Sampling erlaubt (EuGH) – Kraftwerk vs. Moses Pelham

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 29.07.2019 (Az. C-476/17) in dem nunmehr seit 20 Jahren vorangetriebenen Rechtsstreit, dass das umstrittene Tonträger-Sampling ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist – dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der eigentliche Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung zwischen der deutschen Elektropop-Gruppe Kraftwerk und dem Frankfurter Musikproduzenten Moses Pelham bzw. dessen Produktionsfirma Pelham GmbH. Dieser übernahm bei der Produktion des Musikstückes „Nur mir“ mit der Sängerin Sabrina Setlur (1997) einen 2-Sekunden dauernden Ausschnitt aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ (1977). Diese Tonsequenz wurde lediglich in einer um fünf Prozent verlangsamten Geschwindigkeit fortlaufend wiederholt (Loop).

Diese Auseinandersetzung wurde bereits dreimal vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dieser legte die europarechtlichen damit verbundenen Fragen dann dem EuGH vor.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte 2016, dass ein Sampling-Verbot unzulässig sei, da für die Urheber damit keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile verbunden seien und das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht lediglich geringfügig betroffen sei. Somit überwiege die Kunstfreiheit das Eigentumsrecht.

Der EuGH sollte nun für Klärung dahingehend sorgen, ob das europarechtliche Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Richtlinie 2011/29/EG) vom Sampling derartiger kurzer Sequenzen überhaupt betroffen ist. Ferner, ob § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eine Einschränkung des Künstlers dahingehend vornimmt, dass er ein Sampling durch andere Künstler tatsächlich tolerieren muss. Zuletzt sollte der EuGH für eine Klärung hinsichtlich des Einflusses des Zitatrechts aus Art. 5 Abs. 3 d) der EU-Richtlinie 2011/29/EG sorgen.

Entgegen der Ansicht des Generalanwalts, der noch der Auffassung war, dass die jeweiligen Rechteinhaber stets vor einem Sampling um Erlaubnis gebeten werden müssen, vertritt der EuGH hier eine andere Auffassung:

Die Kunstfreiheit

Die eigentliche Technik des Sampling sei eine „künstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst fällt“. So könne Sampling zwar „einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt“. Hingegen „stelle die Nutzung eines Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar“. So sei auch ein Sample, mit welchem ein neues vom Ursprungswerk „unabhängiges Werk“ geschaffen werde, keine Kopie im rechtlichen Sinne.

Wenn also ein Nutzer „in Ausübung seiner Kunstfreiheit“ dem Tonträger ein „Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form in ein neues Werk einzufügen“, so liege – laut EuGH – keine Vervielfältigung vor.

Das Zitatrecht

Zudem stellte der EuGH fest, dass ein Sample, wenn dieses seine Herkunft klar erkennen lässt, „unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann“, gerade dann, „wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren“.

Die „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG)

Zuletzt traf der EuGH noch eine überraschende Feststellung:

Der Unionsgesetzgeber habe in seinen Vorschriften abschließend die Interessen der Nutzer von geschützten Gegenständen berücksichtigt und etwaige Ausnahmen vom alleinigen Vervielfältigungsrecht des Urhebers entsprechend manifestiert. Darüber hinausgehende Regelungen, nach denen Werke ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden dürfen, seien wiederum nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Und darunter fällt im deutschen Urheberrecht die sog. „freie Benutzung“ gem. § 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG), nach der Werke, die in freier Benutzung eines Werks eines Dritten geschaffen wurden, keine Rechtsverletzung darstellen:

§ 24 UrhG

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Im Zuge dessen hatte der Bundesgerichtshof bei der Vorlage des Verfahrens mit Bezugnahme auf die ungenehmigte Nutzung von Werken angefragt, ob EU-Mitgliedsstaaten Einschränkungen des EU-Rechts wie z.B. im § 24 (siehe oben) in der nationalen Gesetzgebung überhaupt vornehmen dürfen, was der EuGH wiederum verneinte.


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Kein Schadensersatz bei „kostenlosen“ Bildern trotz fehlendem Urheberhinweis?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 13. April 2018 erneut über die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs (Lizenzschaden) des Urhebers eines seiner Bilder bei der Verletzung der Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenzen.

Bei dem Kläger und Urheber des Lichtbildes handelte es sich um einen Fotografen, der eine Vielzahl seiner Bilder auf der Plattform „Wikimedia“ zur kostenlosen Nutzung anbot. Für die Nutzung der Bilder mussten jedoch die Bedingungen der so genannten „Creative Commons“-Lizenz eingehalten werden. Vorliegend beinhaltete die kostenlose Nutzung die Bedingung, dass bei der Verwendung der Bilder erkennbar auf deren Herkunft und deren Urheber hinzuweisen ist (§ 13 UrhG).

Exkurs:
Bei „Creative Commons“ handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den U.S.A. gegründet wurde und Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mit denen Urheber auf einfachste Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Dies kann sich auf Bilder, Musikstücke, Texte, Videoclips uvm. beziehen.

Der Beklagte kopierte eines der Bilder des Klägers und pflegte dieses in seine Internetpräsenz ein, ohne jedoch die o.g. Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenz einzuhalten: es fehlten u.a. die notwendigen Informationen zur Herkunft des Bildes und zu seinem Urheber.

Das Landgericht Köln (Urteil v. 24. August 2017) entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht des Klägers zur Leistung eines Lizenzschadensersatzes und wich hierbei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ab.

Anmerkung:
Das Oberlandesgericht Köln entschied 2014 zu einem ähnlich gelagerten Fall und lehnte einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, dass die Bilder ohne jegliche Lizenzzahlung veröffentlicht werden durften und somit ein Schaden im Sinne der Lizenzanalogie ausscheidet. Und da zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag (auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden) bei fehlender Urhebernennung gewährt wird, seien vorliegend 100% von 0 immer noch 0.

Der Beklagte bezog sich auf die obige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Das Oberlandesgericht nunmehr verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014 (Urteil v. 18. September 2014, Az. I ZR 76/13 – Ct-Paradies) und erläutert, dass es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (und diesem sei sich anzuschließen) zunächst rechtlich unbedenklich sei, im hiesigen Fall auf den wirtschaftlichen Wert der durch den Link bewirkten Werbung für die Website des Klägers abzustellen. Auch der 100%ige Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung könne grundsätzlich in Betracht gezogen werden.

Ein Schadensersatzanspruch scheide hier jedoch aus folgenden Gründen aus:

Er habe zunächst nichts zur eigenen Lizenzierungspraxis (Zeitraum 2012) vortragen können, auch wenn es hierbei nicht darauf ankommt, ob der Verletzte überhaupt lizenziert hätte oder dies zum damaligen Zeitpunkt üblich war. Das Oberlandesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Kläger ja dafür entschieden habe, das Bild gerade nicht finanziell gewinnbringend zu verwerten, indem es dies der Öffentlichkeit „kostenlos“ zur Verfügung gestellt habe. Und würde man auf den wirtschaftlichen Wert der durch die Verlinkung bewirkten Werbung für die eigene Website des Klägers abstellen, so müsste man berücksichtigen, dass der Kläger ja gerade keine Verlinkung auf die eigenen Website wünschte, sondern eine Verlinkung auf die Seite „wikimedia.org“. Somit sei ein bewirkter Werbewert nicht ersichtlich. Wäre eine Verlinkung auf die eigene Angebotsseite des Urhebers bedingungsgemäß vereinbart worden (auf der Dritte auf weitere vergütungspflichtige Bilder des Klägers oder auf dessen grundsätzlich gewerbliches Angebot geführt worden wären), so wäre dies anders zu beurteilen gewesen.

Folglich handelt es sich bei der fehlenden Urhebernennung zwar sowohl um einen urheberrechtlichen Verstoß (§ 13 UrhG), als auch um einen Verstoß gegen die „Creative Commons“-Lizenzbedingungen, jedoch seien entgangene Folgeaufträge, so wie der Bundesgerichtshof sie in seiner Entscheidung „Motorradteile“ (Urteil v. 15. Januar 2015, Az. I ZR 148/13) zur Bejahung eines Schadensersatzanspruchs voraussetzt, aus den bereits genannten Gründen nicht ersichtlich.

Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Am 16. Mai 2012 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 239/11), dass der Internetanschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners haftet.

In diesem konkreten Fall wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel über den Internetanschluss der Beklagten (Ehefrau) als Download angeboten. Daraufhin mahnte die Urheberin die Beklagte umgehend ab. Nachdem die Beklagte schließlich die Abmahnung nicht hinnahm wurde der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eingeschlagen.
Vor Gericht vertrat die Beklagte die Ansicht, sie habe weder die Computerspiele selbst angeboten, noch den Internetanschluss hauptsächlich genutzt. Tatsächlich, so die Beklagte, sei dieser von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht gab hier der Klägerin Recht und verurteilte die beklagte Ehefrau auf Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten. Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein, mit Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Prozess hatte zwei Schwerpunkte:

Zum Einen ging es um die Frage, wer letztlich darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, ob die Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen wurde. Zum Anderen musste man sich der Frage widmen, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm, sondern seitens eines Dritten begangen wurden.

Hinsichtlich der ersten Frage führte der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fort, die besagt, dass zwar stets eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Verletzer war. Könne der Anschlussinhaber jedoch – wie im vorliegenden Fall – darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestehe, so liegt es letztlich an dem Urheberrechtsinhaber, den Beweis für die Täterschaft zu führen. In diesem konkreten Fall, in dem die Klägerin keinen konkreten Beweis für die Täterschaft der Beklagten vorweisen/anbieten konnte, war entsprechend davon auszugehen, dass das Computerspiel seitens des Ehemannes zum Download angeboten wurde.

Dementsprechend näherte man sich nun der zweiten Frage, ob die einfache Ãœberlassung der “Mitnutzungsmöglichkeit” des Internetanschlusses durch den Ehepartner als solche eine Haftung auslöse. Davon sei jedoch nur auszugehen, wenn entweder der Anschlussinhaber von derartigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlange oder generell eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine derartige Aufsichtspflicht bestehe jedoch zwischen Ehepartnern nicht, so das Gericht.

Die Revision wurde zugelassen, da diese Problematik bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.