OLG Düsseldorf, 12.10.2011 – I-18 U 216/10

Tenor:

Die Berufungen des Beklagten und der Kläger gegen das am 26.10.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve (- 3 O 162/07 -) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.
an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 10.000,- € als Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen;

2.
an die Klägerin zu 1) 28.246,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.662,49 € seit dem 10.05.2007 abzüglich am 20.05.2007 gezahlter 10.000,- € zu zahlen;

3.
an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin 27.794,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.175,92 € seit dem 10.05.2007 zu zahlen;

4.
an die Klägerin zu 1) beginnend mit dem IV. Quartal 2010 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende, am 3. Werktag des Quartals zahlbare Rente zu zahlen, die sich wie folgt bemisst:

01.10.2010-31.01.2013: 1.630,38 € pro Quartal
(Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 543,15 €)

01.02.2013-31.01.2019: 1.304,49 € pro Quartal
(Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 217,26 €)

01.02.2019-11.03.2034: 1.250,16 € pro Quartal
(Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 162,93 €)

12.03.2034-11.03.2044: 1.289,67 € pro Quartal (Naturalunterhalt);

5.
an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beginnend mit dem IV. Quartal 2010 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende, am 3. Werktag des Quartals zahlbare Rente zu zahlen, die sich wie folgt bemisst:

01.10.2010-31.01.2013: 1.655,43 € pro Quartal
(Barunterhaltsrente: 1.383,87 €, Naturalunterhaltsrente: 271,56 €)

01.02.2013-31.01.2019: 1.492,50 € pro Quartal
(Barunterhaltsrente: 1.383,87 €, Naturalunterhaltsrente: 108,63 €);

6.
an die Kläger 7.529,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2010 zu zahlen;

7.
an die Klägerin zu 1) 304,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2010 zu zahlen;

8.
an die Kläger 3.949,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.10.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden weiteren materiellen oder immateriellen Schaden aus Anlass des Flugunfalls vom 23.04.2005 mit dem Luftfahrzeug des Beklagten S… A……zu ersetzen.

Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 13 %, der Kläger zu 2) zu 4 % und der Beklagte selbst zu 83 %. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) werden dieser selbst zu 24 % und dem Beklagten zu 76 % auferlegt. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser selbst zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 25,5 % und der Beklagte zu 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Flugunfall vom 23.04.2005 in Anspruch, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Beklagten zu 2) tödlich verunglückt ist. Der Beklagte ist Eigentümer, Halter und Pilot des verunglückten Flugzeugs. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 26.10.2010 Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil den Beklagten zu Zahlung von Unterhalt nebst Zinsen an die Kläger für den vergangenen Zeitraum ab dem 23.04.2005 bis zum 30.09.2010 in Höhe von 28.246,65 € bzw. 27.794,27 €, zur Zahlung von Unterhaltsrenten an die Kläger seit dem 01.10.2010 sowie zur Zahlung von Beträgen in Höhe von 7.529,28 € (Bestattungskosten, weitere Sachschäden) und 3.949,80 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) an die Kläger sowie in Höhe von 304,59 € (weitere Sachschäden) an die Klägerin zu 1), jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden weiteren materiellen oder immateriellen Schaden aus Anlass des Flugunfalls vom 23.04.2005 mit dem Luftfahrzeug des Beklagten zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Unterhaltsansprüche der Kläger seien im zuerkannten Umfang aus §§ 45 Abs. 1, 49, 35 Abs. 2, 38 LuftVG begründet, die Ansprüche auf Ersatz der Bestattungskosten sowie weiterer Sachschäden aus §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 3 Satz 1, 49, 35 LuftVG bzw. aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Diese Ansprüche seien nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVG auf einen Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten begrenzt, da der Beklagte nicht den ihm obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe, dass der streitgegenständliche Flugunfall nicht auf rechtswidrigem und schuldhaftem Handeln beruhe. Dass der Entlastungsbeweis als nicht geführt anzusehen sei, beruhe darauf, dass der Beklagte nicht den Haubennotabwurfhebel betätigt habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H… in seinem Gutachten vom 17.01.2008 könne im Nachhinein nicht mehr geklärt werden, ob der Notausstieg bei Betätigung des Notabwurfhebels noch funktioniert hätte; diese Nichterweislichkeit gehe wegen der in § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVG geregelten Beweislastverteilung zu Lasten des Beklagten.

Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar habe den Klägern als Miterben des bei dem Flugunfall verstorbenen Herrn T… F… ein zunächst in dessen Person entstandener Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,- € aus §§ 45 Abs. 1, 49, 36 Satz 2 LuftVG i.V.m. § 1922 BGB zugestanden, jedoch sei dieser Anspruch durch die Verrechnung des Beklagten mit der den Klägern zugeflossenen Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 10.000,- € aus der Sitzplatzunfallversicherung erloschen, da Leistungen aus der Sitzplatzunfallversicherung auf den Haftpflichtanspruch der Passagiere anrechenbar seien. Auch ein der Klägerin zu 1) aus eigenem Recht gegen den Beklagten zustehender Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,- € aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 36 Satz 2 LuftVG sei durch die Verrechnung mit einer weiteren Leistung aus der Unfallversicherung in dieser Höhe erloschen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Beklagten und der Kläger.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass das Landgericht nicht eine Beschränkung seiner Haftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVG auf einen Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten angenommen hat. Der Beklagte meint, die Auffassung des Landgerichts, er habe sich vom vermuteten Verschulden nicht im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVG entlasten können, beruhe auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts; außerdem habe das Landgericht von ihm, dem Beklagten, angebotene Beweisantritte rechtsfehlerhaft übergangen. Der in dem angefochtenen Urteil erhobene Vorwurf, er habe schuldhaft den Haubennotabwurfhebel nicht betätigt, überspanne die an ihn zu stellenden Anforderungen und sei deshalb nicht gerechtfertigt. Ihm seien nur wenige Sekundenbruchteile verblieben um zu handeln. Der Abriss einer Tragfläche sei kein Ereignis, mit dem ein Luftfahrzeugführer normalerweise konfrontiert werde oder rechne, so dass es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um das Abspulen eines standardmäßigen Notprogramms gegangen sei. Eine solche Situation sei nicht beherrschbar und könne auch nicht simuliert oder geübt werden, da hier das Flugzeug völlig außer Kontrolle gerate. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass er, der Beklagte, sich selbst in einer extremen und lebensgefährlichen Notsituation befunden habe, bei der er zudem unter erheblichem Zeit-, Handlungs- und Entscheidungsdruck gestanden habe. Er habe Herrn F… zugerufen, er solle sich nicht mehr festhalten; mehr habe von ihm in der konkreten Situation nicht verlangt werden können. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, er sei zu willensgesteuertem Handeln fähig und damit in der Lage gewesen, den Notabwurfhebel zu betätigen, sei nicht schlüssig. Tatsächlich habe er für Ãœberlegungen und Situationserfassungen oder Abwägungen schlicht keine Zeit gehabt, da sich das Flugzeug in Rückenlage befunden und unaufhaltsam zu Boden gestürzt sei. Er habe so gehandelt, wie es aus seiner Sicht in der konkreten Situation möglich gewesen sei. Die zur Verfügung stehende Zeitspanne habe nicht ausgereicht, um sich in dem Luftfahrzeug zu orientieren, die Notwendigkeit zu erkennen, den Notabwurfhebel zu betätigen und dies dann auch auszuführen. Er habe in dem kurzen Moment des Unfalls nicht erkennen können, dass über Herrn F… ein Teil der Haubenverkleidung des Flugzeugs noch vorhanden gewesen sei und dessen Ausstieg aus dem Flugzeug behindern würde und deshalb der Notausstieg noch ausgelöst werden müsste. Alles dies habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen und sei dem diesbezüglichen Beweisantritt (Einholung eines Sachverständigengutachtens) rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, das Landgericht habe den Klägern als Miterben zu Unrecht einen zunächst in der Person des Unfallopfers entstandenen (durch Verrechnung mit einer Zahlung aus der Sitzplatzunfallversicherung erloschenen) Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € zuerkannt. Für die Annahme des Landgerichts, der Verunglückte müsse vor dem Aufprall auf dem Erdboden unter Todesangst gelitten haben, wodurch er psychisch an seiner Gesundheit geschädigt worden sei, gebe es keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Jedenfalls hätte das Landgericht hierzu mangels eigener Sachkunde einen Sachverständigen hören müssen.

Schließlich, so der Beklagte weiter, sei die Berechnung der den Klägern zuerkannten Unterhaltsansprüche zweifelhaft. Zum einen habe das Landgericht bei der Berechnung der monatlichen Fixkosten die Kosten für ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen “D……” berücksichtigt, obwohl die von der Klägerin zu 1) hierzu vorgelegten Belege für Kraftfahrzeugsteuer und Autoversicherung auf eine R… K… lauteten. Angesichts dessen habe das Landgericht nicht allein auf Grund des Fahrzeugkennzeichens davon ausgehen dürfen, dass es sich tatsächlich um ein Fahrzeug der Klägerin zu 1) handele. Außerdem hätten bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche die vom Landgericht berücksichtigten Handykosten nicht ohne Weiteres als Fixkosten der Familie angesetzt werden dürfen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26.10.2010 – 3 O 162/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

die Klageforderung auf einen Betrag in Euro zu begrenzen, der 100.000 Rechnungseinheiten des nach dem im Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung gültigen Umrechnungskurses entspricht.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil, soweit durch dieses der Klage entsprochen worden ist, und treten der Berufung des Beklagten im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Mit der von ihnen eingelegten Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung der mit der Klage geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verrechnung ihrer Schmerzensgeldansprüche mit den Zahlungen aus der Sitzplatzunfallversicherung in Höhe von insgesamt 20.000,- € vorgenommen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Kleve vom 26.10.2010 abzuändern und den Beklagten weiter zu verurteilen,

1.
an die Kläger als Gesamtberechtigte nach dem verstorbenen Herrn T… F… einen weiteren Betrag von 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen;

2.
an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag von 10.000,- € ebenfalls nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit durch dieses die Klage abgewiesen worden ist, und tritt der Berufung der Kläger im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden und den Inhalt der beigezogenen Akten 202 Js 729/05 der Staatsanwaltschaft Kleve sowie 3 X 030-0/05 der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Kläger, die form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, sind auch im Übrigen zulässig, bleiben aber in der Sache selbst ohne Erfolg. Die Berufung der Kläger führt zwar zum Ausspruch des mit dem Berufungsantrag zu 2) geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin zu 1), was sich jedoch im Ergebnis nicht auswirkt, weil sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) um den Betrag des ihr nunmehr zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs reduziert. Im Einzelnen:

Zur Berufung des Beklagten:

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

1.

Seine Rüge, das Landgericht habe den Klägern als Miterben zu Unrecht einen zunächst in der Person des Unfallopfers entstandenen (durch Verrechnung mit einer Zahlung aus der Sitzplatzunfallversicherung erloschenen) Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € zuerkannt, greift nicht durch. Das Landgericht hat vom rechtlichen Ansatz her zutreffend darauf abgestellt, dass bei einem alsbald nach der Verletzungshandlung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB eingetretenen Tod ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu verneinen sein kann, wenn die Körper- oder Gesundheitsverletzung nach den Umstanden des Falles gegenüber dem kurz darauf eingetretenen Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 253 Rdnr. 19). Eine solche Situation ist hier jedoch, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht gegeben, weil davon auszugehen ist, dass Herr F… durch die während der mindestens 10 Sekunden dauernden Absturzphase durch die damit verbundene Todesangst eine psychische Gesundheitsschädigung erlitten hat. Diese Feststellung konnte das Landgericht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung treffen, ohne hierzu sachverständiger Hilfe zu bedürfen. Dass einen Menschen in einer Situation, in der ihm der in Kürze eintretende Tod als unausweichlich erscheinen muss, erhebliche Todesangst befällt, die ihn durch ihre psychischen Auswirkungen in seinem gesundheitlichen Befinden stark beeinträchtigt, ist der Normalfall. Warum dies, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, wegen des mit einem Kunstflug verbundenen großen Stresses und wegen einer durch die Flugbewegungen eintretenden Störung der Gleichgewichtswahrnehmung nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass Herr F… den Haubennotabwurfhebel nicht betätigt habe, ist dem entgegen zu halten, dass unstreitig der Sicherheitsgurt des Passagiers gelöst war, was dafür spricht, dass dieser die Gefahr durchaus erkannt hat.

2.

Ohne Erfolg bleibt auch die Einwendung des Beklagten, dass das Landgericht bei der Berechnung des Unterhaltsschadens monatliche Kosten für Kraftfahrzeugsteuer (15,33 €, Aufstellung Bl. 177 GA) und für die Kraftfahrtversicherung 46,02 € (Aufstellung Bl. 177 GA) als monatliche Fixkosten berücksichtigt hat, obwohl die Kraftfahrtversicherung (vgl. Bl. 95 GA) und die Kraftfahrzeugsteuer (vgl. Bl. 96 GA) auf den Namen “R… K…”, die Mutter der Klägerin zu 1) lauten. Mit dem Landgericht kann davon ausgegangen werden, dass es sich gleichwohl um das Fahrzeug der Klägerin zu 1) gehandelt hat, die ihr Fahrzeug nur aus Gründen eines günstigeren Versicherungstarifs auf ihre Mutter angemeldet hatte. Diese Annahme mag sich zwar noch nicht allein aus dem vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil angeführten Umstand ergeben, dass das in Rede stehende Fahrzeug das Kennzeichen “D…..” (A. sind die Initialen des Namens der Klägerin zu 1) hatte. Maßgeblich dafür spricht jedoch der Umstand, dass ausweislich der Beitragsrechnung der HUK-Coburg vom 08.11.2004 (Bl. 95 GA) die Versicherungsprämie von dem Konto Nr. 2…… bei der Sparkasse D…. abgebucht wurde, das, wie sich aus anderen Belegen ergibt, das gemeinsame Girokonto der Klägerin zu 1) und ihres verstorbenen Ehemannes war. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass die Kraftfahrzeugsteuer auch für das von der Klägerin zu 1) im Frühjahr 2008 neu angeschaffte, versicherungstechnisch nunmehr auf ihren eigenen Namen lautende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen “D…..” (vgl. Bl. 342-344 GA) von dem selben Girokonto abgebucht wird.

3.

Zu Recht hat das Landgericht bei der Unterhaltsschadensberechnung als zu berücksichtigende monatliche Fixkosten die in der Auflistung Bl. 177 GA aufgeführten Kosten für Telefon (15,90 € monatlich) in Ansatz gebracht. Diese sind, worauf der Beklagte zu Recht verweist, nur dann als monatliche Fixkosten anzuerkennen, wenn sie der Haushaltsführung und -organisation unabhängig vom Tod des Verstorbenen zuzurechnen sind (OLG Celle, Urteil vom 16.05.2007 – 14 U 166/06BeckRS 2007, 18333). Dies ist hier ohne Weiteres der Fall, da es sich ausweislich der Telekom-Rechnungen (Bl. 105, 337 f. GA) entgegen der Darstellung des Beklagten ersichtlich um einen Festnetzanschluss und nicht um ein Mobiltelefon handelt.

4.

Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich geltend, seine Haftung sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVG auf 100.000 Rechnungseinheiten (= SZR) beschränkt. Der Beklagte hat nicht den ihm nach dieser Regelung obliegenden Entlastungsbeweis dafür erbracht, dass die durch den Absturz verursachten Schäden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln verursacht worden sind. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte weder den Beweis geführt hat, dass der ums Leben gekommene T… F… auch bei Betätigung des Haubennotabwurfhebels sich nicht mit dem Fallschirm hätte retten können, noch dass ihn an dem Umstand, dass er nicht den Haubennotabwurfhebel für die Cockpitseite, wo T… F…. saß, betätigt hat, kein Verschulden trifft. Zu der Frage, ob festgestellt werden kann, dass bei Betätigung der Haubennotabwurfvorrichtung nach Abbruch des linken Tragflügels die Cockpithaube über dem Verstorbenen noch abgeworfen worden wäre, hat das Landgericht zu Recht auf die Ausführungen auf Seite 19 des Gutachtens des auf Grund des Beweisbeschlusses vom 12.10.2007 bestellten Sachverständigen H…. (Bl. 251 GA) verwiesen, wonach es zwar technisch möglich ist, dass durch das Aufschlagen der Tragfläche auf die Haube der Haubenrahmen so weit verformt worden ist, dass sich der Notabwurf nicht mehr hätte betätigen lassen, dass aber die Frage, ob der Notausstieg bei Betätigung des Notabwurfhebels noch funktioniert hätte, nicht mehr geklärt werden könne, weil das Flugzeugwrack bereits im Frühjahr 2007 verschrottet worden sei und die Fotodokumentation des Unfalls zu dieser Frage nicht aussagekräftig sei. Soweit sich der Beklagte auf eine Feststellung auf Seite 5 des vorgenannten Untersuchungsberichts der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) vom November 2006 (Bl. 61 GA) beruft, wonach ein Verlassen des Luftfahrzeugs für den Fluggast auf Grund der hohen wirkenden Beschleunigungskräfte und der geringen verbliebenen Zeit nicht möglich gewesen sei, lässt er unerwähnt, dass sich diese Aussage ausschließlich auf den Zustand bei noch vorhandener Cockpitverglasung auf der rechten Seite bezieht und dort weiter festgestellt wird, dass sich im Nachhinein nicht feststellen lasse, ob der Haubenabwurf nach der Vorschädigung der Haube durch das Auftreffen der linken Tragfläche noch möglich gewesen wäre.

Dem Beklagten ist auch nicht der Beweis gelungen, dass er trotz Nichtbetätigung des Haubennotabwurfhebels die in der konkreten Situation erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, d.h. dass der Schaden nicht durch ein ihm anzulastendes schuldhaftes Unterlassen im Sinne der § 276 BGB, 45 LuftVG verursacht worden ist. Auch zu dieser Frage führen die Ausführungen in der Berufungsbegründung des Beklagten zu keiner von derjenigen des Landgerichts abweichenden Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es hier nicht um eine positive Feststellung einer Fahrlässigkeit des Beklagten, wie das Landgericht sie getroffen hat, geht, sondern lediglich darum, dass eine solche nur nicht auszuschließen ist. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH NJW 1976, 1504 [BGH 16.03.1976 – VI ZR 62/75] angeführten Grundsätze, wonach das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers in Straßenverkehr dann kein Verschulden sei, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren, plötzlich und unvermutet eintretenden Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Ãœberlegung habe, was geschehen ist, und zur Besinnung darauf, wie er zu reagieren hat, nicht mehr fähig sei und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternehme, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiere. So lag es hier nicht. Anders als in der der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Situation, in der der dortige Erstbeklagte außer der falschen Reaktion des Bremsens noch verschiedene Möglichkeiten hatte, auf das Platzen des Reifens zu reagieren, nämlich durch Gaswegnehmen und Gegensteuern das zu befürchtende Ausbrechen des Wagens zu verhindern und die Geschwindigkeit durch Ausrollenlassen zu vermindern, hatte der Beklagte vorliegend keine Möglichkeit mehr, auf das Luftfahrzeug steuernd einzuwirken, sondern konnte er nur noch versuchen, sich und den Fluggast durch Abwurf der Cockpitverglasung mittels Betätigung des Notabwurfhebels, Lösen der Anschnallgurte und Abspringen mit dem Fallschirm zu retten. Dass er den Eintritt dieser Situation auch erkannt hat, ergibt sich daraus, dass er sich selbst so verhalten hat und auch dem Fluggast zugerufen hat “Jetzt nicht mehr festhalten!”. Dem Landgericht ist in der Auffassung beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, warum es dem Beklagten trotz erkannter Gefahrenlage nicht möglich gewesen sein soll, das standardmäßige Notfallprogramm, zu dem auch das Betätigen des Notabwurfhebels gehörte, durchzuführen. Dem Beklagten ist es schließlich ja auch gelungen, sich selbst zu retten, auch wenn ihm dabei der Umstand zu Gute kam, dass sich der über seinem Sitzplatz befindliche Teil der Cockpitverglasung gelöst hatte. Den Beklagten entlastet auch nicht sein Einwand, die ihm zur Verfügung stehende kurze Zeitspanne habe nicht ausgereicht um zu erkennen, dass sich anders als auf seiner Seite die Haubenverkleidung des Flugzeugs auf der Seite, wo der Flugpassagier saß, nicht gelöst hatte und deshalb der Notabwurfhebel noch betätigt werden musste. Nach dem Prinzip des “sichersten Weges” war nämlich dieser Hebel in jedem Fall vorsichtshalber zu betätigen, zumal dies auch zum Routineprogramm bei einem drohenden Flugzeugabsturz gehörte und es eher zufällig war, dass sich der über dem Beklagten befindliche Teil der Cockpitverglasung bereits von selbst gelöst hatte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der vom Landgericht zu Recht angeführte Umstand, dass der Beklagte andere Piloten im Kunstflug ausbildet und deshalb mit dem Gebrauch der Notfalleinrichtungen bei drohendem Flugzeugabsturz vertraut sein musste. Auch insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshof zu Grunde lag, bei der es um einen durchschnittlichen Autofahrer ohne praktische Schulung in der Bewältigung einer Notfallsituation in Folge eines geplatzten Reifens ging. Entgegen der Auffassung des Beklagten musste das Landgericht sich für die Beurteilung der Frage, ob festgestellt werden kann, dass der Beklagte nicht die in der Unfallsituation erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, nicht sachverständiger Hilfe bedienen, da die konkreten tatsächlichen Umstände der Notfallsituation, in der es zur Nichtbetätigung des Notabwurfhebels durch den Beklagten gekommen ist, im Nachhinein auch durch einen Sachverständigen nicht weiter aufklärbar sind, sondern nur als möglich aufgezeigt werden können, was für den Nachweis fehlenden Verschuldens des Beklagten nicht ausreicht. Dies wird bestätigt durch die Feststellung des Sachverständigen H… in seinem Ergänzungsgutachten vom 04.11.2008 (Bl. 378 GA), er sehe sich außer Stande, zu Psyche/Stresssituation/Reflexverhalten des Flugzeugführers eine Aussage zu machen.

Zur Berufung der Kläger:

Auch die Berufung der Kläger bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Kläger wenden gegen das angefochtene Urteil ohne Erfolg ein, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verrechnung des ihnen als Erben des T… F… zustehenden, zunächst in seiner Person entstandenen Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 10.000,- € mit einem entsprechend hohen Teilbetrag der ihnen zugeflossenen Zahlung aus der Sitzplatzunfallversicherung in Höhe von insgesamt 20.000,- €, bei der es sich um eine sog. Summenversicherung handelt, vorgenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierzu auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 12 und 13 des angefochtenen Urteils Bezug. Die von den Klägern in ihrer Berufungsbegründung hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Kläger beziehen sich auf die Darstellung bei Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., vor §§ 74-99 Rdnr. 30, wo ausgeführt wird, dass wenn bei der Summenversicherung der Unfall oder Tod eines Dritten als Gefahrperson versichert ist, es dessen schriftlicher Einwilligung gemäß §§ 150 Abs. 2, 179 Abs. 2 VVG bedarf, wenn die Versicherungsleistung nicht dieser Gefahrperson, sondern dem Versicherungsnehmer oder einem Dritten zustehen soll. Um eine derartige Konstellation geht es vorliegend jedoch nicht, weil die Versicherungsleistung aus der Sitzplatzunfallversicherung gerade den Klägern als Erben der Gefahrperson zugeflossen ist. Aus dem von den Klägern angeführten Einwilligungserfordernis bei Leistung an einen anderen als die Gefahrperson ist auch nicht mittelbar zu entnehmen, dass dadurch eine Anrechnung auf Leistungen der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sein soll, wie sich den vom Landgericht zitierten Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur entnehmen lässt, wobei vorliegend der von den Klägern erwähnte Fall, dass die Sitzplatzunfallversicherung und die Haftpflichtversicherung bei verschiedenen Versicherern abgeschlossen sind, ohnehin nicht gegeben ist. Eine Verrechnung der Leistung aus der Unfallversicherung auf den durch die Haftpflichtversicherung versicherten Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist – entgegen dem versicherungsrechtlichen Konzept, dass beide Leistungen dem Geschädigten nebeneinander zufließen sollen – möglich, da die beiden Versicherungsarten verwandt und in gewisser Hinsicht austauschbar sind (BGHZ 80, 8 ff. = VersR 1981, 447 ff.; BGHZ 64, 260 ff. = NJW 1975, 1273, 1275; ebenso Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 29. Kapitel, Rn. 166 mit Verweis auf die Entscheidung OLG München, Urteil vom 29.05.2008 – 24 U 69/07 -, nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Landgericht damit auch keineswegs den Unterschied zwischen einer Schadensversicherung und einer Summenversicherung verkannt.

Dagegen ist die von dem Beklagten vorgenommene Verrechnung des der Klägerin zu 1) aus eigenem Recht wegen der von ihr selbst erlittenen Gesundheitsbeschädigung zustehenden Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 10.000,- € mit dem weiteren Teilbetrag von 10.000,- € der den Klägern zugeflossenen Zahlung aus der Sitzplatzunfallversicherung von insgesamt 20.000,- € nicht möglich, weil es hierbei nicht um einen Anspruch geht, der unmittelbar aus der Tötung des Herrn T… F… folgt, sondern aus der dadurch hervorgerufenen eigenen Gesundheitsbeschädigung der Klägerin zu 1). Dies führt jedoch im Ergebnis zu keinem teilweisen Erfolg der von den Klägern eingelegten Berufung, weil der in Rede stehende zweite Teilbetrag in Höhe von 10.000,- € aus der Sitzplatzunfallversicherung nunmehr auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) anzurechnen ist (§ 366 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 117.191,29 €

(Berufung des Beklagten: 97.191,29 € [= 49 % des erstinstanzlichen Streitwerts

in Höhe von 198.349,37 €; dies entspricht der Obsiegensquote des Beklagten in erster Instanz, die nach der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil 51 % beträgt]; Berufung der Kläger: 20.000,- €).

Rechtsgrundlagen:

§ 253 Abs. 2 BGB

§ 276 BGB

§ 45 Abs. 2 S. 1 LuftVG

§ 150 Abs. 2 VVG

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Rechtsmittel beim BGH – VI ZR 282/11 eingelegt.