LG München I hält Schadensersatz in Höhe von DM 18.804 wegen der Nutzung zweier Bildwerke im Rahmen einer Werbeanzeige für angemessen

Das Landgericht München I (Az. 21 O 5464/93) hielt am 26.01.1994 einen Schadensersatz in Höhe von 18.804 DM für angemessen, nachdem zwei Bildwerke im Rahmen einer Werbeanzeige ohne die erforderlichen Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte seitens des Urhebers verwendet wurden (Fotoklau/Bilderklau). Das deutsche Urheberrecht räumt dem Urheber bei unberechtigter Verwendung seiner Werke, demnach ohne Einwilligung seitens des Urhebers einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG ein. Allein die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form der Lizenzanalogie weicht in der Rechtsprechung voneinander ab und ist dadurch nur schwer zu vereinheitlichen.

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Landgericht München I
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1993 folgendes Endurteil erlassen:

Tenor:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.946,30 DM nebst 5 % Zinsen aus DM 20.260,80 seit dem 22.01.1993 sowie 5 % Zinsen aus weiteren DM 685,50 seit 29.03.1993 zu bezahlen.

II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.
Die Kosten der Nebenintervention hat der Nebenintervenient zu tragen.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 24.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Nutzung zweier Bildwerke im Rahmen einer Werbeanzeige.
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet des Urheberrechts. Sie nimmt in der Bundesrepublik Deutschland die Interessen der ihr durch Wahrnehmungsverträge angeschlossenen bildenden Künstler war. Die Beklagte ist eine Werbeagentur.
Am 10.10.1992 schloss die Klägerin mit dem Kunstmaler …, genannt … einen Wahrnehmungsvertrag. In diesem Vertrag überträgt der Maler … eine Reihe von Nutzungsrechten zur Wahrnehmung und Einziehung auf die Klägerin (§ 1). Auf den Wahrnehmungsvertrag wird Bezug genommen. Der Künstler … malte die beiden Bilder … und …. Auf die im Termin vom 19.11.1993 übergebenen Farbfotos der beiden benutzten Werke wird verwiesen. Er verkaufte Drucke dieser Bilder in einer limitierten Auflage zum Stückpreis von 800,- DM.
Unter der Federführung der Beklagten entstand eine Werbeanzeige für Produkte der Firma …. Eine Seite der doppelseitigen Werbeanzeige besteht aus einem Foto. Es wird eine Jacke aus …-Material gezeigt, welche die beiden Bilder … und … teilweise verdeckt. Als Hintergrund dient eine Fläche, die aus farbigen kleinen Vierecken besteht. In der Tasche der abgebildeten Jacke steckt ein farbig bedruckter Prospekt mit dem Aufdruck “Galerie”. Bezüglich der Gestaltung der Werbeanzeige wird auf die Anlage S 2 verwiesen. Der Urheber der beiden Bilder wurde in der Werbeanzeige nicht genannt. Die Werbeanzeige wurde in drei Zeitschriften veröffentlicht und zwar im …, Ausgabe Nr. 36 vom 31.08.1992, im … Ausgabe Nr. 39 vom 17.09.1992 und im … Ausgabe Nr. 11 vom 27.10.1992. Die Auflagen der Zeitschriften betrugen bei … und … über 1 Mio. Exemplare und beim … über 100.000 Exemplare.
Die Beklagte hat weder von der Klägerin noch vom Künstler … die Rechte zur Nutzung der beiden Bilder im Rahmen der Werbeanzeige erworben.
Mit Schreiben vom 14.10.1992 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 29.10.1992 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 10.11.1992 erteilte sie Auskunft. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin besprach die Angelegenheit sowohl mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als auch mit damaligen anwaltlichen Vertreter des Nebenintervenienten … eingehend telefonisch. Mit Abtretungserklärung und Vollmacht vom 04.06.1993 trat der Künstler … eine Reihe von Nutzungsrechten an die Klägerin ab und beauftragte und bevollmächtigte sie vorsorglich, sämtliche hieraus herrührenden Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aufgrund des Wahrnehmungsvertrages und der Abtretungserklärung aktivlegitimiert sei. Durch die Veröffentlichung der Werbeanzeigen seien Urheberrechte des Künstlers … verletzt worden. Es liege keine freie Benutzung vor. Die ausschnittsweise abgebildeten Bilder der Klägerin seien nicht bloßes Beiwerk; die Bilder seien gezielt eingesetzt worden. Die Werbeanzeige sei nicht schöpferisch. Die verwendeten Ausschnitte aus Bildern des Künstlers … seien schutzfähig. Die Ausschnitte zeigten, dass der Künstler von dem ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auf individuelle Weise Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte könne sich nicht auf das Zitatrecht stützen, da ein Zitatzweck fehle. Der Fotograf habe sich nicht mit den Bildern des Künstlers … auseinandergesetzt und sie als Beleg angegeben. Es liege eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG vor, da die Verwendung eines Bildes im Rahmen einer Werbung kein seriöser Rahmen sei. § 13 UrhG sei verletzt, da der Künstler … nicht als Urheber genannt worden sei. Eine abweichende Handhabung in der Werbebranche könne daran nichts ändern. Die Galerie … habe keine Rechte an den Bildern erworben. Die Beklagtenseite habe schuldhaft gehandelt. Sie habe sich auf Angaben der Galerie … nicht verlassen dürfen. Als Schadensersatz stehe der Klägerin der Betrag zu, den die Beklagte nach den Tarifen der Klägerin für die Anzeigen hätte bezahlen müssen (Tarife der Klägerin 91-93: Anlage K 20). Die Tarife seien dreimal gesondert zu berechnen, da die Anzeigen in drei verschiedenen Zeitschriften erschienen seien. Die Klägerin berechnet den nach ihren Tarifen geschuldeten Betrag so, als wäre nur ein Bild genutzt worden. Eine Entstellung der beiden Bilder lässt sie außer Betracht. Sie ist der Ansicht, dass wegen des Verstoßes gegen das Namensnennungsrecht der geltend gemachte Betrag um 100 % zu erhöhen sei. Der für die Abmahnung angesetzte Streitwert in Höhe von 100.000,- DM sei angemessen. Die Beklagte schulde Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Besprechungsgebühr.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.946,30 DM nebst 5 % Zinsen aus DM 20.260,80 seit dem 22.01.1993 sowie 5 % Zinsen aus weiteren DM 685,50 seit 29.03.1993 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Weder durch den Wahrnehmungsvertrag noch durch die Abtretungserklärung und Vollmacht sei die Klägerin Inhaberin der geltend gemachten Rechte geworden. Sie sei auch nicht berechtigt, Rechte des Künstlers … im eigenen Namen geltend zu machen. Durch die Verwendung der beiden Bilder in der Werbeanzeige seien Urheberrechte nicht verletzt worden.
Die Verwendung der Bilder erfülle den Tatbestand der freien Benutzung gemäß § 24 UrhG. Die Bilder würden nur am Rande und schemenhaft gezeigt, so dass ihre individuellen Züge weitgehend verblassen würden. Die schöpferischen, individuellen Züge des fotografischen Werkes seien so ausgeprägt und dominant, dass die Wesenszüge der letztlich nur als Beiwerk verwendeten Bilder dagegen verblassen würden. Die verwendeten Ausschnitte der Bilder seien für sich betrachtet keine persönliche geistige Schöpfung. Eine Benutzung sei deshalb ohne weiteres zulässig gewesen. Im Ãœbrigen sei eine Benutzung jedenfalls durch das Zitatrecht (§ 51 Nr. 1 UrhG) gedeckt. Die Werbeanzeige habe die Themen “Galerie” und “Kunst” zum Gegenstand. Die beiden Bilder dienten als Beleg für “Das Galeriebild”. Die Einbindung der beiden Bilder in die Werbeanzeige hätten nicht zu einer Verschlechterung oder Abwertung des Werks im Sinn von § 14 UrhG geführt. Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 13 UrhG könne die Klägerin nicht geltend machen, da es im Bereich der Werbung der allgemeinen Branchenübung entspreche, dass die an einer Werbeanzeige beteiligten Urheber bei der Veröffentlichung nicht genannt würden. Schadensersatzansprüche scheiterten im Ãœbrigen daran, dass die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Der Nebenintervenient habe aufgrund des Verhaltens der Galeristin darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm beabsichtigte und gegenüber der Galerie auch offengelegte Nutzung der beiden Bilder von dem Berechtigten gebilligt würde. Schließlich scheitere eine Urheberrechtsverletzung daran, dass die Galerie Berr über die Nutzungsrechte an den Bildern verfügt habe oder jedenfalls bevollmächtigt gewesen sei, diese Rechte weiterzugeben. Die Schadensersatzforderung der Klägerin sei zu hoch. Bei der Bemessung der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr müsse eine stark reduzierte Verwertungsmöglichkeit der Bilder berücksichtigt werden. Weiter müsse sich schadensmindernd auswirken, dass die Bilder in einer bearbeiteten Fassung veröffentlicht worden seien. Bei Berechnung des üblichen Lizenzhonorars anhand der Tarife der Klägerin müsse der Tarif zugrunde gelegt werden, der auf die Gesamtauflage entfalle. Der für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 100.000,- DM sei zu hoch. Eine Besprechungsgebühr sei nicht angefallen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13, 16 und 17 UrhG zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Mit Abtretungserklärung und Vollmacht vom 04.06.1993 (Anlage K 17) übertrug der Künstler … hinsichtlich der Nutzung der beiden Bilder in einer Werbeanzeige der Beklagten sämtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (§§ 16 und 17 UrhG) sowie die Rechte aus den §§ 13, 14 und 39 UrhG auf die Klägerin. Nach § 19 Satz 2 UrhG kann das Urheberrecht nicht übertragen werden. Dies gilt auch für Verwertungsrechte (Schricker, UrhG, Vor-§§ 28 ff., Rdnr. 18, § 29 Rdnr. 7). Eine Auslegung der Abtretungserklärung, die von der Klägerin akzeptiert wurde, nach §§ 133, 157 BGB ergibt jedoch, dass der Künstler die ihm nach § 97 Abs. 1 UrhG wegen der Urheberrechtsverletzung zustehenden Ansprüche auf die Klägerin übertragen hat. Denn aus der Abtretungserklärung, die nach Rechtshängigkeit abgegeben wurde, ist erkennbar, daß der Künstler … durch eine Rechtsübertragung erreichen wollte, dass die Klägerin den Rechtsstreit im eigenen Namen fortsetzen konnte. Bei der Auslegung der Erklärung muss dieses Interesse des Künstlers berücksichtigt werden. Da die durch § 97 Abs. 1 UrhG gewährten Ansprüche frei übertragbar sind (vgl. Schricker-Wild, § 97 Rdnr. 91), kann die Erklärung als eine Abtretung dieser Ansprüche ausgelegt werden.
Durch die Veröffentlichung der Werbeanzeige wurde das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Malers … verletzt. Der Annahme einer Vervielfältigung und einer Verbreitung steht nicht entgegen, dass nur Teile der beiden Bilder in der Werbeanzeige zu sehen sind. Denn die in der Werbeanzeige abgebildeten Teile beider Bilder sind für sich schutzfähig im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Die abgebildeten Bildausschnitte sind vom individuellen Geist des Urhebers geprägt. Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass den beiden Bildern eher eine abstrakte Malweise zugrunde liegt und dass der Künstler von dem in dieser Malweise bestehenden weiten Gestaltungsspielraum u.a. durch die Art der Strichführung und Strichstärke, die Farbwahl sowie durch die Akzentuierung zwischen demjenigen, was weggelassen wird, und demjenigen, was in welcher Form dargestellt wird, auf individuelle Weise Gebrauch gemacht hat.
Die Einbindung der beiden Bilder in die Werbeanzeige stellt keine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG dar. Eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG setzt zum einen voraus, dass ein neues selbständiges Werk entstehen muss und zum anderen, dass die Benutzung eine freie ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Werbeanzeige ein neues selbständiges Werk darstellt, das schutzfähig im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG ist. Die Benutzung ist jedenfalls nicht frei.
Eine freie Benutzung liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die entnommenen Züge des benutzten Werks gegenüber der Eigenart des neugeschaffenen Werks verblassen (Schricker-Löwenheim, § 24 UrhG, Rdnr. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall verblassen die individuellen Züge der beiden Ausschnitte aus Bildern des Künstlers … im Vergleich zur Eigenart des Lichtbildes nicht. Die verwendeten Bildausschnitte haben ein individuelles Gepräge. Daran ändert die Tatsache, dass die Bildausschnitte im Lichtbild lediglich als Hintergrund verwendet werden, nichts. Denn auch in dieser Funktion treten die individuellen Züge deutlich hervor. Die Werbeanzeige lässt Gestaltungswillen erkennen. Es fehlen jedoch Elemente, die so dominierend sind, dass die Eigenheiten der beiden Bildausschnitte völlig in den Hintergrund treten.
Die Verwendung der beiden Bilder für die Werbeanzeige ist nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG gedeckt. Zwar kommt ein Zitatrecht auch für die bildende Kunst in Betracht (Schricker, § 51 Rdnr. 41), die Voraussetzungen eines Zitatrechts liegen jedoch nicht vor. Das zitierende Werk muss ein “selbständiges Werk” sein; dies bedeutet, dass es sich um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinn der §§ 1, 2 UrhG handeln muss (Schricker a.a.O. Rdnr. 20 m.w.N.). Wie ausgeführt, ist das vom Nebenintervenienten gefertigte Lichtbild nicht urheberrechtlich geschützt. Darüber hinaus fehlt der in § 52 UrhG vorausgesetzte Zitatzweck. Das Zitat erfüllt einen Zweck, wenn eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und fremden Werk hergestellt wird (Schricker, a.a.O. Rdnr. 16). Eine innere Verbindung zwischen den verwendeten Ausschnitten und dem übrigen Inhalt des Lichtbildes besteht nicht. Das Lichtbild zeigt im Wesentlichen eine …-Jacke. Die Abbildung der Jacke hat keine innere Verbindung zu den Bildern des Künstlers…. Die Bilder haben vielmehr ausschließlich dekorative Funktion. Eine innere Verbindung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass in einer Jackentasche ein Prospekt mit dem Aufdruck “Galerie” steckt. Durch diesen Prospekt wird allenfalls eine äußere, künstliche und aufmontierte Verbindung hergestellt; denn es gibt keine Bezüge zwischen der abgebildeten Jacke und einer “Galerie”.
Durch die Werbeanzeige wurde das Recht des Künstlers Theos auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk verletzt. Denn er ist in der Werbeanzeige nicht als Urheber der beiden Bilder benannt. Die Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten auf eine allgemeine Übung in der Werbebranche, dass die an einer Werbeanzeige beteiligten Urheber bei der Veröffentlichung nicht genannt werden, ist unschlüssig. Selbst wenn eine solche Branchenübung bestehen würde, könnte sie der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Künstler Theos hat seine Bilder nicht zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt und ist somit den Übungen der Werbebranche nicht unterworfen. Im vorliegenden Fall kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob die behauptete Branchenübung überhaupt geeignet ist, Rechte aus § 13 UrhG einzuschränken.

Die Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten auf Einräumung der Nutzungsrechte an den Bildern, greift nicht durch. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Galerie Berr über Nutzungsrechte an den Bildern verfügte. Die Behauptung des Nebenintervenienten, die Galerie habe über die fraglichen Nutzungsrechte verfügen können oder sei jedenfalls bevollmächtigt gewesen, diese Rechte weiterzugeben, ist, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, unsubstantiiert.

Die Beklagte handelte schuldhaft. Sie ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Sie durfte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass der Nebenintervenient die Nutzungsrechte an den beiden Bildern erworben hatte. Sie hätte sich hierüber Gewissheit verschaffen müssen, insbesondere hätte sie sich schriftliche Unterlagen vorlegen lassen müssen.
Gemäß § 97 Abs. 1 UrhG kann die Klägerin aus abgetretenem Recht als Schadensersatz eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Bei Tarifen ist das grundsätzlich die entsprechende Tarifvergütung (Schricker-Wild, § 97 Rdnr. 62). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin daher bei der Berechnung der Schadensersatzforderung auf ihre Tarife zurückgreifen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 WahrnG war nicht erforderlich. Denn die Beklagte und der Nebenintervenient haben weder die Anwendbarkeit des Tarifs im Allgemeinen noch die Angemessenheit des Tarifs bestritten. Der Nebenintervenient erklärt im Schriftsatz vom 18.05.1993 (S. 10; Bl. 31) lediglich, er behalte sich vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Schiedsstelle anzurufen. Diese Erklärung ist die Ankündigung eines künftigen Verhaltens, nicht aber ein wirksames Bestreiten. Die Beklagte hat lediglich die Anwendbarkeit der von der Klägerin herangezogenen Abrechnungsrubrik “Werbeanzeigen” in Zweifel gezogen (Bl. 39), nicht jedoch die allgemeine Anwendbarkeit der Tarife der Klägerin bestritten.
Nach den Tarifen der Klägerin steht ihr – ohne Berücksichtigung des § 13 UrhG – ein Anspruch auf 9.402,- DM zu. Anwendbar ist die Tarifrubrik “Werbeanzeigen”, da ein Werk der bildenden Kunst in einer Werbeanzeige veröffentlicht wurde. Die Tarifgruppe “Werbeanzeigen” erfasst sowohl den vollständigen Abdruck eines Werks der bildenden Kunst als auch den Abdruck eines schutzfähigen Teils eines Werks. Die Behauptung der Beklagten, der Tarif sei beim teilweisen Abdruck eines Werks nicht anwendbar, findet im Wortlaut des Tarifs keine Stütze. Es ist nicht davon die Rede, dass Werke vollständig abgedruckt sein müssen. Ebenso wenig vom Wortlaut des Tarifs gedeckt ist die Ansicht des Nebenintervenienten, es müsse die Gesamtzahl der in drei Zeitschriften erschienen Anzeigen bei der Berechnung des Tarifs zugrunde gelegt werden. Im Tarif der Klägerin ist nicht von der Gesamtzahl der erschienenen Anzeigen, sondern von der “Auflage” die Rede. Unter Auflage ist die Gesamtzahl der von einer bestimmten Zeitschrift erschienen Druckstücke zu verstehen. Die vom Nebenintervenienten propagierte Berechnungsmethode würde zu willkürlichen Ergebnissen führen. Folgendes Berechnungsbeispiel möge dies verdeutlichen:

Wird eine ganzseitige farbige Werbeanzeige in zwei verschiedenen Zeitschriften mit einer Auflage von je 1 Mio. veröffentlicht, würde nach der Auffassung des Nebenintervenienten eine Gebühr von 5.376,- DM fällig. Wird die Werbeanzeige in einer der beiden Zeitschriften halbseitig veröffentlicht, wäre eine getrennte Berechnung notwendig, so dass sich eine (höhere) Gebühr von insgesamt 6.935,- DM (3.992,- DM + 2.943,- DM errechnete). Derjenige, der in verschiedenen Zeitschriften mit einheitlichem Format veröffentlicht, wäre in willkürlicher Weise benachteiligt.

Die Berechnungsmethode der Klägerin weicht in zwei Punkten von ihren eigenen Tarifen ab, in beiden Fällen wirkt sich die Abweichung jedoch zugunsten der Beklagten aus. Die Klägerin hat außer Betracht gelassen, dass zwei Werke des Künstlers Theos in der Werbeanzeige verwertet wurden. Außerdem hat sie nur den Tarif für das halbseitige Format angesetzt, obwohl die Werbeanzeigen ganzseitig veröffentlicht wurden.
Gemäß Nr. 8 der Allgemeinen Konditionen der Rechtsvergabe in den Tarifen der Klägerin (Anlage K 20, Seite 6) hat die Beklagte wegen schuldhaft unterlassener Urheberbenennung einen Zuschlag von 100 % zur Tarifgebühr zu zahlen. Die angemessene Lizenzgebühr beträgt somit insgesamt 18.804,- DM. Eine eingeschränkte Verwertungsmöglichkeit, die zu einer Reduzierung des Schadensbetrages führen könnte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der unsubstantiierten Behauptung, der Künstler … verkaufe die Bilder in limitierter Auflage. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf in limitierter Auflage die Möglichkeit, das Bild im Rahmen von Werbung zu verwerten beinträchtigen könnte. Zu Unrecht beruft sich der Nebeninervenient auf das Urteil des Landgerichts München I vom 29.11.1998 (GRUR 1998, 36 – Hubschrauber mit Damen). In dieser Entscheidung verwehrt das Gericht dem Geschädigten den Anspruch auf den üblicherweise erzielten Erlös mit der Begründung, der Geschädigte habe sein Werk (Lichtbilder) bereits durch Freigabe als Titelbilder für eine Illustrierte mit hoher Auflage verwertet. Vergleichbare Umstände fehlen im vorliegenden Fall.
Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Rechtverfolgungskosten. Aus diesem Grunde schuldet die Beklagte auch Ersatz einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Eine solche Besprechungsgebühr ist angefallen, da unstreitig der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vorgerichtlich die Angelegenheit mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und dem anwaltlichen Vertreter diese Nebenintervenienten eingehend telefonisch besprochen hat. Die Gebühr ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht auf die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren anzurechnen. Bei einem Gegenstandswert von 20.260,80 DM fällt eine 7,5/10 Gebühr in Höhe von 781,47 DM an.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB). Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert von 100.000,- DM erscheint der Kammer als angemessen. Dem Unterlassungsanspruch kam im Hinblick auf den Umfang der Verwertungshandlungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Höhe der Kosten der Abmahnung von 1.456,80 DM (ohne UST) ist unstreitig.
Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 284, 286, 288, 291 BGB, § 352 HGB.
Kostenentscheidung: §§ 91, 101 ZPO.
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.