Die Bewerbung von Sportbekleidung mit “olympiaverdächtig” und “olympiareif” ist zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 07. März 2019 (Az. I ZR 225/17), dass die Verwendung der Bezeichnungen “olympiaverdächtig” und “olympiareif” im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.

Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte wiederum betreibt einen Textilgroßhandel.

Sie warb während der olympischen Spiele 2016 auf Ihrer Internetseite für die von ihr angebotene Sportbekleidung mit den Aussagen “olympiaverdächtig” und “olympiareif”. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, welches die olympischen Bezeichnungen unter § 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Die Beklagte gab nach einer Abmahnung durch den Kläger eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die der Kläger annahm. In der Klage streiten die Parteien über die Erstattung der Abmahnkosten des Klägers.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Abmahnung des Klägers unberechtigt war, da die notwendigen Voraussetzungen eines “Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen” im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG nicht gegeben waren. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Rechtsinhaber beeinträchtigen kann. Diese Grenze werde jedoch dann überschritten, wenn die Bewerbung von Produkten durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele und der damit verbundenen Wertschätzung dergestalt ausgenutzt wird, wie sie grundsätzlich nur einem offiziellen Sponsor zusteht. Dies würde auch für Sportartikelhersteller gelten, die zwar kein offizieller Sponsor sind, jedoch dessen Produkte von Atlethen bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solch notwendiger enger Bezug liege z.B. dann vor, wenn für Produkte nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen und den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern zusätzlich auch in Wort und Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.

Der BGH stellt hierzu klar, dass dieser enge Bezug zu den Olympischen Spielen nicht allein dadurch hergestellt wird, dass Wörter wie “olympiareif” oder “olympiaverdächtig” produktbezogen als Synonym für eine besonders gute Leistung verwendet werden. Es fehle zudem an der bildlichen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Die in der streitgegenständlichen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers sei an sich kein olympisches Motiv und falle somit auch nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes.

Für dieses Ergebnis spreche auch der § 4 Nr. 2 OlympSchG, der ausdrücklich – unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit – die Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt.

Vorinstanzen:

LG Rostock – Urteil vom 21. Juli 2017 (Az. 3 O 911/16)
OLG Rostock – Urteil vom 13. Dezember 2017 (Az. 2 U 21/17)

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Die maßgeblichen Vorschriften zu diesem Beitrag lauten:

§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG:

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter “Olympiade”, “Olympia”, “olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Abs. 2 OlympSchG:

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind. 

§ 5 Abs. 1 OlympSchG:

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 4 OlympSchG:

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder

2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,

sofern die Benutzung nicht unlauter ist. 


BGH: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat mit Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine “akzeptable Werbung” erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Ãœbrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG K̦ln РUrteil vom 29. September 2015 Р33 O 132/14

OLG K̦ln РUrteil vom 24. Juni 2016 Р6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 19.04.2018