussen kann (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 10.09.1984 über irreführende Werbung – 84/450/EWG, Abl.EG Nr. L 250 vom 19.09.1984, S.17, BGH GRUR 2005, 438, 440). Ob eine Werbung in diesem Sinne irreführende Angaben enthält, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehrskreis, an die sich die Werbung richtet, die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439 m.w.N.; BGHZ 156, 250, 252; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wett-bewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88).

Die Internetwerbung der Verfügungsbeklagten auf ihrer Website richtet sich an Lehreinrichtungen und Lehrer und damit an einen gegenüber dem Normalverbraucher akademisch vorgebildeten Kundenkreis. Demgemäß ist auf den Verständnishorizont eines durchschnittlich informierten, insgesamt aber überdurchschnittlich gebildeten Kunden abzustellen, der der Werbung der Verfügungsbeklagten die in der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (vgl. für Verbraucher BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439).

Von diesem Leitbild und Erkenntnishorizont ist auch bei einer Werbung im Internet auszugehen. Die Besonderheit des elektronischen Geschäftsverkehrs via Internet, das eine passive Darstellungsplattform zur Verfügung stellt, bei der die angebotenen Informationen vom Nutzer “aktiv” abgerufen werden müssen, rechtfertigen nicht die Zugrundelegung eines anderen Leitbildes. Dem Umstand, dass der an einen Kauf interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, wird vielmehr bereits dadurch Rechnung getragen, dass nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf denjenigen Verbraucher abzustellen ist, der sich den betreffenden Werbeangaben im Internet mit der situationsbedingten Aufmerksamkeit selbst zuwendet (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 439).

Enthält die in Rede stehende Internetwerbung mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung der einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 440; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 25. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88). Dies kann auch der Fall sein, wenn sich die einzelnen Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift befinden, aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 440; BGH GRUR 2003, 800, 803).

Stehen die Angaben hingegen in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang gerissen werden. Ob mehrere Angaben innerhalb einer äußerlich einheitlichen Werbedarstellung, beispielsweise einer online Darstellung, selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl – etwa wegen eines inhaltlichen Bezuges oder eines ausdrücklichen Verweises – als zusammengehörend aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH GRUR 1996, 367, 368; BGH GRUR 2005, 438, 441). Dies gilt in gleicher Weise für einen Onlineversandhandel im Internet. Auch bei der Verwendung des Mediums Internet ist darauf abzustellen, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens im Einzelfall als zusammengehörig angesehen und verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441; BGH NJW 2005, 2229, 2230).

bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt sich die beanstandete Preiswerbung der Verfügungsbeklagten auf deren Website aber als irreführend dar. Denn durch die Werbeaussage “Sparen Sie bis zu 40 %” in Verbindung mit der Abbildung eines technischen Gerätes, nämlich eines Soundmixers, wird bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine Fehlvorstellung über den Umfang und den Bezugspunkt der Preisherabsetzung hervorgerufen.

(1) Die Werbung mit Eckpreisen oder Margen, die nur die Unter- bzw. die Unter- oder Obergrenze der Preise (“bis zu…”) angeben, oder Werbehinweise auf eine Preissenkung bis zu einem Vom-Hundert-Satz sind zwar lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern die Ankündigung der Wahrheit entspricht (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.103).
Die beanstandete Werbeaussage in dem linken oberen Feld des Quadrates “Sparen Sie bis zu 40 %” wird dabei von dem angesprochenen Publikum dahin verstanden, dass die angekündigte Verbilligung den Höchstsatz von 40 % nicht überschreitet, jedoch jedes auf dieser Seite abgebildete Produkt verbilligt ist. Zutreffend ist, dass diese Aussage nach allgemeinen Sprachverständnis noch keinen Aufschluss darüber gibt, wie hoch die Ersparnis bei den einzelnen Sonderangeboten tatsächlich ist und wie sich die Preissenkung über das insoweit angebotene Sondersortiment verteilt.

Die von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansicht, dass die Werbeaussage über eine Preissenkung mit einem Vom-Hundert-Höchstsatz nicht notwendig voraussetze, dass auch tatsächlich – hinsichtlich jedenfalls eines Artikels – ein Preisnachlass von 40 % angeboten werde, kann allerdings nicht überzeugen. Von den angesprochenen Verkehrskreisen wird nämlich durchaus bei dieser Werbeäußerung erwartet, dass die höchste Verbilligung von 40 % – entsprechend dem Wortlaut der Ankündigung – von verschiedenen Produkten erreicht wird, und zwar nicht nur bei einem unbedeutenden, im Rahmen des Gesamtangebotes nicht ins Gewicht fallenden Teil der Waren (vgl. BGH GRUR 1983, 257, 258).

Nicht erforderlich ist zwar, dass sämtliche verbilligten Produkte den Rahmen der beworbenen Preissenkung ausschöpfen, der Höchstsatz muss aber durchaus von einem nicht ganz unbedeutenden Anteil der beworbenen Waren erreicht werden, soll die Werbeaussage den Tatsachen entsprechen. Nicht irreführend sind in diesem Zusammenhang mithin nur dann entsprechende Werbeaussagen über Preissenkungen oder Ersparnisse “bis zu … Euro” oder “bis zu… %”, wenn sämtliche Waren, auf die sich die Ankündigung bezieht, herabgesetzt worden sind und der genannte Höchstsatz nicht nur bei einem unbedeutenden, im Rahmen des Gesamtangebotes nicht ins Gewicht fallenden Teil der Waren erreicht wird (vgl. BGH GRUR 1983, 257, 258; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.103).

(2) Diese Voraussetzungen erfüllt die beanstandete Werbeaussage hingegen nicht. Denn bei Anklicken des linken oberen Quadrates öffnete sich eine Seite mit Sonderangeboten, bei denen keine Verbilligung an den Höchstsatz von 40 % heran reichte. Der Preis des in dem Feld abgebildeten Soundmixers war sogar nur um 10 % gesenkt. Insofern wirkt die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten aber irreführend.

Aus objektiv verständiger Sicht durfte der aufmerksame Internetnutzer die beworbene Preisherabsenkung zunächst – schon allein mit Blick auf die unmittelbare elektronischen Verknüpfung durch einen Link – in erster Linie auf die durch Anklicken des betreffenden Unterquadrates abgebildeten Sonderangebote beziehen, die nach Art und Werthaltigkeit der gleichen Produktgruppe wie auch der abgebildete Soundmixer zuzuordnen gewesen sind.

Der verständige, situationsbedingt aufmerksame Kunde konnte erwarten, dass er bei Anklicken des betreffenden Feldes auf die Seite mit den Sonderangeboten aus der Produktgruppe geleitet wird, der auch der abgebildete Soundmixer angehört. Der aufmerksame Internetnutzer verknüpft die angekündigte Preissenkung assoziativ mit dem abgebildeten Verstärker bzw. vergleichbaren technischen Gerätschaften; denn der Blick des an Preisangeboten interessierten Internetkunden wird in dem ersten Unterfeld des Quadrates, in dem auf die Preisherabsetzung “bis zu 40 %” hingewiesen wird, zunächst auf den abgebildeten Soundmixer gelenkt, in dem rechts unmittelbar angrenzenden, im gleichen gelben Farbton unterlegten Unterfeld hat die Verfügungsbeklagte überdies die Gerätewochen als “Web-Preishammer” beworben. Die Darstellung des Soundmixers, den Werbetext sowie die optische Aufmachung in den hellgelb unterlegten, linken oberen Feldern verbindet der Kunde zu einer einheitlichen Werbeaussage.

Auch wenn der Verkehr die behauptete Preisherabsetzung nicht allein auf den konkret abgebildeten Einzelartikel beziehen mag, da eine produktbezogene Einzelwerbung mit der Werbeaussage “bis zu 40 %” und dem Hinweis auf die “Geräte-Wochen” nicht in Einklang zu bringen ist, geht der gebildete Kunde aber gleichwohl davon aus, dass die in dem ersten Feld angepriesene Sonderangebotekampagne doch nicht irgendwelche Waren sonstiger Art, sondern vergleichbare Geräte einer ähnlichen Produktgruppe und Preisklasse von gleicher Güte und Qualität umfasst.

Der Kunde musste hingegen nicht damit rechnen, dass sich die angekündigte Preissenkung auf geringpreisige Artikel für den Mathematikunterricht beziehen, die im übrigen nicht auf der ersten Sonderangebotenseite, sondern an anderer Stelle abgebildet waren. Die assoziative Verknüpfung von Bildteil (Soundmixer) einerseits und Textbestandteil “Sparen Sie bis zu 40 %” sowie “Geräte-Wochen” des daneben liegenden Quadraten andererseits konnte bei dem angesprochenen Verkehrskreis vielmehr die Vorstellung auslösen, dass die angekündigte Preissenkung ähnliche Gerätschaften von gleicher Art, Güte und Wertigkeit wie den Soundmixer betreffen müsse.

Ferner darf der situationsadäquat aufmerksame Werbeadressat erwarten, dass er die mit der Werbeaussage angekündigten Sonderangebote auf sachlich zusammenhängenden Seiten findet, die elektronisch unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass er mithin die entsprechenden Produktinformationen über die von der Preiswerbung erfassten Produkte über einem elektronischen Link auf dem betreffenden Feld erlangen kann. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass der Kaufinteressent diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufruft, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefassten Sonderangebote benötigt oder zu denen er durch Verweis auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441; BGH NJW 2005, 229, 2231 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall steht zunächst das Feld mit dem Werbetext “Sparen Sie bis zu 40 %”, das mit einer anderen Seiten elektronisch verknüpft war, für sich. Klickte der Kaufinteressent den elektronischen Verweis auf die Seite mit der beworbenen Preissenkung an, wurde er aber zu einer Seite mit Sonderangeboten geführt, die den Höchstsatz der Preissenkung indessen nicht ausschöpften. Der Kunde konnte zwar bei Anklicken des im linken oberen Bildrand abgedruckten Link “zu den Sonderangeboten der Vorwoche” eine weitere Internetseite öffnen, die zwei “Mathematik – Artikel” enthielt, bei denen der Preis um 40 % sowie um 50 % reduziert war. Dieser elektronische Verweis war für den Internetkunden auch unschwer erkenn- und bedienbar. Der Link weist jedoch die Besonderheit auf, dass er nach dem Wortlaut der Textzeile gerade keine näheren Produkthinweise auf aktuell gültige Sonderangebote enthält, sondern von den aktuell gültigen Preisangeboten der Sache nach weg führt zu den in der vergangenen Woche gültigen Preisangeboten.
Ein vernünftig urteilender Kunde, der an aktuell gültigen Sonderangeboten für Lehrmittelgerätschaften interessiert ist, wird sich aber nicht notwendig dazu veranlasst sehen, diese Seite mit den Altangeboten der Vorwoche zu öffnen, da er nach objektiv verständiger Betrachtung bei diesem Link nicht mit weiterhin gültigen Sonderangeboten rechnen muss. Mit dem Verweis auf die Sonderangebote der Vorwoche darf er vielmehr die Vorstellung verbinden, dass die Preisangebote dieser Seite keine Aktualität mehr besitzen und durch die Angebote der Woche verdrängt worden sind.

Im übrigen sind die auf dieser Seite dargestellten Warenangebote der Vorwoche, nämlich geringpreisige Mathematikhilfsmittel, mit der Produktpalette der aktuellen Sonderangebote weder nach Art noch nach Preisklasse zu vergleichen. Der in dem Vorwochenangebot um 40 % Prozent reduzierte Artikel “Pn. ” zu einem Preis von 6,99 Euro oder der Satz “Z. ” zu einem Preis von insgesamt 38,75 Euro gehören einer ganz anderen Umsatzgruppe an als die auf der aktuellen Sonderangebotenseite abgebildeten Gerätschaften. Insofern darf bereits angezweifelt werden, ob diese im Preis herabgesetzten Lehrbedarfsartikel überhaupt die Erwartungen eines verständigen Internetkunden, der die angekündigte Preisreduzierung aufgrund der Abbildung des Soundmixers auf der Startseite und der Ankündigung von sog. “Geräte-Wochen” in erster Linie auf technische Gerätschaften beziehen wird, zu erfüllen vermögen.

Soweit die Verfügungsbeklagte dagegen behauptet, der aufmerksame Internetkunde würde die angekündigte Preisreduzierung nicht nur auf mit dem abgebildeten Soundmixer vergleichbare Gerätschaften, sondern auch auf die Mathematikartikel beziehen und insofern auch auf der weiteren Seite mit den Angeboten der Vorwoche ohne weiteres auffinden, und soweit sie zur Stützung ihrer Ansicht erstmals in der Berufungsinstanz einen von der Privaten Fachhochschule G. erstellten Bericht über eine Konsumentebefragung vorgelegt hat, rechtfertigt dieses neue Vorbringen keine abweichende Beurteilung. Der Senat kann dabei dahin gestellt sein lassen, ob die vorgelegte Konsumentenbefragung “Finden Lehrer den Rabatt?” überhaupt in zweiter Instanz nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden darf. Denn ungeachtet der Frage nach der Zulassung dieses neuen Sachvortrages in dem Berufungsverfahren gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO entbehrt der vorgelegte Bericht der Privaten Fachhochschule G. jedenfalls der Erheblichkeit.

Das Ergebnis einer Konsumentenbefragung von nur fünf Grundschullehrern kann weder als repräsentativ bezeichnet werden, noch vermag die in der Untersuchung zugrunde gelegte Fragestellung auch nur ansatzweise Aufschluss über die mit der Werbeaussage verbundenen Vorstellungen des an Sonderangeboten für Geräte interessierten Kundenkreises geben.
Von dem situationsadäquat aufmerksamen Internetkunden kann bei verständiger Würdigung schließlich auch nicht erwartet werden, dass er sämtliche Seiten der Website nach den angekündigten Preisreduzierungen durchsucht. Weder aus den tatsächlichen Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs noch aus den Wertungen des Gesetzgebers zum Fernabsatzgesetz lässt sich herleiten, dass der Internetkunde bei der Information über die wesentlichen Merkmale der sie interessierenden Kaufgegenstände stets die gesamten Internetseiten des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen müsste. Ebensowenig wie dies für die Seiten einer gedruckten Werbeschrift oder eines Kataloges gesagt werden kann, ist für die Internetwerbung generell die Annahme gerechtfertigt, dass alle Seiten des Internetauftrittes eines im Internet werbenden Unternehmens vom Verkehr als eine in sich geschlossene Darstellung aufgefasst und als zusammengehörig wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441). Der Umstand, dass der an den Kauf interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus “aktiv” nachfragen muss, rechtfertigt auch nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Fall sämtliche Seiten des Internetauftrittes des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Internetkunde wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware, hier preisreduzierte elektronische Geräte, benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch einfache und unmissverständliche Hinweise geführt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441).

Nach dem sachlichen und bildhaft räumlichen Zusammenhang zwischen der angekündigten Preisreduzierung und dem abgebildeten Soundmixer sowie auf Grund der technischen Möglichkeiten des Aufrufs und der elektronischen Verknüpfung der Seiten wird der angesprochene Verkehrskreis hier nach alledem das linke obere Feld mit der Textzeile “Sparen Sie bis zu 40 %” und der Abbildung des Soundmixers mit der durch Anklicken aufrufbaren Seite der Sonderangebote als unmittelbar zusammengehörig auffassen.

Erhält er aber auf der über einen Link verbundenen Seite mit den aktuellen Sonderangeboten keine Auskünfte über eine Preisreduzierung, hat er keine unmittelbare Veranlassung, die weiteren Seiten des Internetauftrittes der Verfügungsbeklagten darauf hin zu durchsuchen, ob sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen über die Sonderangebote enthalten.

Die am 01. Juli 2005 im Internet veröffentlichte Werbung der Verfügungsbeklagten “Sparen Sie bis zu 40 %” ist daher geeignet, das Publikum im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG irre zu führen und stellt sich damit als unlauter nach § 3 UWG dar.

c) Auch die weiteren materiellrechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs liegen hier vor, insbesondere ist eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten ernsthaft und greifbar zu besorgen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG). Da es – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, streitet bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.33). Diese ist hier auch nicht schon deshalb in Fortfall geraten, weil die Verfügungsbeklagte die beanstandete Werbung bereits am 01. Juli 2005 aus ihrer Internetsite entfernt hat.

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr vermag nämlich weder der Wegfall des störenden Zustandes noch die Zusage des Verletzers zu genügen, von zukünftigen Störungen Abstand zu nehmen (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.39). Auch eine sonstige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, so lange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer sicher auszuschließen ist (vgl. Bornkamm in Baumbach/ Hefermehl, Wett-bewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.40).

Eine Wiederholungsgefahr ließe sich hier nur dadurch widerlegen, dass die Verfügungsbeklagte eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Dies hat die Verfügungsbeklagte indessen ausdrücklich abgelehnt. Auch wenn die mit dem Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 01. Juli 2005 übersandte Unterwerfungserklärung einen über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinaus gehenden Inhalt aufweist, da diese sich auf alle angebotenen Warengruppen erstreckt hat, und nicht nur Geräte im technischen Sinne erfasste, lässt die Zurückweisung der Unterwerfungserklärung hier jedoch die Wertung zu, dass eine ernsthafte Besorgnis zukünftig weiterer Störungen fortbesteht. Denn die Verfügungsbeklagte hat sich – trotz der alsbaldigen redaktionellen Anpassung ihrer Internetseite – auch weiterhin des Rechts berühmt, in ihrem Onlineshop mit einer Preisherabsetzung von bis zu 40 % werben zu dürfen, selbst wenn die mit der Preiswerbung unmittelbar verlinkte Seite ein entsprechendes Sonderangebot nicht aufweist.
Mit ihrem prozessualen Verhalten hat die Verfügungsbeklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an der Veröffentlichung einer entsprechenden Werbung auch zukünftig nicht gehindert sieht.

d) Keinen Bedenken begegnet, dass die Verfügungsklägerin den Verbotsantrag allgemein auf Geräte erstreckt hat und damit über die konkrete Verletzungsform, nämlich die Werbung für einen Soundmixer und nach Produktklasse vergleichbare elektronische Gerätschaften, hinaus gegangen ist. Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung umfasst auch die in dem Unterlassungsantrag bezeichneten Gerätschaften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass im Interesse eines angemessenen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1996, 796; BGH GRUR 1984, 593; OLG Stuttgart GRUR – RR 2005, 93 ff; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdn. 2.44).

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch die Vermutung für die Begehung zwar nicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen vermuten lässt (vgl. BGH GRUR 1992, 858, 859; BGH GRUR 1996, 796, 797). Diesen Anforderungen wird aber auch das von der Verfügungsklägerin angestrebte Verbot der Preiswerbung im Internet für Geräte gerecht. Denn die betroffene Umsatzgruppe lässt sich hier wenigstens durch einheitliche Merkmale bestimmen. Die Fassung des Unterlassungsantrages ist von der konkreten Verletzungsform nicht zu weitgehend abstrahiert.
Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist nach alledem in dem geltend gemachten Umfang aus § 8 Abs. 1 UWG begründet.

e) Soweit die Verfügungsbeklagte erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage des Werbekataloges der Verfügungsklägerin vorgetragen hat, dass die Verfügungsklägerin ihrerseits in ihrem Werbeprospekt unlautere, weil irreführende Preiswerbung betreiben würde, kann sie dies dem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin aus § 8 Abs. 1 UWG nicht mit Erfolg nach § 242 BGB entgegen halten. Im Unterlassungsprozess wird man den unclean-hands-Einwand im allgemeinen nämlich schon nicht zulassen dürfen, weil wirklich schutzwürdige Interessen des insoweit Verletzten bereits durch Abwehr auf andere Weise gewahrt werden könnten (vgl. Köhler in Hefermehl/Bornkamm/ Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 11 UWG Rdn. 2.39). Dies muss erst Recht für das einstweilige Verfügungsverfahren gelten.

2.
Der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes hat es im Hinblick auf § 12 Abs. 2 UWG nicht bedurft. Zur Sicherung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 UWG kann die beantragte einstweilige Verfügung vielmehr auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin zwischenzeitlich unter dem 19. August 2005 bei dem Landgericht Dessau die Hauptsacheklage anhängig gemacht hat und die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die für unberechtigt erachtete Abmahnung eine negative Feststellungsklage bei dem Landgericht Ellwangen erhoben hat, lässt die tatsächliche Vermutungswirkung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht entfallen. Allgemein anerkannt ist vielmehr, dass der Verfügungsgrund selbst dann noch nicht in Wegfall gerät, wenn im ordentlichen Hauptsacheverfahren bereits ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1536 m.w.N.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 927 ZPO Rdn. 7). Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin die Antragsstellung und das Betreiben des einstweiligen Verfügungsverfahrens verzögert habe.

Das neue Vorbringen der Verfügungsbeklagten aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05. Februar 2006 hat dem Senat keine Veranlassung geboten, die geschlossene mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ist nicht veranlasst gewesen.

Streitwertbeschluss:
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitgegenstandswertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Verkündet am 17.02.2006