BGH, Urteil vom 22.01.2009: “Erscheint aufgrund der Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens bei einer Internetsuchmaschine als sog. (Google-)AdWord auf der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen” eine Werbeanzeige des Anmelders dieses AdWords, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird, so ist eine Verwechslungsgefahr zwischen dem AdWord und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen. Es kann offenbleiben, ob die Verwendung des Unternehmenskennzeichens als AdWord eine markenmäßige Verwendung i.S.d. §§ 14, 15 MarkenG darstellt. (Beta-Layout)”