BGH, Urteil vom 27.03.2007: Die Privilegierung von Diensteanbietern, wie z.B. Forenbetreibern, nach § 10 TMG (früher § 11 TDG) greift nur im Falle von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und Schadensersatzhaftung, nicht jedoch im Falle von Unterlassungsansprüchen