Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken (AGB) kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen

Am 01. Februar 2018 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass sich eine in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auch auf mehrere Werbekanäle beziehen kann (per E-Mail, SMS, MMS oder Telefon).

Der Kläger nahm ein Telekommunikationsunternehmen wegen der Verwendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die Beratung und Information über neue Angebote und Services auf Unterlassung in Anspruch. Die streitgegenständliche Erklärung, die der Besteller während des Bestellprozesses durch Anklicken eines Kästchen bestätigte, lautete:

“Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der … GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damiteinverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der … GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der … GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss,-änderung,-beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.”

 

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hielt die Klausel somit für unwirksam, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG* nicht zu vereinbaren sei.
Der III. Zivilsenat sah dies anders. Zunächst wies er darauf hin, dass grundsätzlich nicht unzulässig sei, dass Einwilligungserklärungen in Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die in einer Klausel enthaltende Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genügt. Im Hinblick auf die notwendige Inhaltskontrolle enhält die Klausel eine Willensbekundung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall.
Das Gericht wies weiter darauf hin, dass dies somit gerade nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG* widerspricht, obwohl sich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in Bezug auf eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecke auch auf mehrere Werbekanäle bezieht. Der Verbraucher muss seine Einwilligung somit nicht für jeden Werbekanal separat erteilen. Die damit verbundene Einwilligung gilt als erteilt, soweit dem Verbraucher bewusst ist, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sich diese bezieht. Sie erfolgt damit, wenn sichergestellt ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen diese konkret erfasst. Eine spezifische Einwilliung gilt hingegen als erteilt, wenn sie keine Textpassagen umfasst, die auch noch weitere Hinweise oder Erklärungen beinhalten als die konkrete Einwilligungserklärung. Es reicht folglich eine gesonderte, nur auf die Zustimmung in die Werbung bezogene Zustimmungserklärung aus.

Aktenzeichen: III ZR 196/17

Vorinstanzen:

LG K̦ln, Urteil vom 26. Oktober 2016 Р26 O 151/16

OLG K̦ln, Urteil vom 02. Juni 2017 Р6 U 182/16

 

*§ 7 Abs. 2 UWG

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4.

bei Werbung mit einer Nachricht,

a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

L’Oréal ./. eBay – EuGH verstärkt den Markenschutz auf Online-Marktplätzen

Der Gerichtshof präzisiert die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen des Markenrechts

Die nationalen Gerichte müssen diesen Gesellschaften aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind.

eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können.

L’Oréal ist Inhaberin eines breiten Spektrums bekannter Marken. Der Vertrieb ihrer Erzeugnisse (vor allem kosmetische Mittel und Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.

L’Oréal wirft eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die von Nutzern auf der eBay-Website begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Verkauf und das Feilbieten von Markenprodukten von L’Oréal, die von dieser zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt seien, an Verbraucher in der Union (Paralleleinfuhr).

Der High Court (Vereintes Königreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zu den Verpflichtungen gestellt, die auf einem Betreiber eines Internet-Marktplatzes lasten können, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.

Der Gerichtshof hebt eingangs hervor, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber einer natürlichen Person, die Markenprodukte online verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.

Der Gerichtshof äußert sich zunächst zu der Geschäftstätigkeit, die mittels Online-Marktplätzen wie dem von eBay auf die Union gerichtet ist. Er stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebiet der Marken auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, zu dem sich herausstellt, dass sich diese Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richten.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich das Verkaufsangebot oder die Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, an Verbraucher in der Union richten. Die nationalen Gerichte werden beispielsweise den geografischen Gebieten Rechnung tragen können, in die der Verkäufer bereit ist, die Ware zu liefern.

Der Gerichtshof entscheidet sodann, dass der Betreiber eines Internet-Marktplatzes Marken im Sinne der Rechtsvorschriften der Union nicht selbst benutzt, wenn er eine Dienstleistung erbringt, die lediglich darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen.
Darüber hinaus erläutert er einige Merkmale der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Marktplatzes. Unter Hinweis darauf, dass diese Prüfung Sache der nationalen Gerichte ist, hält er es für erforderlich, dass der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die u. a. darin besteht,
die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann.

Hat der Betreiber eine solche „aktive Rolle“ gespielt, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt.

Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen,
und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Der Gerichtshof äußert sich schließlich zu der Frage, welche gerichtlichen Anordnungen an den Betreiber eines Online-Marktplatzes gerichtet werden können, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb entschließt, die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums abzustellen und zu vermeiden, dass sich diese Verletzungen wiederholen.

So kann diesem Betreiber aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein.

Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/11 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.07.2011

Lesen Sie hier das Urteil des EuGH vom 12.07.2011 in der Rechtssache C-324/09 im Volltext.

LG Düsseldorf spricht Schadensersatz von EUR 5.600,00 für die widerrechtliche Verwendung eines Produktfotos in einem Onlineshop zu

Das Landgericht Düsseldorf sprach mit Urteil vom 01.04.2009 (Az. 12 O 277/08) der Klägerin als Nutzungsberechtigter wegen der widerrechtlichen Verwendung eines Produktfotos in einem Onlineshop Schadensersatz in Höhe von EUR 5.600,00 zu. Die Beklagte hatte in mindestens 400 Fällen zur Bewerbung ihrer Produkte auf einer Internetplattform über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren ein Foto, dessen Nutzungsberechtigte die Klägerin ist, verwendet. Das Gericht legte bei der Schadensschätzung die Empfehlungen der MFM aus dem Jahr 2008 zugrunde, die für die Werbung in einem Onlineshop von einem Pauschalbetrag von EUR 2.800,- ausgehen. Dem Kläger wurde darüber hinaus wegen der unterbliebenen Urheberbenennung ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent auf das Nutzungshonorar zuerkannt, den er im Wege der Prozessstandschaft geltend machen konnte.

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LANDGERICHT DÃœSSELDORF

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 12 O 277/08

Verkündet am: 01.04.2009
In dem Rechtsstreit

[…]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf […] für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine internationale Vertriebs- und Marketinggesellschaft. Ihr Geschäftsfeld ist das Design, die Herstellung, der Import und Vertrieb hochwertiger Designprodukte aus den Bereichen Konsumgüter, Unterhaltungselektronik und Wohn-Accessoires. Sie vertreibt ihre Produkte sowohl an gewerbliche Zwischenhändler als auch an Einzelhandelsunternehmen sowie an Endkunden. Hierzu betreibt sie eigene Online-Shops. Zusätzlich vertreibt sie ihre Produkte auch über die Internetplattform X. Unter anderem bietet die Klägerin über die Internetplattform X Briefkästen aus Edelstahl an. Ihr Angebot richtet sich an einen unbestimmten Abnehmerkreis im gesamten deutschsprachigen Raum, vor allem im Bundesgebiet.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Briefkästen aus Edelstahl über die Internetplattform X.

Zur Bebilderung eines Angebotes eines Briefkastens erstellte die Fotografin Frau X am 24.11.2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin für deren Produktpräsentation das nachstehende Produktfoto her.

Zwischen der Fotografin X und der Klägerin bestand eine Vereinbarung dahingehend, dass der Klägerin die uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Foto für alle Nutzungsarten eingeräumt werden.

Die streitgegenständliche Fotografie wurde im Hause der Klägerin durch ein Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet. Der streitgegenständliche Briefkasten wurde ausgeschnitten und mit einem Verlaufshintergrund versehen.

Das Bild stellt sich wie folgt dar:

(Abbildung)

Die Beklagte nutzte die bearbeitete Fotografie zur Präsentation ihrer Produkte bei dem Internetportal X zum ersten Mal am 26.11.2006. Im März 2008 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte unter dem Mitgliedsnamen “X” auf der Internetplattform X Briefkästen mit der streitgegenständlichen Fotografie in großer Stückzahl, mindestens 400 Stück, einstellte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie, auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 27.03.2008 gab der Geschäftsführer der Beklagten eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass die Briefkästen nunmehr anders fotografiert würden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.093.2008 nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung des Geschäftsführers an und forderte die Beklagte auf, eine auf sie lautende Unterlassungserklärung abzugeben. Auch die Beklagte gab mit Schreiben vom 28.03.2008 eine solche Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie einen Verletzerzuschlag. Zusätzlich macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch in Höhe von 755,80 € bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 € und einer 1,3 VVRVG-Gebühr geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne den Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf Grundlage der MFM-Bildhonorare 2008 berechnen. Vorliegend sei eine Pauschalvergütung einschlägig. Mit einer solchen Pauschalvergütung seien mehrfache Bildnutzungen abgegolten. Vorliegend sei für eine Onlinenutzung eine Lizenzgebühr von 2.800,00 € anzusetzen. Diese Nutzungsgebühr beziehe sich auf Mehrfachnutzung bei Werbungen. Wegen der genaueren Beschreibungen der Nutzungsgebühr wird auf die Anlagen K 10 und K 11 (Bl. 51 ff.) inhaltlich Bezug genommen. Zu der Pauschalgebühr stehe der Klägerin ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % zu, den sie im Wege der Prozessstandschaft geltend mache.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, da die Klägerin keine Rechte durch die Bearbeitung erlangt hätte. Schließlich sei nur ein Teil des Bildes genutzt worden. Die Grundsätze der MFM-Bildhonorare seien nicht anwendbar, im Übrigen seien sie viel zu hoch.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien inhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:
I.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.600,00 € aus §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG zu. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

1.

Die Klägerin ist ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an der streitgegenständlichen Fotografie. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass die Fotografin Frau X Lichtbildnerin der streitgegenständlichen Fotografie ist. Ebenfalls unstreitig gestellt hat die Beklagte, dass der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte hieran eingeräumt worden sind.

2.

Die Beklagte hat ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte die Fotografie im Rahmen ihrer Internetpräsentationen genutzt. Eine Rechtsverletzung nach § 19 a UrhG liegt vor. Danach stand der Klägerin das Recht zu, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. In dieses Recht hat die Beklagte durch die Präsentation ihrer Produkte auf der Internetplattform X eingegriffen.

Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin zunächst das Lichtbild der Zeugin X bearbeitet hat. Der Klägerin stand dieses Bearbeitungsrecht zu. Im Fall einer Bearbeitung dahingehend, das ein Teil eines Lichtbildes für eine weitergehende Nutzung verändert wird, lässt dies die Lichtbildnerzrechte nach § 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen. Die Klägerin hat lediglich einen Teil, den prägenden Teil, heraus kopiert. Diesen prägenden Teil hat die Beklagte kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schutzgut des § 72 UrhG ist auch ein Teil einer Fotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rdz. 15). Dem Urheberrechtsgesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliert. Es ist auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der prägende Teil der Fotografie schutzlos sein soll. In diesem Zusammenhang musste die Klägerin auch nicht erst durch die Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG erst ein Schutzrecht erwerben. Dies war mit der Einräumung der Nutzungsrechte der Fall.

3.

Diese Rechtsverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Rechtsirrtum schließt nur dann Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH GRUR 2002, 248 – Spiegel–CD-Rom; BGH GRUR 1999, 923, Tele-Info-CD). In Zweifelsfällen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat, kann nur durch das Erfordernis strenger Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzer zugeschoben wird (BGH, GRUR 1998, 568 – Beatles-Doppel-CD). Von einem Unternehmer ist es zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Untätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er sich mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rat einholen (BGH GRUR 2002, 296 – Sportwetten-Genehmigung). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Soweit sie vorträgt, sie habe die Fotografie von ihrem Warenlieferanten erhalten, führt dies nicht dazu, dass ihr gleichzeitig die Nutzungsrechte für ein öffentliches Zugänglichmachen eingeräumt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht allgemein üblich, dass Lieferanten Produktfotos ihrer Waren ihren Kunden zum Zwecke der Verwendung der Produktbilder zu Präsentationen und des Verkaufs einräumen. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich hat die Beklagte nicht behauptet.

4.

Zu Recht macht die Klägerin auch im Rahmen der Lizenzanalogie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.800,00 € geltend.

a. Die Höhe des Ersatzanspruches bemisst sich im Rahmen der Lizenzanalogie danach, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen für diese vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefoto). Ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre für seine Nutzungshandlung eine Vergütung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefotos). Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr können auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH ZUM 2009, 225; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdz. 63).

Die Tarifgebühren nach den MFM-Honoraren stellen eine Grundlage im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 287 ZPO dar. Die Kammer hält die Grundlagen zur Schadensberechnung im vorliegenden Fall für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393). Diese Honorartabellen spiegeln dasjenige wieder, was die Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht. Die Beklagte ist lediglich der Auffassung, dass die Bildhonorare nicht einschlägig sein sollten. Zur Berechnung einer niedrigeren Lizenzgebühr beruft sich die Beklagte jedoch ebenfalls auf die Honorarstrukturen. Auf welchen Tarifbetrag sich die Beklagte eingelassen haben will, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag nicht.

Bei den Nutzungshandlungen der Beklagten, mindestens in 400 Fällen, ist auf eine pauschale Vergütung zurückzugreifen. Dies entspricht den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien. Grundlage einer solchen Vergütung ist der Umstand, dass der Beklagten zumindest ein bundesweites Recht an Nutzungen eingeräumt werden musste. Dabei ist auch von einem einjährigen Nutzungszeitraum auszugehen. Vorliegend geht es um den Nutzungszeitraum von 2006 bis 2008. Im Rahmen der Werbung ist ausweislich der Anlage K 11 für die Onlinenutzung ein Pauschalbetrag von 2.800,00 € angesetzt. Der Einwand der Beklagten, sie habe lediglich einen möglichen Gewinn von 1.200,00 € erwirtschaftet, spielt bei der Einräumung von Nutzungsrechten nur eine untergeordnete Rolle, da die Gewinnerwartung sich noch nicht realisiert hat. Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich nur um eine Fotografie minderer Qualität, ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte diese Fotografie zumindest in 400 Fällen für die Produktpräsentation ihrer Produkte genutzt hat.

b. Zu Recht macht die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung geltend.

Die Klägerin verlangt zu Recht einen Zuschlag in dieser Höhe, weil es die Beklagte unterlassen hat, den Lichtbildner zu benennen. Diesem steht nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Diesen Entschädigungsanspruch kann die Klägerin auch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung hat die Klägerin vorgetragen. Ihr steht auch ein schutzwürdiges Interesse zu; dabei reicht auch das wirtschaftliche Interesse aus (BGH MD 2009, 129 – Vertragsstrafe). Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.600,00 €.
II.

Zu Recht macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB geltend. Der Freistellungsanspruch ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 19 a, 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, 249 BGB sowie aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zutreffend geht die Klägerin von einem Streitwert von 15.000,00 € bei einer Rahmengebühr von 1,3 VVRVG aus. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen.
III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Streitwert: 5.600,00 €.