LG München I hält Schadensersatz in Höhe von DM 18.804 wegen der Nutzung zweier Bildwerke im Rahmen einer Werbeanzeige für angemessen

Das Landgericht München I (Az. 21 O 5464/93) hielt am 26.01.1994 einen Schadensersatz in Höhe von 18.804 DM für angemessen, nachdem zwei Bildwerke im Rahmen einer Werbeanzeige ohne die erforderlichen Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte seitens des Urhebers verwendet wurden (Fotoklau/Bilderklau). Das deutsche Urheberrecht räumt dem Urheber bei unberechtigter Verwendung seiner Werke, demnach ohne Einwilligung seitens des Urhebers einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG ein. Allein die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form der Lizenzanalogie weicht in der Rechtsprechung voneinander ab und ist dadurch nur schwer zu vereinheitlichen.

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Landgericht München I
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1993 folgendes Endurteil erlassen:

Tenor:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.946,30 DM nebst 5 % Zinsen aus DM 20.260,80 seit dem 22.01.1993 sowie 5 % Zinsen aus weiteren DM 685,50 seit 29.03.1993 zu bezahlen.

II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.
Die Kosten der Nebenintervention hat der Nebenintervenient zu tragen.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 24.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Nutzung zweier Bildwerke im Rahmen einer Werbeanzeige.
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet des Urheberrechts. Sie nimmt in der Bundesrepublik Deutschland die Interessen der ihr durch Wahrnehmungsverträge angeschlossenen bildenden Künstler war. Die Beklagte ist eine Werbeagentur.
Am 10.10.1992 schloss die Klägerin mit dem Kunstmaler …, genannt … einen Wahrnehmungsvertrag. In diesem Vertrag überträgt der Maler … eine Reihe von Nutzungsrechten zur Wahrnehmung und Einziehung auf die Klägerin (§ 1). Auf den Wahrnehmungsvertrag wird Bezug genommen. Der Künstler … malte die beiden Bilder … und …. Auf die im Termin vom 19.11.1993 übergebenen Farbfotos der beiden benutzten Werke wird verwiesen. Er verkaufte Drucke dieser Bilder in einer limitierten Auflage zum Stückpreis von 800,- DM.
Unter der Federführung der Beklagten entstand eine Werbeanzeige für Produkte der Firma …. Eine Seite der doppelseitigen Werbeanzeige besteht aus einem Foto. Es wird eine Jacke aus …-Material gezeigt, welche die beiden Bilder … und … teilweise verdeckt. Als Hintergrund dient eine Fläche, die aus farbigen kleinen Vierecken besteht. In der Tasche der abgebildeten Jacke steckt ein farbig bedruckter Prospekt mit dem Aufdruck „Galerie“. Bezüglich der Gestaltung der Werbeanzeige wird auf die Anlage S 2 verwiesen. Der Urheber der beiden Bilder wurde in der Werbeanzeige nicht genannt. Die Werbeanzeige wurde in drei Zeitschriften veröffentlicht und zwar im …, Ausgabe Nr. 36 vom 31.08.1992, im … Ausgabe Nr. 39 vom 17.09.1992 und im … Ausgabe Nr. 11 vom 27.10.1992. Die Auflagen der Zeitschriften betrugen bei … und … über 1 Mio. Exemplare und beim … über 100.000 Exemplare.
Die Beklagte hat weder von der Klägerin noch vom Künstler … die Rechte zur Nutzung der beiden Bilder im Rahmen der Werbeanzeige erworben.
Mit Schreiben vom 14.10.1992 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 29.10.1992 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 10.11.1992 erteilte sie Auskunft. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin besprach die Angelegenheit sowohl mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als auch mit damaligen anwaltlichen Vertreter des Nebenintervenienten … eingehend telefonisch. Mit Abtretungserklärung und Vollmacht vom 04.06.1993 trat der Künstler … eine Reihe von Nutzungsrechten an die Klägerin ab und beauftragte und bevollmächtigte sie vorsorglich, sämtliche hieraus herrührenden Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aufgrund des Wahrnehmungsvertrages und der Abtretungserklärung aktivlegitimiert sei. Durch die Veröffentlichung der Werbeanzeigen seien Urheberrechte des Künstlers … verletzt worden. Es liege keine freie Benutzung vor. Die ausschnittsweise abgebildeten Bilder der Klägerin seien nicht bloßes Beiwerk; die Bilder seien gezielt eingesetzt worden. Die Werbeanzeige sei nicht schöpferisch. Die verwendeten Ausschnitte aus Bildern des Künstlers … seien schutzfähig. Die Ausschnitte zeigten, dass der Künstler von dem ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auf individuelle Weise Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte könne sich nicht auf das Zitatrecht stützen, da ein Zitatzweck fehle. Der Fotograf habe sich nicht mit den Bildern des Künstlers … auseinandergesetzt und sie als Beleg angegeben. Es liege eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG vor, da die Verwendung eines Bildes im Rahmen einer Werbung kein seriöser Rahmen sei. § 13 UrhG sei verletzt, da der Künstler … nicht als Urheber genannt worden sei. Eine abweichende Handhabung in der Werbebranche könne daran nichts ändern. Die Galerie … habe keine Rechte an den Bildern erworben. Die Beklagtenseite habe schuldhaft gehandelt. Sie habe sich auf Angaben der Galerie … nicht verlassen dürfen. Als Schadensersatz stehe der Klägerin der Betrag zu, den die Beklagte nach den Tarifen der Klägerin für die Anzeigen hätte bezahlen müssen (Tarife der Klägerin 91-93: Anlage K 20). Die Tarife seien dreimal gesondert zu berechnen, da die Anzeigen in drei verschiedenen Zeitschriften erschienen seien. Die Klägerin berechnet den nach ihren Tarifen geschuldeten Betrag so, als wäre nur ein Bild genutzt worden. Eine Entstellung der beiden Bilder lässt sie außer Betracht. Sie ist der Ansicht, dass wegen des Verstoßes gegen das Namensnennungsrecht der geltend gemachte Betrag um 100 % zu erhöhen sei. Der für die Abmahnung angesetzte Streitwert in Höhe von 100.000,- DM sei angemessen. Die Beklagte schulde Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Besprechungsgebühr.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.946,30 DM nebst 5 % Zinsen aus DM 20.260,80 seit dem 22.01.1993 sowie 5 % Zinsen aus weiteren DM 685,50 seit 29.03.1993 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Weder durch den Wahrnehmungsvertrag noch durch die Abtretungserklärung und Vollmacht sei die Klägerin Inhaberin der geltend gemachten Rechte geworden. Sie sei auch nicht berechtigt, Rechte des Künstlers … im eigenen Namen geltend zu machen. Durch die Verwendung der beiden Bilder in der Werbeanzeige seien Urheberrechte nicht verletzt worden.
Die Verwendung der Bilder erfülle den Tatbestand der freien Benutzung gemäß § 24 UrhG. Die Bilder würden nur am Rande und schemenhaft gezeigt, so dass ihre individuellen Züge weitgehend verblassen würden. Die schöpferischen, individuellen Züge des fotografischen Werkes seien so ausgeprägt und dominant, dass die Wesenszüge der letztlich nur als Beiwerk verwendeten Bilder dagegen verblassen würden. Die verwendeten Ausschnitte der Bilder seien für sich betrachtet keine persönliche geistige Schöpfung. Eine Benutzung sei deshalb ohne weiteres zulässig gewesen. Im Übrigen sei eine Benutzung jedenfalls durch das Zitatrecht (§ 51 Nr. 1 UrhG) gedeckt. Die Werbeanzeige habe die Themen „Galerie“ und „Kunst“ zum Gegenstand. Die beiden Bilder dienten als Beleg für „Das Galeriebild“. Die Einbindung der beiden Bilder in die Werbeanzeige hätten nicht zu einer Verschlechterung oder Abwertung des Werks im Sinn von § 14 UrhG geführt. Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 13 UrhG könne die Klägerin nicht geltend machen, da es im Bereich der Werbung der allgemeinen Branchenübung entspreche, dass die an einer Werbeanzeige beteiligten Urheber bei der Veröffentlichung nicht genannt würden. Schadensersatzansprüche scheiterten im Übrigen daran, dass die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Der Nebenintervenient habe aufgrund des Verhaltens der Galeristin darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm beabsichtigte und gegenüber der Galerie auch offengelegte Nutzung der beiden Bilder von dem Berechtigten gebilligt würde. Schließlich scheitere eine Urheberrechtsverletzung daran, dass die Galerie Berr über die Nutzungsrechte an den Bildern verfügt habe oder jedenfalls bevollmächtigt gewesen sei, diese Rechte weiterzugeben. Die Schadensersatzforderung der Klägerin sei zu hoch. Bei der Bemessung der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr müsse eine stark reduzierte Verwertungsmöglichkeit der Bilder berücksichtigt werden. Weiter müsse sich schadensmindernd auswirken, dass die Bilder in einer bearbeiteten Fassung veröffentlicht worden seien. Bei Berechnung des üblichen Lizenzhonorars anhand der Tarife der Klägerin müsse der Tarif zugrunde gelegt werden, der auf die Gesamtauflage entfalle. Der für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 100.000,- DM sei zu hoch. Eine Besprechungsgebühr sei nicht angefallen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13, 16 und 17 UrhG zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Mit Abtretungserklärung und Vollmacht vom 04.06.1993 (Anlage K 17) übertrug der Künstler … hinsichtlich der Nutzung der beiden Bilder in einer Werbeanzeige der Beklagten sämtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (§§ 16 und 17 UrhG) sowie die Rechte aus den §§ 13, 14 und 39 UrhG auf die Klägerin. Nach § 19 Satz 2 UrhG kann das Urheberrecht nicht übertragen werden. Dies gilt auch für Verwertungsrechte (Schricker, UrhG, Vor-§§ 28 ff., Rdnr. 18, § 29 Rdnr. 7). Eine Auslegung der Abtretungserklärung, die von der Klägerin akzeptiert wurde, nach §§ 133, 157 BGB ergibt jedoch, dass der Künstler die ihm nach § 97 Abs. 1 UrhG wegen der Urheberrechtsverletzung zustehenden Ansprüche auf die Klägerin übertragen hat. Denn aus der Abtretungserklärung, die nach Rechtshängigkeit abgegeben wurde, ist erkennbar, daß der Künstler … durch eine Rechtsübertragung erreichen wollte, dass die Klägerin den Rechtsstreit im eigenen Namen fortsetzen konnte. Bei der Auslegung der Erklärung muss dieses Interesse des Künstlers berücksichtigt werden. Da die durch § 97 Abs. 1 UrhG gewährten Ansprüche frei übertragbar sind (vgl. Schricker-Wild, § 97 Rdnr. 91), kann die Erklärung als eine Abtretung dieser Ansprüche ausgelegt werden.
Durch die Veröffentlichung der Werbeanzeige wurde das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Malers … verletzt. Der Annahme einer Vervielfältigung und einer Verbreitung steht nicht entgegen, dass nur Teile der beiden Bilder in der Werbeanzeige zu sehen sind. Denn die in der Werbeanzeige abgebildeten Teile beider Bilder sind für sich schutzfähig im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Die abgebildeten Bildausschnitte sind vom individuellen Geist des Urhebers geprägt. Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass den beiden Bildern eher eine abstrakte Malweise zugrunde liegt und dass der Künstler von dem in dieser Malweise bestehenden weiten Gestaltungsspielraum u.a. durch die Art der Strichführung und Strichstärke, die Farbwahl sowie durch die Akzentuierung zwischen demjenigen, was weggelassen wird, und demjenigen, was in welcher Form dargestellt wird, auf individuelle Weise Gebrauch gemacht hat.
Die Einbindung der beiden Bilder in die Werbeanzeige stellt keine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG dar. Eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG setzt zum einen voraus, dass ein neues selbständiges Werk entstehen muss und zum anderen, dass die Benutzung eine freie ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Werbeanzeige ein neues selbständiges Werk darstellt, das schutzfähig im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG ist. Die Benutzung ist jedenfalls nicht frei.
Eine freie Benutzung liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die entnommenen Züge des benutzten Werks gegenüber der Eigenart des neugeschaffenen Werks verblassen (Schricker-Löwenheim, § 24 UrhG, Rdnr. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall verblassen die individuellen Züge der beiden Ausschnitte aus Bildern des Künstlers … im Vergleich zur Eigenart des Lichtbildes nicht. Die verwendeten Bildausschnitte haben ein individuelles Gepräge. Daran ändert die Tatsache, dass die Bildausschnitte im Lichtbild lediglich als Hintergrund verwendet werden, nichts. Denn auch in dieser Funktion treten die individuellen Züge deutlich hervor. Die Werbeanzeige lässt Gestaltungswillen erkennen. Es fehlen jedoch Elemente, die so dominierend sind, dass die Eigenheiten der beiden Bildausschnitte völlig in den Hintergrund treten.
Die Verwendung der beiden Bilder für die Werbeanzeige ist nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG gedeckt. Zwar kommt ein Zitatrecht auch für die bildende Kunst in Betracht (Schricker, § 51 Rdnr. 41), die Voraussetzungen eines Zitatrechts liegen jedoch nicht vor. Das zitierende Werk muss ein „selbständiges Werk“ sein; dies bedeutet, dass es sich um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinn der §§ 1, 2 UrhG handeln muss (Schricker a.a.O. Rdnr. 20 m.w.N.). Wie ausgeführt, ist das vom Nebenintervenienten gefertigte Lichtbild nicht urheberrechtlich geschützt. Darüber hinaus fehlt der in § 52 UrhG vorausgesetzte Zitatzweck. Das Zitat erfüllt einen Zweck, wenn eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und fremden Werk hergestellt wird (Schricker, a.a.O. Rdnr. 16). Eine innere Verbindung zwischen den verwendeten Ausschnitten und dem übrigen Inhalt des Lichtbildes besteht nicht. Das Lichtbild zeigt im Wesentlichen eine …-Jacke. Die Abbildung der Jacke hat keine innere Verbindung zu den Bildern des Künstlers…. Die Bilder haben vielmehr ausschließlich dekorative Funktion. Eine innere Verbindung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass in einer Jackentasche ein Prospekt mit dem Aufdruck „Galerie“ steckt. Durch diesen Prospekt wird allenfalls eine äußere, künstliche und aufmontierte Verbindung hergestellt; denn es gibt keine Bezüge zwischen der abgebildeten Jacke und einer „Galerie“.
Durch die Werbeanzeige wurde das Recht des Künstlers Theos auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk verletzt. Denn er ist in der Werbeanzeige nicht als Urheber der beiden Bilder benannt. Die Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten auf eine allgemeine Übung in der Werbebranche, dass die an einer Werbeanzeige beteiligten Urheber bei der Veröffentlichung nicht genannt werden, ist unschlüssig. Selbst wenn eine solche Branchenübung bestehen würde, könnte sie der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Künstler Theos hat seine Bilder nicht zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt und ist somit den Übungen der Werbebranche nicht unterworfen. Im vorliegenden Fall kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob die behauptete Branchenübung überhaupt geeignet ist, Rechte aus § 13 UrhG einzuschränken.

Die Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten auf Einräumung der Nutzungsrechte an den Bildern, greift nicht durch. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Galerie Berr über Nutzungsrechte an den Bildern verfügte. Die Behauptung des Nebenintervenienten, die Galerie habe über die fraglichen Nutzungsrechte verfügen können oder sei jedenfalls bevollmächtigt gewesen, diese Rechte weiterzugeben, ist, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, unsubstantiiert.

Die Beklagte handelte schuldhaft. Sie ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Sie durfte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass der Nebenintervenient die Nutzungsrechte an den beiden Bildern erworben hatte. Sie hätte sich hierüber Gewissheit verschaffen müssen, insbesondere hätte sie sich schriftliche Unterlagen vorlegen lassen müssen.
Gemäß § 97 Abs. 1 UrhG kann die Klägerin aus abgetretenem Recht als Schadensersatz eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Bei Tarifen ist das grundsätzlich die entsprechende Tarifvergütung (Schricker-Wild, § 97 Rdnr. 62). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin daher bei der Berechnung der Schadensersatzforderung auf ihre Tarife zurückgreifen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 WahrnG war nicht erforderlich. Denn die Beklagte und der Nebenintervenient haben weder die Anwendbarkeit des Tarifs im Allgemeinen noch die Angemessenheit des Tarifs bestritten. Der Nebenintervenient erklärt im Schriftsatz vom 18.05.1993 (S. 10; Bl. 31) lediglich, er behalte sich vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Schiedsstelle anzurufen. Diese Erklärung ist die Ankündigung eines künftigen Verhaltens, nicht aber ein wirksames Bestreiten. Die Beklagte hat lediglich die Anwendbarkeit der von der Klägerin herangezogenen Abrechnungsrubrik „Werbeanzeigen“ in Zweifel gezogen (Bl. 39), nicht jedoch die allgemeine Anwendbarkeit der Tarife der Klägerin bestritten.
Nach den Tarifen der Klägerin steht ihr – ohne Berücksichtigung des § 13 UrhG – ein Anspruch auf 9.402,- DM zu. Anwendbar ist die Tarifrubrik „Werbeanzeigen“, da ein Werk der bildenden Kunst in einer Werbeanzeige veröffentlicht wurde. Die Tarifgruppe „Werbeanzeigen“ erfasst sowohl den vollständigen Abdruck eines Werks der bildenden Kunst als auch den Abdruck eines schutzfähigen Teils eines Werks. Die Behauptung der Beklagten, der Tarif sei beim teilweisen Abdruck eines Werks nicht anwendbar, findet im Wortlaut des Tarifs keine Stütze. Es ist nicht davon die Rede, dass Werke vollständig abgedruckt sein müssen. Ebenso wenig vom Wortlaut des Tarifs gedeckt ist die Ansicht des Nebenintervenienten, es müsse die Gesamtzahl der in drei Zeitschriften erschienen Anzeigen bei der Berechnung des Tarifs zugrunde gelegt werden. Im Tarif der Klägerin ist nicht von der Gesamtzahl der erschienenen Anzeigen, sondern von der „Auflage“ die Rede. Unter Auflage ist die Gesamtzahl der von einer bestimmten Zeitschrift erschienen Druckstücke zu verstehen. Die vom Nebenintervenienten propagierte Berechnungsmethode würde zu willkürlichen Ergebnissen führen. Folgendes Berechnungsbeispiel möge dies verdeutlichen:

Wird eine ganzseitige farbige Werbeanzeige in zwei verschiedenen Zeitschriften mit einer Auflage von je 1 Mio. veröffentlicht, würde nach der Auffassung des Nebenintervenienten eine Gebühr von 5.376,- DM fällig. Wird die Werbeanzeige in einer der beiden Zeitschriften halbseitig veröffentlicht, wäre eine getrennte Berechnung notwendig, so dass sich eine (höhere) Gebühr von insgesamt 6.935,- DM (3.992,- DM + 2.943,- DM errechnete). Derjenige, der in verschiedenen Zeitschriften mit einheitlichem Format veröffentlicht, wäre in willkürlicher Weise benachteiligt.

Die Berechnungsmethode der Klägerin weicht in zwei Punkten von ihren eigenen Tarifen ab, in beiden Fällen wirkt sich die Abweichung jedoch zugunsten der Beklagten aus. Die Klägerin hat außer Betracht gelassen, dass zwei Werke des Künstlers Theos in der Werbeanzeige verwertet wurden. Außerdem hat sie nur den Tarif für das halbseitige Format angesetzt, obwohl die Werbeanzeigen ganzseitig veröffentlicht wurden.
Gemäß Nr. 8 der Allgemeinen Konditionen der Rechtsvergabe in den Tarifen der Klägerin (Anlage K 20, Seite 6) hat die Beklagte wegen schuldhaft unterlassener Urheberbenennung einen Zuschlag von 100 % zur Tarifgebühr zu zahlen. Die angemessene Lizenzgebühr beträgt somit insgesamt 18.804,- DM. Eine eingeschränkte Verwertungsmöglichkeit, die zu einer Reduzierung des Schadensbetrages führen könnte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der unsubstantiierten Behauptung, der Künstler … verkaufe die Bilder in limitierter Auflage. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf in limitierter Auflage die Möglichkeit, das Bild im Rahmen von Werbung zu verwerten beinträchtigen könnte. Zu Unrecht beruft sich der Nebeninervenient auf das Urteil des Landgerichts München I vom 29.11.1998 (GRUR 1998, 36 – Hubschrauber mit Damen). In dieser Entscheidung verwehrt das Gericht dem Geschädigten den Anspruch auf den üblicherweise erzielten Erlös mit der Begründung, der Geschädigte habe sein Werk (Lichtbilder) bereits durch Freigabe als Titelbilder für eine Illustrierte mit hoher Auflage verwertet. Vergleichbare Umstände fehlen im vorliegenden Fall.
Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Rechtverfolgungskosten. Aus diesem Grunde schuldet die Beklagte auch Ersatz einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Eine solche Besprechungsgebühr ist angefallen, da unstreitig der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vorgerichtlich die Angelegenheit mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und dem anwaltlichen Vertreter diese Nebenintervenienten eingehend telefonisch besprochen hat. Die Gebühr ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht auf die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren anzurechnen. Bei einem Gegenstandswert von 20.260,80 DM fällt eine 7,5/10 Gebühr in Höhe von 781,47 DM an.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB). Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert von 100.000,- DM erscheint der Kammer als angemessen. Dem Unterlassungsanspruch kam im Hinblick auf den Umfang der Verwertungshandlungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Höhe der Kosten der Abmahnung von 1.456,80 DM (ohne UST) ist unstreitig.
Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 284, 286, 288, 291 BGB, § 352 HGB.
Kostenentscheidung: §§ 91, 101 ZPO.
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.

OLG Brandenburg setzt 1.620 € Schadensersatz aufgrund der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern eines Fotografen an (Bilderklau im Internet)

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 6 U 37/08) hat am 15.05.2009 die Entscheidung des LG Potsdam abgeändert und dem Kläger insgesamt 1.620 € Schadensersatz zugesprochen.
Die Bilder des Fotografen/Urhebers wurden sowohl für Sofort-Kauf-Angebote, als auch auf der Homepage des Beklagten ohne vorherige Zustimmung des Fotografen verwendet. Auch in diesem Fall wurden die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen. Da daraus jedoch keine Maßstäbe bei „Fotoklau“ in Online-Auktionen hervorgehen, war hier die Verwendung für Multi-Auktionen in einem Online-Shop, bei dem auch durch die Nutzung eines Bildes mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen, am naheliegendsten.

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Oberlandesgericht Brandenburg
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2009 durch … für Recht erkannt:

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 8/08 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.823 € nebst Zinsen aus 1.297 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 148,20 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern sowie wegen des unterlassenen Hinweises auf seine, des Klägers, Urheberschaft an den Lichtbildern bei deren Verwendung durch die Beklagte. Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.3.2008 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch über die vorprozessual bereits gezahlten 417,00 € hinaus gegen die Beklagte wegen der unzulässigen Nutzung seiner beiden Lichtbilder aus §§ 97 I, 72 I, II, 15 ff. UrhG nicht zu.
Gegenstand der Klage sei vor allem die Verwendung des einen Lichtbildes in den 21 Sofort-Kauf-Auktionen, in denen die Beklagte insgesamt 109 Exemplare des GPS-Empfängers … W… 201 angeboten habe. Insoweit habe der Kläger keine Schadensersatzansprüche mehr gegen die Beklagte, weil diese für die Verwendung des den GPS-Empfänger zeigenden Lichtbildes vorprozessual bereits 25 € als fiktive Nutzungsgebühr nach Maßgabe der Lizenzanalogie gezahlt haben. Mit dieser Zahlung sei die gesamte Nutzung des Lichtbildes durch die Beklagte – sowohl die auf ihrer Homepage als auch die für die 21 Sofort-Kauf-Auktionen – in Form einer Pauschallizenz abgegolten. Die Parteien seien sich einig, dass die Lizenzgebühr 25 € betrage.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 417 € aus den §§ 97, 13 UrhG, weil die Beklagte den Kläger nicht bei der Verwendung der Lichtbilder als deren Urheber angegeben habe. Der Anwendungsbereich des § 13 UrhG sei bereits nicht eröffnet. Die Vorschriften über das Urheberpersönlichkeitsrecht der §§ 12 – 14 UrhG seien nur sinngemäß auf Lichtbilder anzuwenden und zwar dann, wenn sich in ihnen ein hinreichendes Mindestmaß an handwerklicher Leistung des Lichtbildners verkörpere. Das sei bei den vom Kläger gefertigten und von der Beklagten verwandten einfachsten, eine persönliche Handschrift nicht offenbarenden Produktfotos nicht der Fall. Sie seien von derart geringer Individualität, dass ein Namensnennungsrecht nach § 13 UrhG und damit etwaige Schadensersatzansprüche wegen der durch die Beklagte unterlassenen Namensnennung nicht in Betracht kämen. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz aus § 97 I UrhG wegen des Verstoßes der Beklagten gegen § 13 UrhG verlangen, weil ihm die Werbewirkung der Namensnennung entgangen wäre. Der Kläger wäre bei der Verwendung seiner Lichtbilder durch die Beklagte nicht gehindert gewesen, mit den Lichtbildern für sich zu werben, weil er der Beklagten ein ausschließliches Nutzungsrecht nicht eingeräumt hätte. Zum anderen hätten vernünftige Parteien bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an den streitgegenständlichen Lichtbildern eine – ggf. vertragsstrafenbewehrte – Pflicht zur Urhebernennung nicht vereinbart, da diese mit Blick auf ihren Gegenstand und ihre geringe Individualität nicht geeignet wären, für den Kläger in seiner Eigenschaft als Fotograf zu werben. Einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus der Nichtnennung des Klägers bei der Lichtbilderverwendung durch die Beklagte nach den §§ 97 II, 13 UrhG scheitere außerdem auch daran, dass es insoweit an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehle, die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs mithin nicht der Billigkeit entspreche. Einen solchen Anspruch habe der Kläger auch nicht geltend gemacht.

Der Vortrag des Klägers zu ergänzendem Leistungsschutz nach dem UWG, der zum Zuge komme, soweit die Klageforderung nicht durch urheberrechtliche Ansprüche getragen werde, lasse einen konkreten Bezug zur reklamierten Schadenshöhe vermissen.

Da die Beklagte dem Kläger die vorprozessualen Anwaltskosten für die Abmahnung und für die Einforderung der Lizenzgebühren in Höhe von 417 € bereits erstattet habe und darüber hinaus gehende Lizenzgebühren nicht schulde, habe der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Anwaltskostenerstattung für die Einforderung weiterer Lizenzgebühren.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen entsprechend seinem Klageantrag erreichen will. Zutreffend habe das Landgericht zwar festgestellt, dass die Beklagte durch die ungenehmigte Veröffentlichung von verschiedenen vom Kläger gefertigten Fotos auf ihrer Homepage, in der Preissuchmaschine „P…“ und in insgesamt 21 (Multi)Auktionen bei E… den Kläger in seinen Rechten aus §§ 97, 72 und 15 UrhG verletzt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht jedoch angenommen, dass seine, des Klägers, Ansprüche aus § 97 UrhG bei der Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 417 € vollständig abgegolten seien. Er, der Kläger, habe Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Das Landgericht habe bei seiner Schätzung der Angemessenheit der geltend gemachten Lizenzgebühr nach § 287 ZPO wesentliche, für die Höhe des Anspruches relevante Aspekte unberücksichtigt gelassen und sei so zu einem rechtsfehlerhaften Ergebnis gelangt. Es habe außer Acht gelassen, dass die Höhe der Lizenzgebühr bei Internetwerbung (auch) von der Dauer und Intensität der Nutzung abhänge. Das Landgericht habe zudem versäumt, sich am insoweit üblichen Tarifwerk zu orientieren, der Übersicht über die marktüblichen Vergütungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht erfolgten Urhebernennung zustehe. Die Bilder bewegten sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf einem derart geringen Niveau, dass diese weder dem Anwendungsbereich von § 13 UrhG unterfielen, noch irgendeine Werbewirkung für den Kläger entfalteten. Für den wirtschaftlichen Wert des Werbenutzens eines Bildes für den Fotografen und nicht den damit beworbenen Artikel könne es anders als das Landgericht meine, nicht unerheblich sein, ob der Urhebervermerk im Zusammenhang mit jeder Präsentation des Bildes erfolge oder nicht, solange er nur wenigstens einmal im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung des Fotos erscheine. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger sich selbst nicht als Urheber unter seinem Internetauftritt nenne. Er benenne sich bisher lediglich nicht persönlich namentlich als Urheber der Bilder; bisher habe es ihm genügt, seine „Firma“ als Hersteller und Bildrechteinhaber in Erscheinung treten zu lassen. Das spreche auch nicht für einen Verzicht des Klägers auf die Werbewirkung seiner Fotos für ihn als Fotografen und auf seine Urhebernennung, ebenso wenig der Umstand, dass er sich – aus ästhetischen Gründen – nicht unmittelbar an jedem seiner Produktfotos namentlich als Urheber eingesetzt habe.
Unrichtig habe das Landgericht die Anwendbarkeit von § 13 UrhG vom Vorliegen eines Mindestmaßes an handwerklichem Können abhängig gemacht. Erforderlich und ausreichend sei ein „Mindestmaß an technischer Leistung“, das das allgemeine Kriterium des „Mindestmaßes an geistiger Leistung“ beim Lichtbildschutz konkretisiere. Der Lichtbildschutz setze dementsprechend keine handwerkliche oder schöpferische Leistung voraus. Ungeachtet dessen liege ein Mindestmaß an handwerklichem Können bei den streitgegenständlichen Fotografien sogar vor.
Der Beklagten sei auch ein Verschulden zur Last zu legen.

Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.3.2008 – 2 O 8/08 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.768 € nebst Zinsen aus 1.297 € in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 148,20 € wegen außergerichtlicher Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2009 mit Schriftsatz vom 8.5.2009 rechtliche Ausführungen gemacht.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise im Betrag von 2.823 € nebst weiterer 148,20 € und einen Teil des Zinsanspruches begründet. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Verwendung seiner Bilder gegen die Beklagte in Höhe von 1.620 € aus § 97 I 1 UrhG zu.
a) Der Kläger ist Hersteller der beiden streitgegenständlichen Lichtbilder und mithin Lichtbildner i.S.d. § 72 UrhG.
b) Die Beklagte hat die Bilder unberechtigt ohne Erlaubnis des Klägers genutzt.
c) Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, weil sie die Bilder benutzt hat, obwohl sie sich, zumal gewerblich handelnd, nicht die Nutzungsrechte vom Berechtigten verschafft hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie nach ihrer Behauptung auf die Aussage ihres Händlers vertraut hat, die Bilder benutzen zu dürfen. Die Beklagte als Verwenderin der Bilder muss sich selbst vom Berechtigten die Nutzungsrechte verschaffen. Sie beruft sich deshalb ohne Erfolg darauf, auf die Aussage eines Dritten vertraut zu haben. Das begründet zumindest fahrlässiges Handeln der Beklagten.
d) Für die Berechnung des dem Kläger aus der unberechtigten Bildverwendung entstandenen Schadens im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO stehen drei Methoden zur Verfügung, von denen die dem Geschädigten günstigste zu wählen ist:
– Ermittlung des konkreten Schadens (insbesondere des dem Geschädigten entgangenen Gewinns),
– Ermittlung des Verletzergewinns, der an den Geschädigten zu zahlen wäre und
– Lizenzanalogie.
Der Kläger hat jedenfalls zuletzt zulässig den Ersatz des nach der Lizenzanalogie zu ermittelnden ihm entstandenen Schadens begehrt. Der Schaden für die unberechtigte Nutzung der Bilder des Klägers ist deshalb danach zu bemessen, welche angemessenen Gebühren von der Beklagten bei einem fiktiven Abschluss eines Lizenzvertrages hätten gezahlt werden müssen. Die zu zahlende Lizenzgebühr entspricht damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe ist auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung abzustellen. Dabei ist von der Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung auszugehen. Es ist sodann in einer ex-post-Betrachtung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Parteien bei Kenntnis dieser Sachlage und gegebenem Vereinbarungszwang im Zeitpunkt des Abschlusses des fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich die Dauer und das Ausmaß der Nutzung vorausgesehen hätten. Als angemessen gilt danach eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 3.2.2009, 6 U 58/08, Rn. 35 – zitiert nach juris) können bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vm 9.5.2006, 20 U 138/05, Rn. 9 – zitiert nach juris). Dabei handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. Dem folgend legt auch der erkennende Senat die MFM-Bildhonorartabellen seiner Schadensschätzung zugrunde. Allerdings können die MFM-Bildhonorartabellen nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Art der Verwendung der Lichtbilder durch die Beklagte für e…-Auktionen in der zeitlich einschlägigen Honorartabelle des Jahres 2007 nicht erfasst ist. Am nächsten kommt diese Verwendung für Multi-Auktionen in einem Online-Shop, bei dem auch durch die Nutzung eines Bildes mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen. Allerdings ist der Online-Shop erst in der Marktübersicht „Bildhonorare 2009“ aufgeführt. Diese Marktübersicht konnte den Parteien also zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekannt sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Parteien Wettbewerber im Absatz der mit Hilfe der Lichtbilder des Klägers beworbenen Produkte sind. Für den Kläger sind daher die Bildnutzungsrechte noch als wertvoller anzusehen, was die Beklagte als vernünftig handelnde Konkurrentin, die an den Bildern interessiert ist, hätte akzeptieren müssen, so dass sie vernünftigerweise einen angemessene erhöhte Gebühr gezahlt hätte. Im Rahmen der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr, die ein objektiver vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein objektiver vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, konnte der Senat auch den unstreitigen Umstand berücksichtigen, dass die Parteien Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der Produkte sind, die auf den von der Beklagten ohne Erlaubnis des Klägers verwendeten Fotos abgebildet sind. Mithin hat die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktfotos sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte eine größere wirtschaftliche Bedeutung, weil die Beklagte durch Verwendung der vom Kläger gefertigten Produktfotos dem Kläger als Wettbewerber um den Absatz der mit den Fotos beworbenen Produkte mehr Konkurrenz macht.
Methodisch kommt die Ermittlung von Einzelvergütungen für jede Bildnutzung gesondert und die Ermittlung einer Pauschalvergütung für den gesamten Zeitraum der Nutzung der beiden Bilder in Betracht.
Der Senat erachtet für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Ermittlung von Einzelvergütungen für jede Bildnutzung als die hier angemessene Methode, weil die Bilder in verschiedener Hinsicht – für jeweils verschiedene Einzelauktionen, einen Internetauftritt sowie für verschiedene Einblendungen verwendet wurden. Die Einräumung von Lizenzen gegen Pauschalvergütung zur umfassenden Nutzung von Bildern kommt zwar in Betracht, wäre aber auch – teils deutlich – entsprechend höher zu vergüten. Verlässliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung hat der Senat der MFM-Honorartabelle 2007 nicht entnehmen können. Insbesondere lässt sich der MFM-Honorartabelle keine Pauschalvergütung für den hier relevanten Nutzungszeitraum für eine reine Internetverwendung entnehmen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass für eine solche Nutzungsdauer die Vereinbarung von Pauschalvergütungen nicht feststellbar war. Zudem gereicht die Schadensschätzung durch Ermittlung von Einzelvergütungen der Beklagten jedenfalls nicht zum Nachteil, da bei einer auch nur annähernden Orientierung an den in den MFM-Bildhonoraren 2007 aufgeführten Pauschalvergütungen die ermittelte Vergütung höher wäre. Ein vernünftiger Lizenznehmer würde dann aber die in der Summe geringeren Einzelvergütungen wählen und zahlen. Der Ermittlung der Vergütung liegt im Übrigen als wesentlicher Gedanke zugrunde, dass das Vertragsrisiko der Lizenznehmer zu tragen hat, was ein vernünftiger Lizenznehmer einsehen würde. Der vernünftige Lizenznehmer wird solche Kosten auch vorher einkalkulieren. Die Beklagte kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Produkte unter Verwendung der Produktbilder des Klägers im Niedrigpreisbereich verkauft zu haben, wobei sie wegen der unerlaubten Verwendung der Bilder keine Lizenzgebühren gezahlt hat, die sie sonst in die Preise mit hätte einkalkulieren müssen, wobei es dann ihrer Entscheidung oblegen hätte, entweder die Preise (teilweise) entsprechend zu erhöhen oder (teilweise) ihre Gewinnmarge zu mindern.
Der Senat ist außerdem davon ausgegangen, dass das Bild in einer so genannten Multi-Auktion bei e… nur jeweils einmal verwendet worden ist, nicht entsprechend der Anzahl der verkauften Produkte. Denn die einheitliche Auktion, für die das Bild verwendet wurde, dauerte bis zum Verkauf sämtlicher Produkte oder bis zum zeitlich vorgesehenen Ende an. Der mehrfache Verkauf der Produkte innerhalb einer einheitlichen Auktion, für die das Produktbild verwendet wurde, begründet keine mehrfache Verwendung des Bildes. Es macht hierbei einen Unterschied, ob die Beklagte ein Bild mehrfach für verschiedene e…-Auktionen verwendet oder einmal im Rahmen eines Internet-Shops. Denn das Bild erscheint bei verschiedenen e…-Auktionen mehrfach zum jeweiligen Angebot auf einer gesonderten Seite. Der Senat erachtet die Verwendung des Bildes für die e…-Auktionen am ehesten der Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR) vergleichbar und hat deshalb die in der MFM-Bildhonorartabelle 2007 dafür veranschlagten Sätze herangezogen, d.h. Nutzungsrechte bis 1 Woche 60 €.
Der Senat hat danach die von der Beklagten zu zahlende fiktive Lizenzgebühr wie folgt geschätzt:
– für die Verwendung des Produktbildes … W… 201 in den 21 e…-Auktionen
a) für die erstmalige Verwendung des Bildes 60 € plus einem Zuschlag von 10 € unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts,
b) 20 x 30 € je wiederholter Verwendung plus einem Zuschlag von je 5 € unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts,
mithin insgesamt 770 €;
– für die Verwendung des Produktbildes … W… 201 im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten über einen Zeitraum von sieben Monaten
a) für die ersten sechs Monate 180 € sowie
b) für den 7. Monat 10 €,
insgesamt 190 €,
unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 220 €;
– für die Verwendung des Produktbildes H…-1000 auf den Internet-Seiten der Beklagten
a) erstmalig 150 €,
unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 170 € sowie
b) für die weiteren drei Einblendungen 150 €,
unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 160 €,
insgesamt 330 €
und zum Zweck der erforderlichen Differenzberechnung wegen des von der Beklagten bereits vorprozessual gezahlten Betrages
– für die Verwendung der Produktbilder im Rahmen der Preissuchmaschine „P…“ die vom Kläger verlangten und von der Beklagten gezahlten 300 €. Die vorgerichtlich verlangten und gezahlten 300 € für die Verwendung der Produktbilder in der Preissuchmaschine „P…“ hat der Senat nur bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr berücksichtigt.
Das ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.620 € als fiktive Lizenzgebühr.
2. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Urheberbezeichnung in Höhe von 1.620 € als 100 %igen Aufschlag auf die Vergütung (so bereits Senat, Urteil vom 3.2.2009, 6 U 58/08, Rn. 40 – zitiert nach juris).
Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den von der Beklagten veröffentlichten Bildern des Klägers nicht geschehen. Wegen der Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Urheber hat das Recht, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner i.S.v. § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung des Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2006, 20 U 138/05, Rn. 13 f. – zitiert nach juris). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.9.2007 (5 U 165/06) betrifft den hier nicht vorliegenden besonderen Fall eines Internetportalbetreibers, der sich die von den Nutzern dieses Portals eingestellten Inhalte zu Eigen gemacht hat und ist schon deshalb nicht einschlägig.
3. Der Kläger hat schließlich Anspruch auf die Erstattung seiner geltend gemachten restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 148,20 €. Der Gegenstandswert der berechtigten Abmahnung lag bei Beibehaltung eines Wertes von 7.500 € für den Unterlassungsanspruch bei bis zu 11.000 €.
4. Vorprozessual gezahlt hat die Beklagte bereits 417 €, die vom Gesamtbetrag in Höhe von 3.240 € abzuziehen sind. Danach verbleiben 2.823 € zuzüglich 148,20 € außergerichtlicher Anwaltskosten.
5. Zinsen kann der Kläger nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf den von ihm geltend gemachten Betrag von 1.297 € gemäß § 288 I BGB beanspruchen, darüber hinaus nicht. Den höheren Zinssatz aus § 288 II BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, da ihm keine Entgeltforderung zusteht, sondern ein Schadensersatzanspruch.
6. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8.5.2009 gibt dem Senat auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Ein Grund gemäß § 156 II ZPO liegt nicht vor. Der Inhalt dieses Schriftsatzes hätte auch keine andere Entscheidung herbeiführen können.

III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der erkennende Einzelrichter ist nicht dem Antrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.4.2004 gefolgt, den Rechtsstreit dem Berufungsgericht gemäß § 526 II ZPO zur Übernahme vorzulegen. Es gibt keinen Grund zur Vorlegung gemäß § 526 II ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).

OLG Düsseldorf spricht Schadensersatz in Höhe von EUR 2.523,00 wegen urheberrechtswidriger Veröffentlichung von Fotos im Internet zu

Das OLG Düsseldorf bestätigte in seiner Berufungsentscheidung mit Urteil vom 9.5.2006 (Az. I – 20 U 138/05) weitestgehend das zugrundeliegende Landgerichtsurteil und sprach dem Kläger wegen der widerrechtlichen Veröffentlichung seiner Fotos im Internet Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 2523,00 nebst Zinsen zu.

Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Honorarempfehlungen der MFM für die Berechnung des üblichen und angemessenen Nutzungshonorars heranzuziehen sind, wenn – wie vorliegend – eine Berechnung anhand der beim Urheber bzw. Nutzungsberechtigten üblichen Vergütungssätze nicht hinreichend dargelegt wird.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprach das OLG dem Kläger zudem einen 100 prozentigen Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung, also eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu.

 

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 , Az. I – 20 U 138/05

 

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 2005 verkündete Urteil der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523,– EUR nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

20. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die
Beklagte zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in vollem Umfang dem
Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in geringem Umfang,
nämlich in Höhe von 504,60 EUR Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des Landgerichts auf
einer Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO.

I.

Der Berufungsantrag ist, anders als dies die Berufungserwiderung meint,
hinreichend bestimmt. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen
Schadensersatzanspruch über 22.411,20 EUR in dem Umfang weiter, in dem ihn das
Landgericht abgewiesen hat. Das sind 22.411,20 EUR abzüglich zuerkannter
2.018,40 EUR = 20.392,80 EUR. Das entspricht dem Berufungsantrag. Es fehlt in
dem Antrag lediglich ein ausdrücklicher Zusatz, aus dem sich ergibt, dass dieser
Betrag zusätzlich zu dem erstinstanzlich zugesprochenen verlangt werden soll (im
Sinne „weiterer“ 20.392,80 EUR). Dass der Kläger dies erstrebt, ist indes nach
dem Inhalt der Berufungsbegründung nicht zweifelhaft.

II.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz

1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet durch die Beklagte.
Dies hat das Landgericht mit Recht festgestellt; darüber sind die Parteien nicht
unterschiedlicher Auffassung. Die Beklagte hat demgemäß erstinstanzlich bereits
einen Teil des Anspruchs anerkannt. Ob die Fotografien des Klägers, der
Berufungsbegründung folgend, nicht nur als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1
UrhG, sondern auch als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
geschützt sind, ist dafür nicht maßgeblich. Die Regelung in § 72 Abs. 1 UrhG
erschöpft sich ohnehin darin, die Vorschriften des Ersten Teils des UrhGüber
Lichtbildwerke für entsprechend anwendbar zu erklären.

III.

Der Höhe nach steht dem Kläger eine Schadensersatzforderung über 2.523,– EUR
nebst Zinsen zu, was die vom Landgericht zuerkannte Hauptforderung von 2.018,40
EUR geringfügig übersteigt.

1.

Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die Berechnungsweise des Landgerichts
anhand der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Das Landgericht hat zu Recht die vom Kläger in erster Linie geltend gemachte
konkrete Berechnung anhand der beim Kläger üblichen Vergütungssätze als nicht
ausreichend dargelegt zurückgewiesen.

Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB, die für die Schadensberechnung maßgeblich sind,
ist der Verletzte so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stände. Zu
ersetzen ist auch der entgangene Gewinn. Der Verletzte muss zur Darlegung seines
konkret berechneten Anspruchs Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass
der Verletzte den als Schadensersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn
erzielt hätte, wenn der Verletzer die urheberrechtsverletzende Handlung nicht
vorgenommen hätte (v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006,
§ 97 Rn. 59). Maßgeblich für diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist
§ 287 ZPO (v. Wolff, a.a.O.).

Seinem in erster Linie geltend gemachten, konkret berechneten Schaden legt der
Kläger ohne Erfolg unter Bezugnahme auf eigene Rechnungen in anderen Fällen
einen Betrag von 690,– EUR zu Grunde. Es ist nämlich nicht dargelegt und kaum
anzunehmen, dass es dem Kläger gelungen wäre, im Streitfall für die zusätzliche
Veröffentlichung der Fotos im Internet eine weitere Lizenzgebühr von 690,– EUR
netto pro Foto pro Jahr zu vereinbaren. Dagegen spricht vor allem, dass der
Kläger von der Beklagten bereits entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen
für die Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten insgesamt 7.513,16

EUR erhalten hatte. Darin noch nicht einmal enthalten sind die 6.077,45 EUR,
auf deren Zahlung die Parteien sich später wegen der in den Broschüren
unterbliebenen Benennung des Klägers als Urheber einigten. Zweifellos stellt
diese Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten die in erster Linie
bezweckte und vertraglich vorausgesetzte Verwendungsform dar. Dass der Kläger
darüber hinaus einen weiteren Betrag von 690,– EUR je Bild je
Internetveröffentlichung hätte vereinbaren können, erscheint wenig
wahrscheinlich. Dieser Betrag übersteigt deutlich den vom Landgericht
festgestellten, nach den Honorarempfehlungen der MFM üblichen Betrag. Letzterer
beträgt 435,– EUR netto je Foto, und zwar ohne eine zeitgleiche,
vergütungspflichtige anderweitige Veröffentlichung der Fotos. Die Empfehlungen
der MFM (Bl. 39 GA) sehen im Gegenteil ausdrücklich einen Nachlass auf diesen
Betrag von 50 % bei einer „zeitgleichen Veröffentlichung in
Zeitungen/Zeitschriften“ vor. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall einer
zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren einen Abschlag von 20 % angenommen;
hierauf wird noch näher einzugehen sein. Aber auch auf dieser Grundlage ergibt
sich nach den Empfehlungen der MFM eine Vergütung je Bild von höchstens 348,–
EUR und damit immer noch nur gut die Hälfte dessen, von dem der Kläger meint, er
hätte dies seinerzeit durchsetzen können.

Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es ihm
entgegen dieser Praxis, die in den Empfehlungen der MFM zum Ausdruck kommt,
gelungen wäre, gleichwohl den deutlich höheren Betrag gerade mit der Beklagten
zu vereinbaren. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen vom 22.5.2002 (Anlage K 6)
und vom 10.1.2003 (Anlage K 7) belegen dies keineswegs. Sie betreffen andere
Fälle. Der Kläger stellte darin einen Betrag von 690,– EUR netto für Fotos in
Rechnung, die der Auftraggeber „online“ verwendete. Die Rechnungen legen nahe,
dass dies die einzige vergütungspflichtige Veröffentlichung der Fotos war. Es
finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen dieser
Verträge berechtigt sein sollte, den in Rechnung gestellten Betrag zusätzlich zu
einer Vergütung für die Veröffentlichung in Broschüren zu verlangen. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass der Kläger die im Auftrag der Beklagten für deren
Verwendung erstellten Fotos zugleich anderen Interessenten hätte anbieten dürfen
und auf diese Weise die beanspruchte zusätzliche Vergütung hätte erzielen
können.

2.

Der Schaden ist vielmehr nach der üblichen Vergütung zu berechnen. Diese Art der
Schadensberechnung nach einer angemessenen Lizenzgebühr ist seit längerem
anerkannt (v. Wolff, a.a.O. m. w. Nachw.). Sie macht der Kläger selbst
hilfsweise geltend. Danach steht dem Kläger als Schadensersatz nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der
Verwertung von Lichtbildern (Werbefotografien) zu (vgl. Urteil des Senats vom
11.11.1997 – 20 U 31/97, NJW-RR 1999, 194 [OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U
31/97] = MMR 1998, 147 [OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U 31/97] = OLGR
Düsseldorf 1998, 386 m. w. Nachw.). In derartigen Fällen sind im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die
Honorarempfehlungen der MFM zugrundezulegen (Senat a.a.O.). Hierauf bezieht der
Kläger sich in der Klageschrift selbst ausdrücklich.

a)

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht seiner Berechnung zutreffend einen
Betrag von 435,– EUR je Bild zugrundegelegt. Dies folgt aus der Tabelle der MFM
(Bl. 39 GA).

b)

Anders, als vom Landgericht angenommen, sind von diesem Betrag wegen der
zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren nicht nur 20 %, sondern 50%
abzuziehen. Einen Rabatt in dieser Höhe sehen die Honorarempfehlungen vor.
Zuzugeben ist dem Landgericht, dass dies die „zusätzliche zeitgleiche
Veröffentlichung in Zeitungen/Zeitschriften“ betrifft. Der hier gegebene Fall
einer Veröffentlichung in Broschüren ist nicht ausdrücklich genannt. Hierfür ist
aber kein anderer, insbesondere kein geringerer Abzug gerechtfertigt. Das
Landgericht hat seine abweichende Ansicht mit dem gegenüber Zeitungen oder
Zeitschriften geringeren Verbreitungsgrad von Broschüren begründet. Dies hält
der Senat nicht für ausschlaggebend. Welches Medium einen höheren
Verbreitungsgrad hat, dürfte im Einzelfall höchst unterschiedlich und in
allgemeiner Form kaum zweifelsfrei feststellbar sein. Es gibt auch
(Fach-)Zeitschriften mit geringer Auflage und einem demgemäß eher geringen
Verbreitungsgrad. Zudem und vor allem stellen die Honorarempfehlungen der MFM
auf diesen Gesichtspunkt nicht ab. Eine Verbreitung durch Broschüren erscheint
dem Senat daher durchaus unter Berücksichtigung gewisser, im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unvermeidlicher Pauschalierungen mit einer
Verbreitung durch Zeitungen/Zeitschriften vergleichbar zu sein. Maßgeblich für
den „Rabatt“, den die MFM angibt, dürfte sein, dass eine Vergütung auch wegen
der anderweitigen Veröffentlichung der Fotos anfällt. Dies soll zur Folge haben,
dass eine Veröffentlichung im Internet nur in einem geringeren Umfang zu
vergüten ist, als dies der Fall wäre, wenn letzteres die einzige
Veröffentlichungsform wäre. Dieser Gesichtspunkt trifft uneingeschränkt auch auf
den vorliegenden Fall zu, in dem der Kläger eine Vergütung vertragsgemäß in
erster Linie für die Broschüren-Veröffentlichung erhält.

In dieser, die Höhe des Abzugs betreffenden Abweichung vom landgerichtlichen
Urteil liegt kein Verstoß gegen § 528 Satz 2 ZPO. Danach darf das angefochtene
Urteil nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Die
Beklagte, zu deren Gunsten sich ein höherer Abzugsbetrag auswirkt, hat kein
(Anschluss)Rechtsmittel eingelegt. Gleichwohl ist dem Senat die abweichende
Schadensberechnung möglich, solange die vom Landgericht zugesprochene Endsumme
nicht unterschritten wird. In der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe liegt
nämlich kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung
unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der
Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar (BGH NJW-RR 2004, 95). Um
nichts anderes geht es im vorliegenden Fall. Der „Rabatt“ dient allein dazu, den
nach den Honorarempfehlungen der MFM maßgeblichen Betrag zu bestimmen. Ohne
seine Einbeziehung ist eine Schadensberechnung überhaupt nicht möglich.

c)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Aufschlag wegen der fehlenden
Urheberbenennung vorzunehmen. Diesen Teil des Anspruchs hat das Landgericht zu
Unrecht verneint. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf
Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser
Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den fünf Bildern, die die
Beklagte im Internet veröffentlichte, nicht geschehen.

Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein
Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Senat hat, dem
Bundesgerichtshof folgend, in der bisherigen Rechtsprechung das uneingeschränkte
Recht des Urhebers darauf betont, bei jeder Verwertung seines Werks auch als
solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung
gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die
ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben
(Urteil des Senats vom 11.11.1997 – 20 U 31/97, NJWRR 1999, 194 = MMR 1998, 147
[OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U 31/97] = OLGR Düsseldorf 1998, 386 mit
Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972, 713
[714] Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 [672] = NJW 1994, 2621
Namensnennungsrecht des Architekten). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG
ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (Senat a.a.O.). In derartigen
Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines
unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100%
auf das Grundhonorar zuzubilligen (Senat a.a.O.). Ein solcher Zuschlag ist
rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der
vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten
Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs
sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu
verhalten (Senat a.a.O. unter Hinweis auf BGH, NJW 1975, 1887 [BGH 27.05.1975 –
VI ZR 95/74]), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle
anzugeben.

Demgemäß hat die Beklagte sich bereits außergerichtlich mit dem Kläger auf einen
entsprechenden Zuschlag für die Veröffentlichungen in den Broschüren
verständigt. Entsprechendes gilt aber auch für die weitergehende
Veröffentlichung im Internet. Das Landgericht entnimmt seine gegenteilige
Auffassung dem Umstand, dass die Weglassung der Bildquellenangabe branchenüblich
sei, wenn die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen
erschwert oder unmöglich sei (Urteil S. 8 = Bl. 81R GA). Es mag sein, dass dies
in einigen Bereichen branchenüblich ist. Die vom Landgericht zitierte
Entscheidung des OLG Hamburg in GRUR-RR 2002, 249, die Handy-Klingeltöne zum
Gegenstand hatte, ist als Beleg für den vorliegenden Fall allenfalls insoweit
geeignet, als das OLG ein „Weglassen wegen Branchenüblichkeit“ nicht generell
ausgeschlossen hat. Im zu entscheidenden Fall hat das OLG aber gerade eine
Verletzung von § 13 UrhG angenommen, weil ein Urhebervermerk auf der CD, mit der
die Klingeltöne verbreitet wurden, hätte angebracht werden können. Für den
direkten „download“ eines Klingeltons aus dem Internet hat das OLG die Frage
offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass auch dort die Urheberbezeichnung
ohne weiteres direkt am Link angebracht werden könnte (a.a.O., S. 250). Mit
dieser Entscheidung zeigt sich eine auch vom Senat für richtig gehaltene
Tendenz, die ebenso in der Literatur vertreten wird (vgl. etwa Kroitzsch, in:
Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 13 Rn. 20): Danach bedarf die Annahme
einer Branchenüblichkeit sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen
vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden. Im
vorliegenden Fall spricht hierfür nichts.

Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, wieso bei einem im Internet
veröffentlichten Foto die Angabe der Bildquelle technisch nicht möglich sein
soll. Dass die vom Landgericht beschriebenen „dynamischen
Gestaltungsmöglichkeiten“ einem Urhebervermerk in unmittelbarer Nähe des Fotos
entgegenstehen könnten, ist nicht verständlich. Es gibt in jedem Fall genügend
Möglichkeiten, einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Das kann unmittelbar
auf dem Foto durch einen entsprechenden „Aufdruck“ oder auch außerhalb des Fotos
auf der Internetseite geschehen. Es mag zutreffen, dass es unüblich ist, auf
oder an Werbefotos der vorliegenden Art einen derartigen Urhebervermerk
anzubringen. Das kann dann aber gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des
Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der
Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der
Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.

d)

Unter Berücksichtigung dieser Umstände errechnet sich der Schadensersatzanspruch
des Klägers wie folgt:

5 Bilder à 435,– EUR netto 2.175,– EUR

abzüglich 50 % wegen der Broschüren-Veröffentlichung 1.087,50 EUR

zuzüglich 100 % wegen unterlassener Urheberbenennung1.087,50 EUR

Zwischensumme netto 2.175,– EUR

zuzüglich 16 % MWSt348,– EUR

Summe brutto 2.523,– EUR

3.

Im Übrigen bleiben Klage und Berufung des Klägers ohne Erfolg.

a)

Eine Erhöhung des zu ersetzenden Schadens wegen der Einstellung der Fotos nicht
nur auf der deutschen, sondern auch auf der tschechischen Internetseite der
Beklagten ist nicht eingetreten. Der Kläger geht gegen die Beklagte nicht wegen
Verletzungshandlungen, die in der Tschechischen Republik vorgenommen worden
wären, vor. Zudem ist nach der Erörterung im Senatstermin zwischen den Parteien
nicht streitig, dass die Fotos lediglich auf einem Server gespeichert wurden,
der sich in Deutschland befindet. Vor diesem Hintergrund handelt es sich wegen
der vom Landgericht zu Recht näher beschriebenen Umstände in Wirklichkeit nur um
eine einzige Veröffentlichung der Fotos im Internet. Ein zusätzlicher Schaden,
der nicht bereits von den Honorarempfehlungen der MFM abgedeckt wäre, ist dem
Kläger dadurch nicht entstanden. Die dort genannte Vergütung betrifft
ausdrücklich eine Veröffentlichung im Internet, auf die naturgemäß stets
weltweit zugegriffen werden kann. Eine gewisse Verbreitung über die
Landesgrenzen hinaus ist aus diesem Grunde bei der Vergütungsempfehlung bereits
berücksichtigt.

Es ist zuzugeben, dass wegen der auch tschechischsprachigen Veröffentlichung
darüber hinaus mit einem vermehrten Zugriff auf die Seite von
tschechischsprachigen Nutzern, insbesondere aus Tschechien selbst, zu rechnen
ist. Aber auch dieser Umstand ist in den Honorarempfehlungen bereits
berücksichtigt. Der oben angesetzte Betrag betrifft ausdrücklich die
„mehrsprachige“ Werbung. Ob darüber hinaus allein der Umstand, dass es sich um
einen auf „cz“ endenden Domain-Namen handelt, zu einer nennenswert erhöhten
Zugriffszahl zu führen vermag, ist zweifelhaft. Es sind jedenfalls im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies in einem
Umfang der Fall gewesen sein könnte, der bei der Schadensschätzung im Rahmen des
§ 287 ZPO zugunsten des Klägers berücksichtigt werden müsste.

Der Hinweis der Berufung auf § 19a UrhG, den der Prozessbevollmächtigte des
Klägers auch im Senatstermin in diesem Zusammenhang herausgestellt hat, führt zu
keinem abweichenden Ergebnis. Die Vorschrift enthält eine Definition des Rechts
der öffentlichen Zugänglichmachung, wie sie in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG
genannt ist. Danach ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Teil des
Rechts des Urhebers, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben
(Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Es kann dahin
stehen, ob mit der Wiedergabe der Fotos im Internet eher diese Verletzungsform
als die vom Landgericht angenommene, die Verwertung in körperlicher Form
betreffenden §§ 16, 17 UrhG gegeben ist. Es ist indes nicht ersichtlich, welchen
Einfluss dies auf die Höhe des nach den Empfehlungen der MFM zu berechnenden
Schadensersatzanspruch haben könnte.

b)

Entsprechendes gilt aus den vom Landgericht näher ausgeführten Gründen für die
Verwendung von vier Fotos in einer internen Bilddatenbank der Beklagten. Auch
dies begründet keinen zusätzlichen ersatzfähigen Schaden.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §
713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.392,80 EUR.