BGH, Urteil vom 18.10.2007: „Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes bzw. zusätzlich einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar. Wer ein solches System vertreibt, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.“