Pannen-Clips verschiedener TV-Sender dürfen von Konkurrenz-Sendern nicht ohne Weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden (“Top Flops”)

Das Oberlandesgericht Köln hat am 20. April 2018 (Az. 6 U 116/17) rechtskräftig entschieden, dass Pannen-Clips anderer Sender in einer TV-Sendung nicht ohne Weiteres kostenfrei verwendet und ausgestrahlt werden dürfen.

Es ging hierbei ursprünglich um die vom NDR produzierte Sendereihe “Top Flops”, in der Ausschnitte von Fernsehbeiträgen verschiedener Sender (als lustig empfundene Pannen, wie z.B. lustige Situationen mit Tieren, gähnende Moderatoren etc.) ausgestrahlt wurden. Unter diesen Beiträgen befanden sich auch Sendungen der RTL-Gruppe, die nach Kenntnisnahme sowohl den NDR, als auch weitere öffentlich-rechtliche Sender verklagte, die dieses Format ebenfalls ausgestrahlt hatten. Die Ansprüche der RTL-Gruppe richteten sich dabei unter anderem auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass diese “Schnipsel” im Rahmen einer Parodie (Unterfall der “freien Benutzung”, § 24 UrhG) ausgestrahlt wurden und daher kostenfrei seien. Auf jeden Fall handele es sich hierbei um ein kostenfreies und damit zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts (§ 51 UrhG).

Der 6. Zivilsenat bestätigte nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 29.06.2017, Az. 14 O 411/14) , welches eine Lizenzpflicht hinsichtlich der Ausstrahlung der Sequenzen bejahte. Der Senat begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshof zu “TV Total” entwicktelten Grundsätze, nach denen die Nutzung der Ausschnitte grundsätzlich zu vergüten ist.

Exkurs:
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. I ZR 42/05) klar, dass auch bloße Teile von Filmwerken und Laufbildern Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG genießen und eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder nur dann vorliege, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird. Ferner wies er darauf hin, dass ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat voraussetzt, dass eine innere Verbindung zwischen den eigenen Gedanken des Zitierenden und der zitierten Stelle hergestellt wird.

Das Oberlandesgericht erläuterte in puncto “Parodie”, dass die wesentlichen Merkmale einer Parodie darin bestünden, an ein bestehendes Werk zu erinnern, darüber hinaus jedoch ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Verspottung oder von Humor zu präsentieren. In der streitgegenständlichen Sendereihe des NDR seien hingegen keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk an sich zu erkennen gewesen. Die Moderatoren der TV-Pannenshow hätten die einzelnen Ausschnitte lediglich angekündigt, ohne sich im Detail mit diesen auseinander zu setzen. Die Anmoderation spiele hierbei somit keine wesentliche Rolle, da Sinn und Zweck der Pannenshow ausschließlich die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen-Sequenzen sei.

Zuletzt liege auch kein kostenfreies zulässiges Zitat vor, da es der Zweck der eigentlichen Zitatfreiheit sei, die geistige Auseinandersetzung mit grundsätzlich fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit erlaube hingegen nicht, ein fremdes Werk oder urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis lediglich um seiner selbst willen der Allgemeinheit darzustellen. An der notwendigen inneren Verbindung (siehe oben) fehle es hier, da im zitierenden Werk keine Auseinandersetzung mit dem eingefügten fremden Werk stattfinde, sondern lediglich die Darstellung der Ausschnitte und somit die Belustigung des Publikums im Vordergrund stehe.

Kein Schadensersatz bei „kostenlosen“ Bildern trotz fehlendem Urheberhinweis?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 13. April 2018 erneut über die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs (Lizenzschaden) des Urhebers eines seiner Bilder bei der Verletzung der Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenzen.

Bei dem Kläger und Urheber des Lichtbildes handelte es sich um einen Fotografen, der eine Vielzahl seiner Bilder auf der Plattform „Wikimedia“ zur kostenlosen Nutzung anbot. Für die Nutzung der Bilder mussten jedoch die Bedingungen der so genannten „Creative Commons“-Lizenz eingehalten werden. Vorliegend beinhaltete die kostenlose Nutzung die Bedingung, dass bei der Verwendung der Bilder erkennbar auf deren Herkunft und deren Urheber hinzuweisen ist (§ 13 UrhG).

Exkurs:
Bei „Creative Commons“ handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den U.S.A. gegründet wurde und Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mit denen Urheber auf einfachste Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Dies kann sich auf Bilder, Musikstücke, Texte, Videoclips uvm. beziehen.

Der Beklagte kopierte eines der Bilder des Klägers und pflegte dieses in seine Internetpräsenz ein, ohne jedoch die o.g. Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenz einzuhalten: es fehlten u.a. die notwendigen Informationen zur Herkunft des Bildes und zu seinem Urheber.

Das Landgericht Köln (Urteil v. 24. August 2017) entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht des Klägers zur Leistung eines Lizenzschadensersatzes und wich hierbei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ab.

Anmerkung:
Das Oberlandesgericht Köln entschied 2014 zu einem ähnlich gelagerten Fall und lehnte einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, dass die Bilder ohne jegliche Lizenzzahlung veröffentlicht werden durften und somit ein Schaden im Sinne der Lizenzanalogie ausscheidet. Und da zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag (auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden) bei fehlender Urhebernennung gewährt wird, seien vorliegend 100% von 0 immer noch 0.

Der Beklagte bezog sich auf die obige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Das Oberlandesgericht nunmehr verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014 (Urteil v. 18. September 2014, Az. I ZR 76/13 – Ct-Paradies) und erläutert, dass es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (und diesem sei sich anzuschließen) zunächst rechtlich unbedenklich sei, im hiesigen Fall auf den wirtschaftlichen Wert der durch den Link bewirkten Werbung für die Website des Klägers abzustellen. Auch der 100%ige Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung könne grundsätzlich in Betracht gezogen werden.

Ein Schadensersatzanspruch scheide hier jedoch aus folgenden Gründen aus:

Er habe zunächst nichts zur eigenen Lizenzierungspraxis (Zeitraum 2012) vortragen können, auch wenn es hierbei nicht darauf ankommt, ob der Verletzte überhaupt lizenziert hätte oder dies zum damaligen Zeitpunkt üblich war. Das Oberlandesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Kläger ja dafür entschieden habe, das Bild gerade nicht finanziell gewinnbringend zu verwerten, indem es dies der Öffentlichkeit „kostenlos“ zur Verfügung gestellt habe. Und würde man auf den wirtschaftlichen Wert der durch die Verlinkung bewirkten Werbung für die eigene Website des Klägers abstellen, so müsste man berücksichtigen, dass der Kläger ja gerade keine Verlinkung auf die eigenen Website wünschte, sondern eine Verlinkung auf die Seite „wikimedia.org“. Somit sei ein bewirkter Werbewert nicht ersichtlich. Wäre eine Verlinkung auf die eigene Angebotsseite des Urhebers bedingungsgemäß vereinbart worden (auf der Dritte auf weitere vergütungspflichtige Bilder des Klägers oder auf dessen grundsätzlich gewerbliches Angebot geführt worden wären), so wäre dies anders zu beurteilen gewesen.

Folglich handelt es sich bei der fehlenden Urhebernennung zwar sowohl um einen urheberrechtlichen Verstoß (§ 13 UrhG), als auch um einen Verstoß gegen die „Creative Commons“-Lizenzbedingungen, jedoch seien entgangene Folgeaufträge, so wie der Bundesgerichtshof sie in seiner Entscheidung „Motorradteile“ (Urteil v. 15. Januar 2015, Az. I ZR 148/13) zur Bejahung eines Schadensersatzanspruchs voraussetzt, aus den bereits genannten Gründen nicht ersichtlich.

Höhe des Schadensersatzes wegen unberechtigter Nutzung von Lichtbildern

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 15.05.2009 (6 U 37/08) entschieden, dass bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung herangezogen werden können. Dabei handelt es sich um eine anerkannte, objektiv ermittelte Marktübersicht. Allerdings können die MFM-Bildhonorartabellen nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Parteien Wettbewerber im Absatz der mit Hilfe der Lichtbilder beworbenen Produkte sind, kann zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führen.

Außerdem hat der Senat entschieden, dass dem Urheber ein ein Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zusteht, wenn er bei der Nutzung seines Lichtbildes nicht als Urheber bezeichnet wurde. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört nämlich zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen. Dieser Verletzerzuschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung des Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dem Lichtbildner i.S.v. § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen.