Sampling erlaubt (EuGH) – Kraftwerk vs. Moses Pelham

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 29.07.2019 (Az. C-476/17) in dem nunmehr seit 20 Jahren vorangetriebenen Rechtsstreit, dass das umstrittene Tonträger-Sampling ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist – dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der eigentliche Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung zwischen der deutschen Elektropop-Gruppe Kraftwerk und dem Frankfurter Musikproduzenten Moses Pelham bzw. dessen Produktionsfirma Pelham GmbH. Dieser übernahm bei der Produktion des Musikstückes „Nur mir“ mit der Sängerin Sabrina Setlur (1997) einen 2-Sekunden dauernden Ausschnitt aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ (1977). Diese Tonsequenz wurde lediglich in einer um fünf Prozent verlangsamten Geschwindigkeit fortlaufend wiederholt (Loop).

Diese Auseinandersetzung wurde bereits dreimal vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dieser legte die europarechtlichen damit verbundenen Fragen dann dem EuGH vor.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte 2016, dass ein Sampling-Verbot unzulässig sei, da für die Urheber damit keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile verbunden seien und das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht lediglich geringfügig betroffen sei. Somit überwiege die Kunstfreiheit das Eigentumsrecht.

Der EuGH sollte nun für Klärung dahingehend sorgen, ob das europarechtliche Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Richtlinie 2011/29/EG) vom Sampling derartiger kurzer Sequenzen überhaupt betroffen ist. Ferner, ob § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eine Einschränkung des Künstlers dahingehend vornimmt, dass er ein Sampling durch andere Künstler tatsächlich tolerieren muss. Zuletzt sollte der EuGH für eine Klärung hinsichtlich des Einflusses des Zitatrechts aus Art. 5 Abs. 3 d) der EU-Richtlinie 2011/29/EG sorgen.

Entgegen der Ansicht des Generalanwalts, der noch der Auffassung war, dass die jeweiligen Rechteinhaber stets vor einem Sampling um Erlaubnis gebeten werden müssen, vertritt der EuGH hier eine andere Auffassung:

Die Kunstfreiheit

Die eigentliche Technik des Sampling sei eine „künstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst fällt“. So könne Sampling zwar „einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt“. Hingegen „stelle die Nutzung eines Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar“. So sei auch ein Sample, mit welchem ein neues vom Ursprungswerk „unabhängiges Werk“ geschaffen werde, keine Kopie im rechtlichen Sinne.

Wenn also ein Nutzer „in Ausübung seiner Kunstfreiheit“ dem Tonträger ein „Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form in ein neues Werk einzufügen“, so liege – laut EuGH – keine Vervielfältigung vor.

Das Zitatrecht

Zudem stellte der EuGH fest, dass ein Sample, wenn dieses seine Herkunft klar erkennen lässt, „unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann“, gerade dann, „wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren“.

Die „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG)

Zuletzt traf der EuGH noch eine überraschende Feststellung:

Der Unionsgesetzgeber habe in seinen Vorschriften abschließend die Interessen der Nutzer von geschützten Gegenständen berücksichtigt und etwaige Ausnahmen vom alleinigen Vervielfältigungsrecht des Urhebers entsprechend manifestiert. Darüber hinausgehende Regelungen, nach denen Werke ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden dürfen, seien wiederum nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Und darunter fällt im deutschen Urheberrecht die sog. „freie Benutzung“ gem. § 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG), nach der Werke, die in freier Benutzung eines Werks eines Dritten geschaffen wurden, keine Rechtsverletzung darstellen:

§ 24 UrhG

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Im Zuge dessen hatte der Bundesgerichtshof bei der Vorlage des Verfahrens mit Bezugnahme auf die ungenehmigte Nutzung von Werken angefragt, ob EU-Mitgliedsstaaten Einschränkungen des EU-Rechts wie z.B. im § 24 (siehe oben) in der nationalen Gesetzgebung überhaupt vornehmen dürfen, was der EuGH wiederum verneinte.


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