OLG Köln spricht Fotografen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von 1.160 € zu

Das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 91/03) entschied als Berufungsinstanz am 19.12.2003, dass ein Schadensersatz in Höhe von 1.160 € nach wie vor dem geschädigten Urheber, einem Fotografen, zusteht. Die zweimalige Veröffentlichung von angefertigten Portraitfotos des Geschäftsführers auf der Unternehmenshomepage verletzte den Fotografen in seinen Urheberrechten und begründete dadurch einen Schadensersatzanspruch. Die GmbH hatte weder Nutzungs- noch Persönlichkeitsrechte an den Fotos (Bilderklau).
Die Beklagte berief sich zwar auf die Zulässigkeit der Vervielfältigung gem. § 60 UrhG, dies blieb jedoch erfolglos, da das Oberlandesgericht hinsichtlich des Fotos urteilte, dass die Vorschrift zum Einen nur natürliche Personen schütze und nicht, wie in diesem Fall, eine GmbH und zum Zweiten § 60 UrhG nicht die öffentliche Wiedergabe des Bildes erfasse.

———————————————————————

Oberlandesgericht Köln
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten
…
wird das am 25.6.2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 735/02 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.)
1.) Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 1.160 EUR zu zahlen und
b) jegliche Vervielfältigung, Nutzung und Weitergabe des nachfolgend wiedergegebenen, von dem Kläger angefertigten Fotos zu unterlassen
2.) Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

II.)
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

III.)
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
IV.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf Unterlassung 5.000 EUR; Zahlung oder Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

V.)
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Der Kläger ist Fotograf und Inhaber einer Fotoagentur. Auf Betreiben der Verlagsanstalt Handwerk, Handwerksblatt fertigte er eine Vielzahl von Fotografien, die den Geschäftsführer der Beklagten zeigen. Dabei handelt es sich teilweise um Portraitfotos, teilweise sind neben dem Geschäftsführer auch Mitarbeiter der Beklagten abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen Zwecken der Beklagten dienen. Nach der Übersendung von Kontaktabzügen und 45 Vergrößerungen im Format 13 X 18 bestellte und erhielt die Beklagte 12 Abzüge des oben wiedergegebenen Lichtbildes als Passfotos zum Preis von je 2,50 EUR. Der Kläger beanstandet die unstreitige Verwendung dieses Fotos für verschiedene Internet-Auftritte. Die Beklagte hält sich auf Grund von § 60 UrhG für berechtigt, das Foto ihres Geschäftsführers im Internet zu verbreiten.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehenden, auf die AGB des Klägers gestützten Schadensersatzanspruches zur Zahlung von 4.310 EUR und zur Unterlassung verurteilt, weil sie nicht die Bestellerin des Bildes und nicht der auf dem Foto Abgebildete und deswegen § 60 UrhG nicht einschlägig sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt und weiterhin die Anwendung von § 60 UrhG erstrebt. Es treffe zwar zu, dass sie nicht der Abgebildete sei, gleichwohl unterfalle die Veröffentlichung der Vorschrift, weil der Abgebildete ihr Geschäftsführer sei, der bei typischer Bürotätigkeit an seinem Arbeitsplatz und deswegen nicht als Privatmann, sondern eben als ihr Geschäftsführer abgelichtet worden sei. Im übrigen müsse sowohl der Besteller als auch der Abgebildete in der Lage sein, einen Dritten umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen Befugnisse zu betrauen. Im Ergebnis sei es so, dass sie lediglich die Rechte ihres Geschäftsführers wahrgenommen habe. Es fehle auch an dem für Ansprüche aus §§ 97,72 UrhG erforderlichen Verschulden. Dass § 60 UrhG nicht zu Gunsten einer GmbH gelte, deren Geschäftsführer der Abgebildete sei, sei in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden. Deswegen habe sie hiermit auch nicht rechnen müssen. Schließlich sei auch ein zurechenbarer ersatzfähiger Schaden nicht entstanden. Denn der Kläger stehe nicht anders, als wenn nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer die Bilder als Privatmann veröffentlicht hätte.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint insbesondere, die Anwendung des § 60 UrhG sei durch die von ihm zugrundegelegten AGB wirksam ausgeschlossen.

II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagten kommt zwar die Vorschrift des § 60 UrhG nicht zu Gute, sie kann jedoch für die Verbreitung des Bildes auf fremden Internetseiten nicht in Anspruch genommen werden.
a.
Der Zahlungsanspruch ist in Höhe von 1.160 EUR aus §§ 15,16,17,72,97 UrhG begründet. Das Einstellen des Fotos in eine Internetseite stellt – was keiner Begründung bedarf – eine den §§ 16 Abs.1 und 17 Abs.1 UrhG unterfallende Vervielfältigung und Verbreitung des gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützten Lichtbildes des Klägers dar. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte gegen den dem Grunde nach hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch auf die Ausnahmevorschrift des § 60 UrhG. Dabei lässt der Senat die Frage offen, ob die AGB, die einen Ausschluss des § 60 UrhG vorsehen, entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Die Voraussetzungen des § 60 UrhG liegen nämlich nicht vor. Die Vorschrift räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein. Dabei ist unter einem Bildnis eine bildliche Personendarstellung zu verstehen (vgl. Schricker-Vogel, UrhG, 2.Aufl., § 60 Rz 13; Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 4; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 60 Rz 16). Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und – soweit er mit diesem nicht identisch ist – auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 9). Zu der beanstandeten Verbreitung des Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklagte daher nicht berechtigt.
Die Beklagte trifft auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Ihr war bekannt, dass es sich um ein nicht von ihr gefertigtes Lichtbild handelte, und sie durfte – was sie selbst auch nicht für sich in Anspruch nimmt – nicht annehmen, der Erwerb von 12 Passbildern zu je 2,50 EUR berechtige sie, das so erworbene Foto in das Internet einzustellen und auf diese Weise unbegrenzt weltweit öffentlich zu verbreiten.
Die Beklagte muss für die durch die Anlagen 7 und 8 zur Klageschrift dokumentierte zweimalige Veröffentlichung des Bildes auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse “www.c….com” einstehen. Sie ist daher nach der unangefochten gebliebenen Berechnung des Landgerichts auf S.6 ff der angegriffenen Entscheidung zur Zahlung des Betrages von 1.160 EUR verpflichtet. Soweit das Landgericht die Beklagte auch wegen der Veröffentlichung des Bildes auf anderen, nicht von ihr verantworteten Internetseiten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat, hat ihre Berufung demgegenüber Erfolg. Eine Haftung auch für diese Veröffentlichungen würde voraussetzen, dass die Beklagte das Bild den Betreibern jener Internetseiten übermittelt oder sonst bewusst zugänglich gemacht hätte. Das kann jedoch der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden. Die Weitergabe des Bildes müsste für die als juristische Person selbst handlungsunfähige Beklagte deren Geschäftsführer oder ein anderer verantwortlicher Mitarbeiter vorgenommen haben. Das hat indes der Kläger nicht in einlassungsfähiger Weise dargelegt. Vielmehr stellt sich die unsubstantiierte Darstellung auf S.6 der Klageschrift, wonach die Beklagte das “Foto einem Dritten … überlassen und weitergegeben” hat, als reine Schlussfolgerung aus dem Umstand dar, dass das Foto auch auf andere, nicht von der Beklagten verantwortete Internetseiten eingestellt worden ist. Entgegen der Auffassung, die der Kläger in dem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4.12.2003 geäußert hat, ist deswegen die bewusste Ãœberlassung des Fotos an einen bestimmten Dritten, der seinerseits die Nutzung im Internet zu verantworten hat, nicht gem. § 138 Abs.4 ZPO als zugestanden anzusehen. Es besteht auch kein Erfahrungssatz, aus dem herzuleiten wäre, dass die Beklagte auf diese Weise das Foto Dritten zugänglich gemacht hätte. Das Lichtbild war für jeden Internetnutzer, der die aus deren Firma leicht abzuleitende Internetadresse der Beklagten kannte oder sonst auf deren Internetauftritt gestoßen war, im Internet einsehbar und konnte von dort aus kopiert werden. Ãœberdies ist das Foto, das den Geschäftsführer der Beklagten im Portrait zeigt, in den drei hier in Rede stehenden, durch die Anlagen 9 – 11 zur Klageschrift dokumentierten Fällen von solchen Unternehmen in das Internet eingestellt worden, bei denen er als Referent aufgetreten ist. Es liegt daher nahe, dass das Foto gerade nicht von der Beklagten, sondern von deren Geschäftsführer persönlich in seiner Eigenschaft als Referent dem Betreiber der Website überlassen worden ist.
b.
Demgegenüber hat die Berufung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwertung des Bildes richtet.
Soweit der Unterlassungsantrag eine zukünftige Verbreitung des Bildes im Internet zum Gegenstand hat, ergibt sich dies bereits aus den vorstehend zu 1) dargelegten Gründen: § 60 UrhG rechtfertigt eine öffentliche Wiedergabe nicht. Über diese konkrete Verletzungsform hinaus besteht aber auch die Gefahr einer Vervielfältigung und Veröffentlichung des Bildes nicht nur im Internet, sondern etwa auf Geschäftsbriefen, Werbematerialien oder in ähnlichen Verlautbarungen der Beklagten. Denn das Wesen der Rechtsgutsverletzung liegt nicht darin, dass die Beklagte das Foto gerade im Internet verbreitet, sondern darin, dass sie überhaupt das ihr zugängliche Passfoto vervielfältigt und anderen zugänglich gemacht hat. Das Einstellen des Bildes zu Repräsentationszwecken im Internet mit seiner potenziell weltweiten Reichweite begründet daher die Gefahr, dass die Beklagte auch auf die beschriebene herkömmliche Weise von dem Bild Gebrauch machen wird.
Auch diese nach der Veröffentlichung im Internet drohende Nutzung des Fotos ist nicht durch die Vorschrift des § 60 UrhG gerechtfertigt. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die beschriebenen Nutzungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen würden. Die Bestimmung des § 60 UrhG setzt in ihrer aktuellen, durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 (BGBl. I S.1774) geänderten Fassung zwar voraus, dass die Verbreitung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, auf das Verfahren ist die Norm aber in ihrer früheren Fassung anzuwenden, die diese Einschränkung noch nicht enthielt. Denn der Unterlassungsanspruch ist zwar auf die Zukunft gerichtet, gründet sich aber auf den in der Verbreitung des Fotos im Internet liegenden Verstoß, der bereits im September 2002 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erfolgt ist, und das Gesetz enthält eine Überleitungsvorschrift, die derartige Fälle erfasst, nicht. Die Beklagte ist aber deswegen nicht gem. § 60 UrhG a.F. zu der beschriebenen Nutzung berechtigt, weil sie weder Bestellerin des Fotos, noch auf diesem abgebildet ist. Aus diesem Grunde kann auch im Rahmen des Unterlassungsanspruches offen bleiben, ob die Anwendung der Vorschrift von den Parteien vertraglich wirksam ausgeschlossen worden ist.

Die Beklagte ist zunächst nicht Bestellerin im Sinne der Vorschrift. Besteller ist derjenige, der mit dem Fotografen den Werkvertrag über die Herstellung des Fotos im eigenen Namen und für eigene Rechnung schließt (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O. Rz.17; Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 6; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 60 Rz 14). Es kann nicht festgestellt werden, dass dies die Beklagte war. Nach der Darstellung des Klägers hat er den Auftrag von der Verlagsanstalt Handwerk, Deutsches Handwerksblatt erhalten und hat diese ihm vereinbarungsgemäß die Material- und Fahrkosten erstattet. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Mangels näherer tatsächlicher Anhaltspunkte kann die Beklagte nicht allein deswegen gleichwohl als Bestellerin angesehen werden, weil die Fotos, die sie zu Repräsentationszwecken einsetzen wollte, in ihrem Interesse angefertigt worden sind. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz. 4 a.E. m.w.N.) und kann bei der gegebenen Sachlage nicht auf die hinter der Verlagsanstalt stehende Beklagte erstreckt werden, zumal diese bzw. ihr Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter zwar an der Anfertigung einer Vielzahl von Bildern mitgewirkt haben, sie später aber neben den 45 Vergrößerungen im Format 13 X 18 zu 6 DM lediglich die in Rede stehenden Passbilder abgenommen hat.

Die Beklagte ist auch nicht auf dem Foto abgebildet, abgebildet ist vielmehr ihr Geschäftsführer. Die Abbildung ihres Geschäftsführers stellt indes nicht die Abbildung einer GmbH dar. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass eine GmbH als juristische Person nicht abgebildet werden kann und im Geschäftsleben durch ihren Geschäftsführer vertreten und repräsentiert wird. Die Vorschrift hat den bereits beschriebenen Zweck, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen Verbundenheit (auch) dem Abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung durch Weitergabe an Dritte einzuräumen. Dieses durch die Bestimmung geschützte persönliche Interesse an dem eigenen Bild kann nur natürliche, nicht aber juristische Personen betreffen und steht daher der Beklagten als GmbH nicht zu. Aus diesem Grunde ist die Beklagte nicht deswegen berechtigt, das streitgegenständliche Foto ihres Geschäftsführers ohne Zustimmung des Klägers etwa für die Gestaltung einer Präsentationsmappe zu verwenden, weil auf ihm ihr Geschäftsführer abgebildet ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, anstelle der Beklagten habe ihr Geschäftsführer das Recht, in dem von § 60 UrhG a.F. gezogenen Rahmen das Bild zu nutzen. Denn die Erstellung einer solchen, die Beklagte betreffenden Repräsentationsmappe stellt auch dann, wenn sie von ihrem Geschäftsführer vorgenommen wird, eine Nutzung des Fotos durch die Beklagte und nicht durch ihren Geschäftsführer persönlich dar und unterfällt damit der Vorschrift nicht. Der Geschäftsführer der Beklagten selbst darf als Abgebildeter das Foto für eigene Zwecke gem. § 60 UrhG nutzen. Zu diesen Zwecken gehört aber eine Verwendung des Fotos nicht, die nicht der Präsentation des Geschäftsführers persönlich, sondern der Beklagten dient. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Abgebildete müsse in der Lage sein, einen Dritten umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen Interessen zu betrauen. Es trifft zwar zu, dass der Berechtigte – was durch die Neufassung des Gesetzes in den Wortlaut von § 60 Abs.1 S.1 UrhG aufgenommen worden ist – auch schon gem. § 60 UrhG a.F. seine Rechte nicht nur selbst wahrnehmen kann, sondern das Bildnis auch durch Dritte vervielfältigen lassen darf (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 21). Das erweitert aber die eigenen Rechte der Beklagten nicht. Diese darf danach die Nutzungen für ihren Geschäftsführer ziehen, die ihm persönlich erlaubt sind, dazu gehört aber aus den dargestellten Gründen die mit Blick auf die Einstellung in das Internet drohende Verwertung in Präsentationen, Werbematerialien und anderen in Betracht kommenden Veröffentlichungen, die die Beklagte selbst und nicht ihren Geschäftsführer zum Gegenstand haben, nicht. Für die Entscheidung ist schließlich ohne Bedeutung, ob die Beklagte, wie sie meint, nicht damit rechnen musste, dass § 60 UrhG nicht auf eine GmbH anwendbar ist. Denn der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 S.1 UrhG setzt ein Verschulden nicht voraus.
Ist damit der Unterlassungsanspruch in der weiten von dem Landgericht zuerkannten Fassung begründet, so hat der Senat lediglich zum Zweck der besseren Identifizierung des Fotos dieses in den Tenor eingeblendet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.

LG Köln spricht einem Programmierer von Flash-Präsentationen wegen Urheberrechtsverletzung EUR 2.000,00 Schadensersatz zu

Das LG Köln sprach mit seinem Urteil vom 04.11.2009 (Az. 28 O 876/08) dem Kläger, einem Programmierer, Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000,00 für die urheberrechtswidrige Nutzung zweier von ihm programmierter Flash-Präsentationen zu. Das Gericht stufte die Flash-Präsentationen als Computerprogramme i. S. d. § 69a UrhG und damit als urheberrechtlich schutzfähige Werke ein. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes führte das Gericht aus, dass die Flash Präsentationen des Klägers mit Lichtbildern i. S. d. Urhebergesetzes vergleichbar seien, da es sich um Momentaufnahmen handele, die sodann durch ihre Programmierung zu einer Präsentation anwachsen würden. Das Gericht legte demnach der Schadensschätzung die Empfehlungen der MFM-Bildhonorare zugrunde, die für ein Jahr der Onlinenutzung von Onlinediensten für PR und Werbung EUR 260,00 annehmen. Wegen der umfangreichen Programmierung verdoppelte das Gericht die fiktive Lizenzgebühr auf EUR 500,00. Da die Beklagte bei der Verwendung der Flash-Präsentationen den Kläger als Urheber nicht genannt hatte, gewährte das Landgericht dem Kläger einen Zuschlag von 100 Prozent auf die fiktive Lizenz, somit insgesamt EUR 2.000,00.

——————————————————–

 

LG Köln Urteil vom 04.11.2009, Az. 28 O 876/08

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.   an den Kläger 2.000,-  EUR  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem10.01.2009 zu zahlen,

2.   den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte C & D in Höhe von 506,-  EUR  zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 freizustellen;

3.   es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-  EUR  oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die beiden – in der Urteilsanlage beigefügten – Internet-Flash-Präsentationen “Y-Animation” und “Streamline-Animation” des Klägers ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 3) in Höhe von 3.000,-  EUR , im Übrigen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verwendung zweier Flash-Präsentationen und sich daraus etwaig ergebenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Der Kläger ist professioneller Flash-Programmierer. Der Beklagte betreibt eine selbständige Vertriebsagentur des Gesundheitsgetränkeherstellers Y. Der Beklagte verwendete die beiden Flash-Präsentationen “Y-Animation” und “Streamline” in den Jahren 2007 und 2008 auf seiner Internetseite. Der Kläger erstellte diese Flash-Präsentationen innerhalb von zwei Monaten. Außerdem erbrachte er für die Firma L Management und Marketing (im folgenden L Marketing) bzw. zuvor über seinen vorherigen Auftraggeber für diese weitere Leistungen, welche er abrechnete.

Zur Verwendung der streitgegenständlichen Flash-Präsentationen auf der Internetseite des Beklagten kam es wie folgt: Der Beklagte schloss einen Vertrag mit der Firma Y als Vertriebsagentur zum Vertrieb der von der Firma Y produzierten Säfte. Dabei beinhaltete das Vertriebssystem, dass die jeweilige Vertriebsagentur (also auch der Beklagte) eine nutzerbezogene Seite unter der Domain “anonym1” anmietete. Diese Seiten wurden von der Firma L Marketing eingerichtet. Inhaber der Domain war die Firma L Marketing. Der Beklagte hat bei der Firma L Marketing eine entsprechende Lizenz erworben.

Wegen ähnlich gelagerter Sachverhalte wie dem Vorliegenden ließ der Kläger außergerichtlich durch seine Bevollmächtigten sechs weitere Unterlassungsaufforderungen an andere Teilnehmer des Vertriebssystems versenden.

Der Kläger behauptet, wegen Verhandlungen mit der Firma L Marketing – insoweit unstreitig – habe er die beiden Präsentationen erstellt. Es sei geplant gewesen, dass die Firma L Marketing, welche schon die Webseiten erstellt habe, den Vertriebsagenturen die Flash-Präsentationen zur Verfügung stellen sollte. Zu einem Vertragsschluss sei es jedoch nicht gekommen. Er habe keine Rechte an den Flash Präsentationen übertragen. Insoweit habe er weder dem Beklagten direkt noch über die Zeugen T und T2 eine Lizenz an den Flash-Präsentationen eingeräumt. Auch der Firma L Marketing habe er keine unmittelbaren Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Rechnung von 670,00  EUR  von ihm an diese habe andere Projekte betroffen.

Der Kläger behauptet weiterhin, dass er weder mit den Zeugen T und T2 eine Umsatzbeteiligung vereinbart habe noch habe er eine Umsatzbeteiligung an den streitgegenständlichen Flash-Präsentationen erhalten. Auch habe der Inhaber der Firma B, Herr W, gegenüber dem Beklagten stets betont, dass dieser die Lizen-zen für die Flash-Präsentationen gesondert erwerben müsse.

In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Auffassung, der Vortrag des Beklagten zur Rechtekette sei un-schlüssig und widersprüchlich, da der Beklagte einerseits behaupte, der Kläger habe die Nutzungsrechte der Firma B eingeräumt und andererseits mitteile, der Beklagte habe die Rechte von der Firma L Marketing er-halten.

Den sich wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung der Flash-Präsentationen errechnenden Schadensersatz stellt der Kläger in das Ermessen des Gerichts, jedenfalls soll er nach seiner Auffassung nicht unter 2.000,00  EUR  betragen. Der Kläger meint, dass hinsichtlich der geforderten Mindestlizenz für jede der Flash-Präsentationen die MFM anwendbar sei. Das Entgelt betrage für die einjährige Nutzung 260,-  EUR . Dieses sei zu verdoppeln, da die Präsentation mit erheblich höherem Aufwand erstellt worden sei. Da der Beklagte die Urheberschaft des Klägers verschwiegen habe, sei dieser Betrag sodann erneut zu verdoppeln.

Der Kläger beantragt mit der am 09.01.2009 zugestellten Klage,

1.   den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellten Schadenersatz, mindestens jedoch 2.000,-  EUR  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.   den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Forderung der Rechtsanwälte C & D in Höhe von 506,-  EUR  zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

3.   den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fäl-ligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-  EUR  oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die beiden – der Klageschrift auf DVD beigefügten – Internet-Flash-Präsentationen “Y-Animation” und “Streamline-Animation” des Klägers ohne Zustimmung des Klägers über das Internet zugänglich zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Lizenz für die Präsentationen erworben zu haben. Er behauptet, der Kläger habe der B Rechte eingeräumt, die diese an die L-Marketing und diese an ihn weitergegeben habe. Dies sei wie folgt geschehen: Der Kläger habe zusammen mit der Firma B Anfang 2007 ein personalisiertes Webseitensystem erstellt. Dabei habe der Kläger auch die streitgegenständlichen Flash-Präsentationen für die Firma L Marketing erstellt. Dabei habe er auf Seiten der Firma L Marketing eng mit deren Mitarbeitern, den Zeugen T und T2, zusammengearbeitet. Die Flash-Präsentationen seien mit Zustimmung des Klägers in das personalisierte Webseitensystem eingespeist worden und mit seiner Zustimmung an die Nutzer verkauft worden. Die Firma L Marketing habe an die Firma B 16,00  EUR  Lizenz gezahlt und der Kläger habe hierfür von der Firma B eine Umsatzbeteiligung von vermutlich 5,00  EUR  erhalten. Hierüber habe man sogar mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers einen schriftlichen Vertrag (den Vertrag zwischen der Firma B und A, insoweit wird auf Bl. 40 ff d. A. verwiesen) abgefasst, in welchem die streitgegenständlichen Flash-Präsentationen genannt seien; nur zur Unterschrift sei es nicht gekommen, mündlich sei der Vertrag aber so geschlossen worden. Auch nachdem die Firma L Marketing und B ihre Zusammenarbeit beendeten und es zu einer unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Firma L Marketing kam, sei dieser weiterhin mit der Nutzung der Flash-Präsentationen durch den Beklagten einverstanden gewesen. Mündlich habe man vereinbart, dass der Kläger pro Seite, die die Endnutzer nutzen würden, 5,00  EUR  erhalten solle. Deshalb habe der Kläger unter anderem der Firma L Marketing am 16.10.2007 eine Rechnung von 670,00  EUR  gestellt.

Der Beklagte erachtet die Lizenzvorstellung des Klägers im Rahmen des geltend gemachten Schadenser-satzanspruches als nicht nachvollziehbar. Er meint, dass der Kläger sich insoweit an die von der Firma L Marketing bzw. der Firma B in deren Vertragsverhältnissen berechneten Nutzungsvergütungen von 16,- bzw. 89,-  EUR  halten müsse.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Abmahnkosten, da eine Serienabmahnung vorläge, nicht zu ersetzen seien. Der Kläger hätte sich insoweit ein Formular erstellen lassen und dieses selber ausfüllen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 24.06.2009 durch Vernehmung der Zeugen T2 und T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2009 Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG zu. Denn der Kläger ist zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte berechtigt und der Beklagte nutzte urheberrechtlich geschützte Werke des Klägers, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen.

Der Kläger ist als Programmierer der Flash-Präsentationen aktivlegitimiert. Denn dass der Kläger Urheber der Präsentationen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig, umstritten ist lediglich eine etwaige Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kläger.

Der Beklagte hat die beiden Flash-Präsentationen auf seiner Internetseite verwendet und ist damit passivlegitimiert.

Die Flash-Präsentationen erreichen die notwendige Schöpfungshöhe. Sie sind damit schutzfähig i. S. d. Urheberrechts und zwar jedenfalls als Computerprogramm, § 69a UrhG. Denn die Flash-Präsentationen sind sehr umfänglich, sehr individuell und sehr zeitaufwendig gestaltet. Die Gestaltung erfolgte klägerseits durch eine Vielzahl von Computerbefehlen. Ein Computerprogramm stellt eine Folge von Befehlen dar, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informations-verarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 69a RN 12). Flash ist eine proprietäre integrierte Entwicklungsumgebung zur Erstellung multimedialer Inhalte, nämlich der Flash-Filme bzw. Flash-Präsentationen, und daher sind Flash-Präsentationen als Computerprogramme geschützt.

Das öffentliche Zugänglichmachen, § 19 a UrhG, auf der Internetseite des Beklagten erfolgte rechtswidrig. Der Beklagte hat keine Nutzungsrechte erworben. Für die von ihm angeführte Rechtekette an den Flash-präsentationen war er darlegungs- und beweisbelastet. Den Beweis, dass er eine Lizenz von der Firma L Marketing erworben hat, die wiederum zuvor eine Lizenz von der B erworben hat, welcher wiederum zuvor der Kläger die Rechte eingeräumt hat, hat er nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht die vom Beklagten vorgetragene Rechtekette nicht mit der notwendigen Überzeugung des Gerichtes fest. Im Einzelnen:

Für die Rechtekette hatte sich der Beklagte sowohl auf einige Schriftstücke als auch auf die Zeugen T und T2 berufen.

Soweit der Beklagte sich auf den weder unterschriebenen noch datierten Vertrag zwischen der B und A be-ruft, betrifft dieser schon nicht die streitgegenständlichen Flash-Präsentationen, sondern nur das “Gerüst”, das Webseitensystem, in das die Präsentationen eingebunden waren bzw. werden sollten. Es werden zwar Flashs in Punkt 8 des Vertragsentwurfs erwähnt, jedoch nur der Art nach und mit einer Dateiendung. Der konkrete Dateiname ist nicht aufgeführt. Im Ãœbrigen geht Punkt 8 des Vertragsentwurfs davon aus, dass sich die Flashs bereits “im geistigen Eigentum” von der Firma L Marketing befinden. Rechte an die Firma L Marketing sollten also gerade nicht übertragen werden. Hinzu kommt, dass sich aus einem von dem Beklagten vorgelegten Schreiben der Bevollmächtigten der Firma B ergibt, dass die Firma B selbst nicht davon ausgegangen ist, Rechte an den Präsentationen zu haben, die sie weitergeben konnte. Insofern ist der Vortrag des Beklagten zur Rechtekette schon in sich widersprüchlich und nicht unterschriebene Vertrag wenig aussagekräftig.

Die Aussagen der Zeugen T und T2 waren nicht geeignet, den Vortrag des Beklagten zur Rechtekette mit der notwendigen Überzeugung für das Gericht zu beweisen. Ihre Aussagen zu der Rechtekette waren unergiebig, da sie sich kaum noch an die Vorgänge erinnern konnten, insbesondere an keine konkreten Gesprächsdaten und -details. Die Absprachen, die es insoweit gegeben haben soll, konnten weder der Zeuge T2 noch der Zeuge T rekapitulieren. Es wurde nur abstrakt von beiden Zeugen geschildert, dass man via Telefon bzw. Internettelefonie eine Absprache zur Umsatzbeteiligung getroffen habe. Der Zeuge T führte zudem aus, dass er sich nicht einmal an ein konkretes Gespräch über einen Lizenzvertrag mit dem Kläger erinnern könne. Der Zeuge T2 wiederholte lediglich formelhaft in seiner Vernehmung, dass es eine Vereinbarung über eine Honorierung des Klägers in Form einer Umsatzbeteiligung ganz sicher gegeben habe. In diesem Zusammenhang musste der Zeuge indes auf Nachfrage einräumen, dass der Kläger selbst immer wieder ihm gegenüber eine vertragliche Vereinbarung und auch Zahlungen anforderte. Auf diesen Wiederspruch zwischen angeblich getroffener und vollzogener Vereinbarung angesprochen, wusste der Zeuge T2 nur von einer Zahlung an den Kläger für 134 Webs der Firma L Marketing zu berichten. Warum diese Zahlung die Webs betreffen sollte, wenn unstreitig weitere Rechnungsvorgänge zwischen dem Kläger und der Firma L Marketing stattfanden, konnte der Zeuge nicht erklären.

Soweit sich der Beklagte diesbezüglich auf eine Rechnung des Klägers vom 16.10.2007 berufen hatte, war auch diese in der Sache unergiebig. Denn einzelne Seitenaufrufe werden dort nicht abgerechnet, sondern nicht näher definierte Leistungen für die Monate Juli bis September. Da der Zeuge T2 aber ausführte, es habe eine Rechnung über 134 Webs des Klägers gegeben, konnte es jedenfalls nicht die näher definierte Rechnung vom 16.10.2007 sein. Hinzu kommt, dass nach der Aussage des Zeugen T es hätten wesentlich mehr Webs sein müssen. Dieser sprach davon, dass insgesamt 800 bis 1.000 Personen eine Lizenz erwor-ben und damit Webs hatten. Auch hat der Zeuge T angegeben, dass die Abrechnungen grundsätzlich mo-natlich erfolgt wären, so dass sich auch vor diesem Hintergrund wegen einer einzige Abrechnung des Klä-gers über eine nicht näher definierte Leistung nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass hier eine Bezahlung in Form der Umsatzbeteiligung wegen der Übertragung von Nutzungsrechten erfolgte.

Hinzu kam, dass sich zu der Frage, ob die Nutzungsrechte überhaupt vom Kläger übertragen wurden, die Aussage der Zeugen T2 und T überhaupt nicht verhielten. Hierauf letztendlich seitens der Kammer angesprochen, gab der Zeuge T2 lediglich eine Rechtsmeinung kund, nämlich dass die Firma L Marketing Recht-einhaberin sein müsse, weil sie schließlich die Leistungen in Auftrag gegeben und bezahlt habe. Gleiches gilt insoweit für den Zeugen T. Als dieser hierauf von der Kammer angesprochen wurde, führte er aus, dass er davon ausginge, dass der Kläger keine Rechte an den Flash-Präsentationen gehabt haben könnte, die er hätte der Firma L Marketing übertragen können. Insoweit hat der Zeuge auch folgerichtig ausgeführt, dass er sich an kein konkretes Gespräch über die Übertragung von Lizenzen erinnern könne. Denn wenn die Zeugen T und T2 beide davon ausgingen, dass die Firma L Marketing bereits Rechteinhaberin sei bzw. dem Kläger keine Rechte an den Flash-Präsentationen zustehen konnten, dann bedurfte es folgerichtig nach ihrer Auffassung keiner vertraglichen Lizenzvereinbarung mit dem Kläger. Insoweit sind auch die Angaben des Zeugen T2 folgerichtig, dass der Kläger die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hatte und man dem Kläger immer mitteilte, was zu tun sei. Denn wer nicht davon ausgeht, dass Rechte anderer tangiert werden, macht dies auch nicht zum Gesprächsthema. An Lizenzen war der Zeuge T2 aufgrund seiner Rechtsauffas-sung gerade desinteressiert, wie sich aus seiner Aussage, dass er gar nicht wüsste, wer welche Lizenzen an den Projekt hatte, ergibt. Zugleich verdeutlichen diese Aussageteile, dass der Zeuge T2 ebenso wie der Zeuge T zur Beweisfrage nichts Entscheidungserhebliches aussagen konnte.

Dass die Zeugen emotional und wegen ihrer Rechtsauffassungen vorbelastet waren wurde bei beiden Zeu-gen dadurch deutlich, dass sie immer wieder zielgerichtet das unberechtigte Vorgehen des Klägers und sein Verhalten während ihrer Befragung durch die Kammer monierten, ohne dass die Kammer hiernach konkret gefragt hätte. Beide Zeugen sprachen immer wieder mitten in ihren Aussagen plötzlich und unverhofft den Kläger direkt darauf an, “warum er dies täte”. In ihren Aussagen sprachen sie auch z. B. von “Frechheit” und “ich sitze hier als Angeklagter”. Dabei wurde ihre Sprache lauter und emotionaler und ihre Aussage immer erregter. Diese Auffälligkeiten in der Sprachwahl und dem Aussageverhalten der Zeugen verdeutlichte sich für die Kammer nochmals in der Körperhaltung der Zeugen. Sie hielten die Arme während ihrer Aussagen vor der Brust gekreuzt, wobei der Zeuge T2 diese Körperhaltung seine gesamte knapp einstündige Aussage lang einnahm.

Mangels Nachweises der Rechtekette durch den beweisbelasteten Beklagten war daher von der Rechtswidrigkeit der Wiedergabehandlung, §19 a UrhG, auszugehen.

Auch die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvo-raussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132) ist gegeben. Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 41 m. w. N.). und wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, 67. Auflage 2008, BGB, Einf. v. § 823 RN 20 m. w. N.; Dreier/Schulze, a. a. O., RN 42). Dies ist unstreitig nicht geschehen.

2.
Der Kläger kann, weil ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht und die Urheberrechtsverletzung schuldhaft geschah, eine angemessene Lizenz für die Nutzung verlangen, § 97 UrhG, und zwar in Höhe von 2.000,00  EUR .

Dass der Beklagte meinte eine Lizenz erworben zu haben, hindert das Verschulden nicht. Denn der Beklagte handelte neben den unter Ziff. 1 dargestellten weiteren Voraussetzungen auch schuldhaft (§ 276 BGB), da er sich als Verwerter nicht lückenlos und umfassend nach den Rechten erkundigte (vgl. v. Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 50, m. w. N.).

Es stehen dem in seinem Urheberrecht Verletzten nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 – Wählamt; Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 58 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger seinen Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (nicht jedoch unter 2.000,00  EUR ) verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, a. a. O, RN 68, m. w. N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt.

Die Kammer schätzt die angemessene Lizenzgebühr vorliegend auf 2.000,00  EUR , § 287 ZPO. Sie lehnt sich dabei im Rahmen der Schätzung an die MFM-Bildhonorare, die für Urheberrechtsverletzungen im Be-reich von Lichtbildern den branchenüblichen Tarif darstellen, an. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2006, 136 [BGH 06.10.2005 – I ZR 266/02]) die MFM-Bildhonorare schon bei Verletzungshandlungen im Bereich des Lichtbildschutzes nicht unreflektiert zugrunde gelegt werden dürfen, sondern vielmehr in jedem Fall die Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen sind.

Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass die von dem Beklagten angeführten Sätze der Firmen B (pro Jahr 16,-  EUR ) und der Firma L Marketing (pro Jahr 89,-  EUR ) zugrunde gelegt werden müssen bzw. bei der Ermittlung der Schätzgrundlage einzufließen hätten. Diese Lizenzgebühren der Firmen B und der L Marketing sind von deren Kunden für das Internetseitensystem, nicht aber für die Flash-Präsentationen, gezahlt worden. Hinzu kommt, dass es sich um aufwendig erstellte Flash-Präsentationen handelt, die nicht innerhalb von Minuten – quasi nebenbei – erstellt werden können.

Die Kammer zieht daher die MFM als Anhaltspunkt heran, auch wenn es vorliegend nicht um die unberechtigte Verwendung von Lichtbildern geht. Denn der Kläger kreierte mit seinen Flashs etwas Ähnliches wie ein Lichtbild, nämlich eine Momentaufnahme, die sodann zu einer Präsentation durch ihre Programmierung anwächst. Nach den MFM sind für die Nutzung eines Lichtbildes für ein Jahr im Rahmen eines Onlinedienstes für PR und Werbung 260,00  EUR  zu veranschlagen. Da außer der Momentaufnahme des Flashs eine umfängliche Programmierung zu erfolgen hat, ist dieser Betrag nach der Auffassung der Kammer fast zu verdoppeln und es sind insgesamt 500,00  EUR  als angemessene Lizenz pro Flash-Präsentation anzu-setzen. Nur so wird man dem Fakt gerecht, dass es sich um ein offenbar aufwendiges Programm handelt. Es mussten Videos, Off-Text und aktive Inhalte durch den Kläger eingebunden werden. Durch die Kombination von Animation und Programmierung und die Einbindung von Sound- und Videodateien waren die Flash-Präsentationen besonders geeignet, komplexe Zusammenhänge interaktiv für die potentiellen Kunden des Vertriebs “begreifbar” zu machen.

Der für jede Flashpräsentation anzusetzende Betrag von 500,00  EUR  ist wegen der fehlenden Urheber-benennung – entsprechend den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen – nochmals zu verdoppeln (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 97, RN 76 m. w. N.). Für zwei Flash-Präsentationen ist dann ein Betrag in Höhe von 2.000,00  EUR  angemessen.

3.
Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von der Zahlung der Abmahnkosten seines Prozessbevollmächtigten i. H. v. 506,-  EUR . Der Beklagte schuldet die Kosten der Inanspruch-nahme anwaltlicher Hilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 UrhG aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers stellen ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O. § 683 RN 7 a m. w. N.). Insoweit kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, es handele sich um eine Serienabmahnung. Der Kläger muss sich nicht auf die Erstellung eines Formulars zum Ausfüllen verweisen lassen. Zum einen geht es nur um sechs weitere Abmahnungen des Klägers. Zum anderen können selbst Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen ihre Abmahnungen durch Rechtsanwälte durchführen lassen.

Die Gebührenforderung ist in der Klageschrift zutreffend berechnet worden. Hier legt der Kläger einen Streitwert von 10.000,00  EUR  für die Unterlassung und eine 1,0-fache Gebühr zzgl. Unkostenpauschale (486,00  EUR  + 20,00  EUR ) zu Grunde. Dies ist vor dem Hintergrund, dass bereits für ein Lichtbild die Kammer in ständiger Rechtsprechung ein Streitwert von 6.000,00  EUR  zugrunde legt sehr moderat.

4.
Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt:

Die Rechtshängigkeitszinsen folgen aus §§ 288, 291 BGB. Die Zustellung der Klageschrift ist am 09.01.2009 erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und betreffend die Vollstreckung wegen Geldforderungen auch aus § 709 Satz 2 ZPO.

Streitwert:
Antrag zu 1): 2.000,00  EUR
Antrag zu 2): 0,00  EUR  (§ 4 ZPO)
Antrag zu 3):20.000,00  EUR (2 x 10.000,00  EUR )
Insgesamt: 22.000,00  EUR