Pannen-Clips verschiedener TV-Sender dürfen von Konkurrenz-Sendern nicht ohne Weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden (“Top Flops”)

Das Oberlandesgericht Köln hat am 20. April 2018 (Az. 6 U 116/17) rechtskräftig entschieden, dass Pannen-Clips anderer Sender in einer TV-Sendung nicht ohne Weiteres kostenfrei verwendet und ausgestrahlt werden dürfen.

Es ging hierbei ursprünglich um die vom NDR produzierte Sendereihe “Top Flops”, in der Ausschnitte von Fernsehbeiträgen verschiedener Sender (als lustig empfundene Pannen, wie z.B. lustige Situationen mit Tieren, gähnende Moderatoren etc.) ausgestrahlt wurden. Unter diesen Beiträgen befanden sich auch Sendungen der RTL-Gruppe, die nach Kenntnisnahme sowohl den NDR, als auch weitere öffentlich-rechtliche Sender verklagte, die dieses Format ebenfalls ausgestrahlt hatten. Die Ansprüche der RTL-Gruppe richteten sich dabei unter anderem auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass diese “Schnipsel” im Rahmen einer Parodie (Unterfall der “freien Benutzung”, § 24 UrhG) ausgestrahlt wurden und daher kostenfrei seien. Auf jeden Fall handele es sich hierbei um ein kostenfreies und damit zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts (§ 51 UrhG).

Der 6. Zivilsenat bestätigte nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 29.06.2017, Az. 14 O 411/14) , welches eine Lizenzpflicht hinsichtlich der Ausstrahlung der Sequenzen bejahte. Der Senat begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshof zu “TV Total” entwicktelten Grundsätze, nach denen die Nutzung der Ausschnitte grundsätzlich zu vergüten ist.

Exkurs:
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. I ZR 42/05) klar, dass auch bloße Teile von Filmwerken und Laufbildern Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG genießen und eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder nur dann vorliege, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird. Ferner wies er darauf hin, dass ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat voraussetzt, dass eine innere Verbindung zwischen den eigenen Gedanken des Zitierenden und der zitierten Stelle hergestellt wird.

Das Oberlandesgericht erläuterte in puncto “Parodie”, dass die wesentlichen Merkmale einer Parodie darin bestünden, an ein bestehendes Werk zu erinnern, darüber hinaus jedoch ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Verspottung oder von Humor zu präsentieren. In der streitgegenständlichen Sendereihe des NDR seien hingegen keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk an sich zu erkennen gewesen. Die Moderatoren der TV-Pannenshow hätten die einzelnen Ausschnitte lediglich angekündigt, ohne sich im Detail mit diesen auseinander zu setzen. Die Anmoderation spiele hierbei somit keine wesentliche Rolle, da Sinn und Zweck der Pannenshow ausschließlich die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen-Sequenzen sei.

Zuletzt liege auch kein kostenfreies zulässiges Zitat vor, da es der Zweck der eigentlichen Zitatfreiheit sei, die geistige Auseinandersetzung mit grundsätzlich fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit erlaube hingegen nicht, ein fremdes Werk oder urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis lediglich um seiner selbst willen der Allgemeinheit darzustellen. An der notwendigen inneren Verbindung (siehe oben) fehle es hier, da im zitierenden Werk keine Auseinandersetzung mit dem eingefügten fremden Werk stattfinde, sondern lediglich die Darstellung der Ausschnitte und somit die Belustigung des Publikums im Vordergrund stehe.

Kein Schadensersatz bei „kostenlosen“ Bildern trotz fehlendem Urheberhinweis?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 13. April 2018 erneut über die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs (Lizenzschaden) des Urhebers eines seiner Bilder bei der Verletzung der Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenzen.

Bei dem Kläger und Urheber des Lichtbildes handelte es sich um einen Fotografen, der eine Vielzahl seiner Bilder auf der Plattform „Wikimedia“ zur kostenlosen Nutzung anbot. Für die Nutzung der Bilder mussten jedoch die Bedingungen der so genannten „Creative Commons“-Lizenz eingehalten werden. Vorliegend beinhaltete die kostenlose Nutzung die Bedingung, dass bei der Verwendung der Bilder erkennbar auf deren Herkunft und deren Urheber hinzuweisen ist (§ 13 UrhG).

Exkurs:
Bei „Creative Commons“ handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den U.S.A. gegründet wurde und Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mit denen Urheber auf einfachste Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Dies kann sich auf Bilder, Musikstücke, Texte, Videoclips uvm. beziehen.

Der Beklagte kopierte eines der Bilder des Klägers und pflegte dieses in seine Internetpräsenz ein, ohne jedoch die o.g. Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenz einzuhalten: es fehlten u.a. die notwendigen Informationen zur Herkunft des Bildes und zu seinem Urheber.

Das Landgericht Köln (Urteil v. 24. August 2017) entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht des Klägers zur Leistung eines Lizenzschadensersatzes und wich hierbei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ab.

Anmerkung:
Das Oberlandesgericht Köln entschied 2014 zu einem ähnlich gelagerten Fall und lehnte einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, dass die Bilder ohne jegliche Lizenzzahlung veröffentlicht werden durften und somit ein Schaden im Sinne der Lizenzanalogie ausscheidet. Und da zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag (auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden) bei fehlender Urhebernennung gewährt wird, seien vorliegend 100% von 0 immer noch 0.

Der Beklagte bezog sich auf die obige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Das Oberlandesgericht nunmehr verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014 (Urteil v. 18. September 2014, Az. I ZR 76/13 – Ct-Paradies) und erläutert, dass es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (und diesem sei sich anzuschließen) zunächst rechtlich unbedenklich sei, im hiesigen Fall auf den wirtschaftlichen Wert der durch den Link bewirkten Werbung für die Website des Klägers abzustellen. Auch der 100%ige Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung könne grundsätzlich in Betracht gezogen werden.

Ein Schadensersatzanspruch scheide hier jedoch aus folgenden Gründen aus:

Er habe zunächst nichts zur eigenen Lizenzierungspraxis (Zeitraum 2012) vortragen können, auch wenn es hierbei nicht darauf ankommt, ob der Verletzte überhaupt lizenziert hätte oder dies zum damaligen Zeitpunkt üblich war. Das Oberlandesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Kläger ja dafür entschieden habe, das Bild gerade nicht finanziell gewinnbringend zu verwerten, indem es dies der Öffentlichkeit „kostenlos“ zur Verfügung gestellt habe. Und würde man auf den wirtschaftlichen Wert der durch die Verlinkung bewirkten Werbung für die eigene Website des Klägers abstellen, so müsste man berücksichtigen, dass der Kläger ja gerade keine Verlinkung auf die eigenen Website wünschte, sondern eine Verlinkung auf die Seite „wikimedia.org“. Somit sei ein bewirkter Werbewert nicht ersichtlich. Wäre eine Verlinkung auf die eigene Angebotsseite des Urhebers bedingungsgemäß vereinbart worden (auf der Dritte auf weitere vergütungspflichtige Bilder des Klägers oder auf dessen grundsätzlich gewerbliches Angebot geführt worden wären), so wäre dies anders zu beurteilen gewesen.

Folglich handelt es sich bei der fehlenden Urhebernennung zwar sowohl um einen urheberrechtlichen Verstoß (§ 13 UrhG), als auch um einen Verstoß gegen die „Creative Commons“-Lizenzbedingungen, jedoch seien entgangene Folgeaufträge, so wie der Bundesgerichtshof sie in seiner Entscheidung „Motorradteile“ (Urteil v. 15. Januar 2015, Az. I ZR 148/13) zur Bejahung eines Schadensersatzanspruchs voraussetzt, aus den bereits genannten Gründen nicht ersichtlich.

EuGH: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

Am 03. Juli 2012 (Az. C‑128/11) entschied der Europäische Gerichtshof über das weitreichend diskutierte Problem des Weiterverkaufs von “gebrauchter” Software. Dem Urteil zufolge gehören rechtmäßig erworbene Software-Pakete dem Käufer – auch wenn diese aus dem Internet heruntergeladen wurden. Dies stellt eine Korrektur der bisherigen deutschen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: I – 20 U 247/08) dar:

Demzufolge wurde der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys oder gar rechtmäßig hergestellten Sicherungskopien auf Datenträgern eindeutig als rechtswidrig betrachtet. Der Kläger “Oracle” berief sich hier stets auf das Urheberrecht, wonach lediglich der Urheber der Software die Lizenz zu deren Nutzung erteilen darf. Er behält sich das Recht in den geschlossenen Nutzungsverträgen mit den Unternehmern ausdrücklich vor, wodurch eine Weiterlizenzierung ohne Einwilligung des Klägers unzulässig ist.

Da der Bundesgerichtshof 2011 die Frage der Zulässigkeit des Weiterverkaufs von “gebrauchter Software” im Rechtsstreit Oracle ./. usedSoft nicht abschließend klären konnte, wurde diese letztendlich dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt (Beschluss vom 03.02.2011, Az.: I ZR 129/08).

Dem abschließenden Urteil des Europäischen Gerichtshof zufolge, kann sich der Softwarehersteller fortan dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Kopien durch den Kunden nicht widersetzen. Dies gelte nun auch für den Fall, dass die Software nicht physisch, z.B. also auf DVD o.ä., sondern von den Servern des Urheberrechtsinhabers heruntergeladen wird.

Wurde beim Verkauf im Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht manifestiert, so gilt dies nicht nur für den Erstkäufer. Dies sei ebenfalls der Fall, wenn der Käufer beim Kauf das entsprechende Recht auf Updates erwarb. Mit Ãœbergabe des Lizenzschlüssels geht das Recht auf Updates direkt auf den neuen “Gebraucht-Käufer” über – dies gilt ebenso bei befristeten Wartungsverträgen.

Die Richter machten hier deutlich, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die Software auf einem Datenträger (CD-ROM / DVD) erworben wurde oder es sich dabei letztlich um eine “nichtkörperliche Kopie” aus dem Internet handelt. Der Hersteller habe diesbezüglich bereits seine angemessene Vergütung beim Erstverkauf erhalten.

Das Urteil zeigte jedoch auch dem Weiterverkäufer Grenzen auf: So dürfe dieser keinesfalls die Lizenz aufspalten und in Teilen weiterverkaufen. Demzufolge müsse der Weiterverkäufer beim Verkauf der gebrauchten Software sicherstellen, dass er die Kopie auf dem eigenen Rechner unbrauchbar macht – folglich deinstalliert und löscht. Denn im Gegensatz zum dauerhaften Nutzungsrecht verbleibt das Vervielfältigungsrecht weiterhin beim Hersteller. Dieser darf dementsprechend alle technischen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass der Erstverkäufer dem auch Folge leistet.

Trotz dieser weisungsgebenden Entscheidung seitens des Europäischen Gerichtshofs für die Software-Industrie könnten trotzdem noch wichtige Fragen offen bleiben. Denn dieser entschied zwar, dass die Weiterveräußerung gebrauchter Software nicht die Urheberrechte der Softwarehersteller beeinträchtigt. Jedoch hat der Gerichtshof damit den Herstellern zugleich kein Gebot auferlegt, die Weiterveräußerung auch entsprechend zu ermöglichen. Im Fall des “Applestore” z.B. scheitert die Weiterverkaufsmöglichkeit bereits an der Möglichkeit, installierte Apps auf ein anderes Gerät zu übertragen.

2010 ebnete der Bundesgerichtshof diesbezüglich einen Weg, der geeignet ist, die Kundenrechte im Falle von Gebrauchtsoftware “auszuhebeln” (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2010, Az. I ZR 178/08). Er entschied, dass selbst dann, wenn die Software gebraucht weiterverkauft werden dürfte, der jeweilige Softwarehersteller durch Produktaktivierung diesen Weiterverkauf immerhin auf faktischer Ebene zulässig und wirksam verhindern kann. Laut Bundesgerichtshof sei es durchaus mit dem insoweit erschöpften Urheberrecht des Softwareherstellers vereinbar, wenn dieser, immerhin noch auf technischer Ebene, die Nutzbarkeit nach einem Weiterverkauf einschränkt bzw. unmöglich macht. Ergo: Eine Produktaktivierung darf und kann einen Weiterverkauf unterbinden. Die Hersteller und Händler müssen lediglich vorab darauf hinweisen, damit die jeweilige Software nicht als fehlerhaft gilt.

Die Richtlinie 2009/24/EG, worauf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs basierte, gilt ausdrücklich für Computerprogramme. Auf Mp3s, Hörbücher, Videos und anderen Medieninhalte ist diese Entscheidung folglich nicht anwendbar.