Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1972

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und

die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann

für Recht erkannt:

 

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 1970 aufgehoben.

 

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen, zwei französische Aktiengesellschaften, belieferten in laufender Geschäftsverbindung die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, mit Geflügel. Als Vertriebsgesellschaft bedienten sie sich dabei der französischen Firma C. SA in B., die ein Verkaufsbüro in F. unterhielt. Mit diesem arbeitete die Peter B. Handelsagentur GmbH in F., zusammen. Diese erhielt nach einem Vertrag vom 2. Juni 1966 für alle direkten oder indirekten Verkäufe in der Bundesrepublik von den Klägerinnen eine Provision. Nach Art. VIII dieses Vertrages war für alle Streitigkeiten das Tribunal de Commerce in Paris allein zuständig.

 

Die Beklagte schuldete Ende des Jahres 1967 aus Lieferungen der Klägerin zu 1.122.311,28 DM und der Klägerin zu 2.35.718,24 DM. Am 4. März 1968 trat die Firma B. an die Beklagte gegen Entgelt angebliche Provisionsforderungen in Höhe von 22.889,64 DM gegen die Klägerin zu 1 und in Höhe von 20.240,85 DM gegen die Klägerin zu 2 ab. Die Firma B. zeigte die Abtretungen den Klägerinnen schriftlich an. Am 20. März 1968 schloß die C. SA. als Bevollmächtigte der Klägerinnen, mit der Beklagten einen Vertrag, nach dem diese die Forderungen der Klägerinnen, soweit sie die an die Beklagte abgetretenen Gegenforderungen der Firma B. überstieg (169.898,55 DM), kurzfristig in bestimmten Teilbeträgen zu tilgen versprach. Bezüglich der Gegenforderungen heißt es in der Vereinbarung:

 

“Die Firma P. B. … hat (der Beklagten) 2 Forderungen abgetreten, und zwar einmal gegen (die Klägerin zu 1) in Höhe von DM 22.889,64 und gegen (die Klägerin zu 2) in Höhe von DM 20.240,85.

 

(C.) bestreitet den Bestand dieser Forderungen. (Der Beklagte) macht geltend, daß er mit den vorgenannten abgetretenen Forderungen gegenüber den … Forderungen (der Klägerinnen) wirksam aufgerechnet habe.

 

Die (Klägerinnen) werden voraussichtlich wegen dieser Beträge gegen die (Beklagte) klagen.”

 

Dies geschah mit der hier zu entscheidenden Klage im Mai 1968.

 

Am 14. Juni 1968 schloß die Beklagte mit ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich auf 50 %. Mit Rücksicht hierauf ermäßigten die Klägerinnen ihre Klageforderungen auf 11.444,82 bzw. 10.120,43 DM.

 

Die Klägerinnen wenden gegenüber der Aufrechnung mit den Gegenforderungen B. in erster Linie ein, die Aufrechnung könne in diesem Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden, weil nach Art. VIII des Vertrages vom 2. Juni 1966 allein die Pariser Gerichte für die Entscheidung über diese Gegenforderungen zuständig seien.

 

Das Landgericht hat – unter Zurückweisung der Aufrechnung – der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage – abgesehen von hier nicht mehr interessierenden Zinsforderungen – abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1.

 

Die Begründung des Berufungsurteils

 

Das Berufungsgericht läßt – abweichend vom Landgericht – die Aufrechnung mit den der Beklagten abgetretenen Gegenforderungen der Firma B. durchgreifen:

 

Aus der Gerichtsstandsvereinbarung in Art. VIII des Vertrages vom 2. Juni 1966 könne nicht eine Abrede entnommen werden, daß eine Aufrechnung mit Provisionsforderungen der Firma B. materiellrechtlich ausgeschlossen sein solle. Deshalb sei die (vor dem Rechtsstreit erklärte) Aufrechnung voll wirksam. Es bleibe allerdings die Frage, ob die Gerichtsstandsvereinbarung vom 2. Juni 1966 (stillschweigend) die prozessuale Abrede enthalte, daß die Aufrechnung mit einer Forderung aus diesem Vertrag vor einem anderen als dem vereinbarten Pariser Gericht nicht geltend gemacht werden dürfe. Diese Frage sei zu verneinen.

 

Der erkennende Senat vermag diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen.

 

2.

 

Das anzuwendende Recht

 

Beide Parteien haben sich für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung ausschließlich auf deutsches Recht berufen. Daraus darf geschlossen werden, daß die Anwendung deutschen Rechts insoweit dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und deshalb als zwischen den Parteien vereinbart zu gelten hat (VIII ZR 9/61 vom 7. März 1962 = LM Art. 7 ff EGBGB (Deutsches Internationales Privatrecht) Nr. 17).

 

3.

 

Die prozessuale Zulässigkeit des Aufrechnungseinwandes

 

Trotz materiellrechtlicher Wirksamkeit der Aufrechnung, die das Berufungsgericht annimmt und von der hier ausgegangen werden kann, kann es dem Prozeßgericht aus prozeßrechtlichen Gründen untersagt sein, den Aufrechnungseinwand zu berücksichtigen. Eine solche Einschränkung der Prüfungsbefugnis im Prozeß kann sich aus zwingendem Prozeßrecht oder aus einer prozeßrechtlichen Vereinbarung der Parteien ergeben.

 

a)

 

Zwingendes Prozeßrecht

 

Macht die beklagte Partei im Prozeß vor einem ordentlichen Gericht geltend, die Klageforderung sei durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen, so erhebt sie damit eine rechtsvernichtende Einwendung. Dadurch wird die Gegenforderung nicht rechtshängig (BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 – VII ZR 57/70]). Streitgegenstand bleibt allein die Klageforderung. Nach dem Streitgegenstand allein richtet es sich grundsätzlich, ob die Prozeßvoraussetzungen der Gerichtsbarkeit, des Rechtsweges und der Zuständigkeit, ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf, gegeben sind. Da jedoch nach § 322 Abs. 2 ZPO auch die Entscheidung, daß die aufgerechnete Gegenforderung nicht bestehe, der Rechtskraft fähig ist, hat sich die Rechtsprechung veranlaßt gesehen, den erwähnten Grundsatz, daß die Prozeßvoraussetzungen nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, also der Klageforderung, gegeben sein müssen, beim Aufrechnungseinwand in gewissem Umfang zu durchbrechen.

 

So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung über das Bestehen der aufgerechneten Forderung, und deshalb die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes unzulässig, wenn für die aufgerechnete Forderung die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (BGHZ 19, 341), ferner, wenn für die Gegenforderung nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BGHZ 16, 124 ff [BGH 11.01.1955 – I ZR 106/53]). Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 – V BLw 32/63]. In den Fällen der fehlenden Gerichtsbarkeit und des fehlenden ordentlichen Rechtsweges steht zwingendes Prozeßrecht einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts über das Bestehen der Gegenforderung entgegen. Ob dasselbe auch im Falle einer (gesetzlich) ausschließlichen Zuständigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 ZPO, über die also die Parteien nicht verfügen können, gilt (ablehnend: Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 145 Anm. VI 2 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 145 Anm. 4 E; Habscheid, ZZP 76, 371, 380), braucht hier nicht entschieden zu werden. Hier steht keine (gesetzlich) ausschließliche Zuständigkeit infrage, sondern eine vereinbarte alleinige Zuständigkeit. Berührt werden hier also nicht zwingende Vorschriften des Prozeßrechts, sondern allein die Parteivereinbarung über die örtliche und zugleich internationale Zuständigkeit, wie sie in VIII des Vertrages vom 2. Juni 1966 zwischen den Klägerinnen und der Firma B. getroffen ist.

 

b)

 

Daraus ergibt sich die Frage, ob diese Gerichtsstandsvereinbarung zugleich die Vereinbarung enthält, die Vertragsparteien dürften die Aufrechnung mit Forderungen, die unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen, in einem Prozeß nur vor dem als zuständig vereinbarten Pariser Gericht geltend machen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verträge zulässig sind, in denen sich die Parteien zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichten, insbesondere dazu, sich im Prozeß vor einem bestimmten Gericht nicht auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach der Vereinbarung der Parteien ein anderes Gericht entscheiden soll (BGHZ 38, 254, 258). Der Bundesgerichtshof hat a.a.O. (abweichend teilweise BGHZ 23, 17, 22) [BGH 20.12.1956 – II ZR 177/55] entschieden, ein Schiedsvertrag enthalte für die Vertragsparteien das vertragliche Verbot, einem ordentlichen Gericht durch Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes die Prüfung zu unterbreiten, ob eine dem Schiedsvertrag unterfallende Forderung bestehe. Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für eine Gerichtsstandsvereinbarung, durch die für die Forderung, mit der aufgerechnet wird, die alleinige Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart ist.

 

c)

 

Durch den Schiedsvertrag entziehen die Parteien bestimmte Streitigkeiten den staatlichen Gerichten und übertragen sie auf private Schiedsgerichte. Sie bringen damit zum Ausdruck, daß über alle Streitigkeiten aus dem infrage kommenden Rechtsverhältnis das Schiedsgericht als Gericht ihres Vertrauens anstelle der staatlichen Gerichte entscheiden soll. Insoweit unterscheidet sich ein Schiedsvertrag nach dem Gewicht, das die Parteien ihm beimessen,wesentlich von einer gewöhnlichen Gerichtsstands Vereinbarung des § 38 ZPO, durch die die Parteien lediglich die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Gerichte der Bundesrepublik regeln. In einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung werden in der Regel die staatlichen Gerichte am Wohnsitz oder Sitz der Partei als zuständig vereinbart, die in der Lage ist, dieses Interesse – meistens zugleich mit ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen – durchzusetzen. Dieses Interesse ist nicht darin begründet, daß die Partei, deren Heimatgericht als zuständig vereinbart wird, dieses Gericht für besser qualifiziert hielte als die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz der anderen Partei. Die Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit dient vielmehr ganz überwiegend dem Interesse der einen Partei, daß ihr eine Prozeßführung vor den heimischen Gerichten weniger Schwierigkeiten macht als die Prozeßführung vor einem auswärtigen Gericht.

 

Ein Schiedsgericht dagegen dient nicht einem solchen Bequemlichkeitsinteresse, sondern hat seinen Grund darin, daß die Parteien – gleichgültig aus welchen Gründen – übereinstimmend ein Schiedsgericht als Gericht ihres Vertrauens anstelle der staatlichen Gerichte zur Entscheidung über bestimmte Streitigkeiten berufen. Dieses übereinstimmende ungleich größere Interesse der Parteien, dem ein Schiedsvertrag dient, rechtfertigt die schon in BGHZ 38, 254 vertretene Auslegung, daß der Schiedsvertrag nicht nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für eine Klage aus dem vom Schiedsvertrag erfaßten Rechtsverhältnis begründet, sondern zugleich den Parteien verbietet, die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus diesem Rechtsverhältnis vor einem anderen Gericht als dem Schiedsgericht geltend zu machen, weil sonst dieses Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll.

 

Ganz ähnlich ist die Interessenlage, wenn bei einem Vertrag zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten – in der Regel bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen – die alleinige Zuständigkeit der Heimatgerichte der einen Partei und damit deren alleinige internationale Zuständigkeit vereinbart wird. Die Partei, die in der Lage ist, eine solche Gerichtsstandsklausel durchzusetzen, macht damit nicht nur ein Bequemlichkeitsinteresse geltend, wie es deutsche Parteien tun, wenn sie Köln oder München als Gerichtsstand vereinbaren. Ein solches Interesse spielt bei der Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit nur eine untergeordnete Rolle (vgl. BGHZ 44, 46, 50 ff) [BGH 14.06.1965 – GSZ – 1/65]. Die Partei, deren Heimatgerichte als zuständig vereinbart sind, hat daran vielmehr das natürliche Interesse jedes Staatsangehörigen, daß sein Staat, dessen Organisation und Funktionsweise er kennt, dessen Sprache er spricht und dem er auf mannigfache Weise verbunden ist, auch seiner Rechtssache sich annimmt, und nicht ein fremder Staat. Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit auch über das Verfahrensrecht bestimmt, nach dem der Rechtsstreit abgewickelt wird. Schließlich entscheidet die internationale Zuständigkeit nicht selten auch darüber, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird (BGH a.a.O.). Nimmt man alles zusammen, so wiegt das Interesse, das bei einer Vereinbarung der alleinigen internationalen Zuständigkeit die eine Partei an einer Entscheidung durch ihre Heimatgerichte hat, mindestens ebenso schwer wie das Interesse, das bei einem Schiedsvertrag die Parteien veranlaßt, ein Schiedsgericht – anstelle der staatlichen Gerichte – zu vereinbaren. Das rechtfertigt es, entsprechend dem in BGHZ 38, 254 ff für die Schiedsabrede ausgesprochenen Grundsatz auch in einer Vereinbarung der alleinigen internationalen Zuständigkeit der Heimatgerichte der einen Partei das vertragliche Verbot zu finden, die Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht geltend zu machen.

 

Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, selbst nicht von der Zuständigkeitsabrede betroffen wird, wie es hier der Fall ist. Welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, wenn ein ausländischer Kläger unter Nichtbeachtung der Gerichtsstandsvereinbarung eine Forderung selbst vor deutschen Gerichten, statt vor seinen als zuständig vereinbarten Heimatgerichten einklagt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

 

4.

 

Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war hier wegen der Gerichtsstandsklausel in VIII des Vertrages vom 2. Juni 1966 die Geltendmachung der Aufrechnung unzulässig; das Berufungsgericht durfte sie nicht berücksichtigen. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht abschließend selbst entscheiden. Einmal hat das Berufungsgericht, wie die Revisionsbeklagten zutreffend geltend machen, (von seinem Standpunkt aus mit Recht) nicht den Einwand der Beklagten beschieden, die Gerichtsstandsvereinbarung vom 2. Juni 1966 sei bei den Verhandlungen vom 14. Juni 1968 über den außergerichtlichen Vergleich der Beklagten dahin abgeändert worden, daß die deutschen Gerichte über die aufgerechnete Gegenforderung entscheiden sollten. Das gleiche gilt von weiteren, ebenfalls mit dem außergerichtlichen Vergleich der Beklagten zusammenhängenden Einwendungen gegen die Fälligkeit und Höhe der Klageforderungen.

 

Gemäß § 565 ZPO war deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da von der neuen Entscheidung auch abhängt, wer die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

 

Dr. Haidinger

Claßen

Mormann

Braxmaier

Hoffmann